Ersetungsbefugnis

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Nordlicht
Power User
Power User
Beiträge: 661
Registriert: Freitag 7. Januar 2005, 17:49

Ersetungsbefugnis

Beitrag von Nordlicht »

Angenommen, der Gläubiger hat eine Ersetzungsbefugnis wie bspw. in § 249 II S. 1.

Kann nun der Schuldner, wenn der Gläubiger wie in § 249 II S.1 die Geldleistung verlangt, trotzdem die Wiederherstellung der Sache anbieten und den Gläubiger dann in Annahmeverzug bringen, falls dieser nicht annimmt?

Oder darf er dann nur den vom Schuldner verlangten Geldbetrag leisten? Ist ja keine Wahlschuld...
"Das Plattdeutsche kann alles sein: zart und grob, humorvoll und herzlich, klar und nüchtern und vor allem, herrlich besoffen ..." - Kurt Tucholsky
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Gläubiger hat im Ergebnis schon ein Wahlrecht, der Schuldner ist daran gebunden. Verlangt der Gl Geld, muss der Schuldner zahlen. Sinn und Zweck des 249 II 1 ist ja u.a., dass der Gl dem bösen Schädiger nicht auch noch seine heilige Sache zur Reparatur anvertrauen müssen soll.
Antworten