Gutgläubiger Erwerb von gestohlener Sache bei Einbau.
Moderator: Verwaltung
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Gutgläubiger Erwerb von gestohlener Sache bei Einbau.
Hallo Forum,
wie beurteilt ihr folgenden Beispielsfall: A kauft über eine Internetauktion bei B einen Herd und baut diesen in seiner Küche ein. Hinterher stellt sich heraus, dass B den Herd bei der Küchenfirma C gestohlen hatte. Welche Möglichkeiten hat nun C an den Herd, bzw. an Wertersatz zu kommen?
Vielen Dank im Voraus.
Dunja
wie beurteilt ihr folgenden Beispielsfall: A kauft über eine Internetauktion bei B einen Herd und baut diesen in seiner Küche ein. Hinterher stellt sich heraus, dass B den Herd bei der Küchenfirma C gestohlen hatte. Welche Möglichkeiten hat nun C an den Herd, bzw. an Wertersatz zu kommen?
Vielen Dank im Voraus.
Dunja
kommt wohl auch drauf an, ob sich der Herd leicht wieder ausbauen lässt, ist evtl. vglbar mit dem Motor eines Autos, da wird Möglichkeit der Trennung auch bejaht, so dass man das bei einem Herd auch sagen könnte. Dann hätte C gegen A einen Anspruch aus 985. Wenn C den Herd nicht mehr will, dann gegen B aus 816 auf Herausgabe des Erlöses.
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Vielen Dank für Eure Antworten.
B sei greifbar. Nach Einbau des Herdes stellt sich heraus, dass B den Herd gestohlen hatte.
Gem. 947 BGB kommt es bzgl. eines Eigentumserwerbs des A wohl darauf an, ob der Herd wesentlicher Bestandteil, i.S.d. § 93 BGB werden konnte. Im Palandt, wird dies bei § 93 für einen Herd komischerweise bejaht, siehe auch NJW 53, 1180, für eine Einbauküche jedoch abgelehnt?!
Was meint ihr dazu? Ist A durch den Einbau des Herdes trotz § 935 BGB Eigentümer geworden?
B sei greifbar. Nach Einbau des Herdes stellt sich heraus, dass B den Herd gestohlen hatte.
Gem. 947 BGB kommt es bzgl. eines Eigentumserwerbs des A wohl darauf an, ob der Herd wesentlicher Bestandteil, i.S.d. § 93 BGB werden konnte. Im Palandt, wird dies bei § 93 für einen Herd komischerweise bejaht, siehe auch NJW 53, 1180, für eine Einbauküche jedoch abgelehnt?!
Was meint ihr dazu? Ist A durch den Einbau des Herdes trotz § 935 BGB Eigentümer geworden?
- TheRealDeal
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Also ich sehe die Sache so:
Eigentumserwerb durch § 932 I S. 1 aufgrund von § 935 I S. 1, 1. Var. definitiv ausgeschlossen!
Er könnte jedoch durch den Einbau gem. § 947 I S. 1 wenigstens Miteigentümer durch Verbindung mit einer beweglichen Sache geworden sein, wenn der Herd nach § 93 dadurch wesentlicher Bestandteil der Küche wurde. Die Küche ist jedoch für sich gesehen keine Sache mehr, sondern gem. § 94 II wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, da sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde ("ohne Küche kein fertiges Haus"). Dies soll auch im Falle der Renovierung gelten, wobei noch nichtmal eine feste Verbindung nötig wäre. (Palandt-Heinrichs, § 93 Rn. 5 so für Nord-BRD, aber nicht zwingend für Süd-BRD; ebenso § 94 Rn. 6).
So wie ich das Problem auf die schnelle sehe, steht und fällt alles mit der Frage, ob der Herd nun wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks wurde (dann nämlich unbeschränkter Eigentumserwerb nach § 946, würde vorliegend wohl auch der BGH so sehen) oder ob er nur wesentlicher Bestandteil der Küche als Sache gem. § 93 wurde.
Wobei ich meine Zweifel habe, ob er überhaupt wesentlicher Bestandteil der Küche werden würde, da Herde ja normalerweise genormt sind und er sich problemlos wieder ausbauen lassen würde und durch einen anderen ersetzbar wäre. Wenn man dem folgen würde, käme nicht mal der Erwerb von Miteigentum durch den Einbau in Frage.
Würde er wesentlicher Bestandteil nach § 93, würden beide zu den jeweils eingebrachten Teilen Miteigentum erwerben, §§ 947, 1008ff. Alleineigentum an beiden würde nach § 947 II entstehen, wenn eine Sache "Hauptsache" wäre. Reine Nebensache wäre ein Bestandteil, der der Gesamtsache fehlen kann, ohne dass die Verwendbarkeit der Gesamtsache beeinträchtigt wird. Also könnte hier die schon vertreten werden, dass durch den Einbau dann Alleineigtum übergeht, da eine Küche ohne Herd nicht so ganz gebrauchsbereit ist.
Ich denke in den SV läßt sich ne Menge reininterpretiern. Ich persönlich (aus eigener Gesetzesinterpretation würde dazu neigen, dass der Herd nicht mal wesentlicher Bestandteil einer Sache wird, also sich am ursprünglichen Eigentum nichts ändert. Würde ich nach Palandt gehen, käme ich aber glaube ich darauf, dass Eigentum nach § 946 übergeht, da der Herd wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird).
So, hoffe das läßt sich vertreten und nachvollziehen!?! Kann man doch ne ganze MEnge zu schreiben wenn man will...sah am Anfang so einfach aus
Eigentumserwerb durch § 932 I S. 1 aufgrund von § 935 I S. 1, 1. Var. definitiv ausgeschlossen!
Er könnte jedoch durch den Einbau gem. § 947 I S. 1 wenigstens Miteigentümer durch Verbindung mit einer beweglichen Sache geworden sein, wenn der Herd nach § 93 dadurch wesentlicher Bestandteil der Küche wurde. Die Küche ist jedoch für sich gesehen keine Sache mehr, sondern gem. § 94 II wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, da sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde ("ohne Küche kein fertiges Haus"). Dies soll auch im Falle der Renovierung gelten, wobei noch nichtmal eine feste Verbindung nötig wäre. (Palandt-Heinrichs, § 93 Rn. 5 so für Nord-BRD, aber nicht zwingend für Süd-BRD; ebenso § 94 Rn. 6).
So wie ich das Problem auf die schnelle sehe, steht und fällt alles mit der Frage, ob der Herd nun wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks wurde (dann nämlich unbeschränkter Eigentumserwerb nach § 946, würde vorliegend wohl auch der BGH so sehen) oder ob er nur wesentlicher Bestandteil der Küche als Sache gem. § 93 wurde.
Wobei ich meine Zweifel habe, ob er überhaupt wesentlicher Bestandteil der Küche werden würde, da Herde ja normalerweise genormt sind und er sich problemlos wieder ausbauen lassen würde und durch einen anderen ersetzbar wäre. Wenn man dem folgen würde, käme nicht mal der Erwerb von Miteigentum durch den Einbau in Frage.
Würde er wesentlicher Bestandteil nach § 93, würden beide zu den jeweils eingebrachten Teilen Miteigentum erwerben, §§ 947, 1008ff. Alleineigentum an beiden würde nach § 947 II entstehen, wenn eine Sache "Hauptsache" wäre. Reine Nebensache wäre ein Bestandteil, der der Gesamtsache fehlen kann, ohne dass die Verwendbarkeit der Gesamtsache beeinträchtigt wird. Also könnte hier die schon vertreten werden, dass durch den Einbau dann Alleineigtum übergeht, da eine Küche ohne Herd nicht so ganz gebrauchsbereit ist.
Ich denke in den SV läßt sich ne Menge reininterpretiern. Ich persönlich (aus eigener Gesetzesinterpretation würde dazu neigen, dass der Herd nicht mal wesentlicher Bestandteil einer Sache wird, also sich am ursprünglichen Eigentum nichts ändert. Würde ich nach Palandt gehen, käme ich aber glaube ich darauf, dass Eigentum nach § 946 übergeht, da der Herd wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird).
So, hoffe das läßt sich vertreten und nachvollziehen!?! Kann man doch ne ganze MEnge zu schreiben wenn man will...sah am Anfang so einfach aus
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Vielen Dank für Eure weiteren Antworten.
Ok, also mal angenommen, man kann einen Eigentumserwerb des Herdes durch A bejahen, dann ist A ja eigentlich der Dumme. Er hat damals den Kaufpreis an B bezahlt und muss nun nochmals Wertersatz nach § 951 BGB an C leisten. Er zahlt also doppelt.
Wie kann das sein?
Ok, also mal angenommen, man kann einen Eigentumserwerb des Herdes durch A bejahen, dann ist A ja eigentlich der Dumme. Er hat damals den Kaufpreis an B bezahlt und muss nun nochmals Wertersatz nach § 951 BGB an C leisten. Er zahlt also doppelt.
Wie kann das sein?
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