Angenommen, der Gläubiger hat eine Ersetzungsbefugnis wie bspw. in § 249 II S. 1.
Kann nun der Schuldner, wenn der Gläubiger wie in § 249 II S.1 die Geldleistung verlangt, trotzdem die Wiederherstellung der Sache anbieten und den Gläubiger dann in Annahmeverzug bringen, falls dieser nicht annimmt?
Oder darf er dann nur den vom Schuldner verlangten Geldbetrag leisten? Ist ja keine Wahlschuld...
Ersetungsbefugnis
Moderator: Verwaltung
-
- Power User
- Beiträge: 661
- Registriert: Freitag 7. Januar 2005, 17:49
Ersetungsbefugnis
"Das Plattdeutsche kann alles sein: zart und grob, humorvoll und herzlich, klar und nüchtern und vor allem, herrlich besoffen ..." - Kurt Tucholsky