Deliktisches Schadensproblem

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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HaiHappen
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Deliktisches Schadensproblem

Beitrag von HaiHappen »

Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts:
E hat einen Esel, D mit dem Gehilfen A haben einen Werkvertrag mit E. A lässt den Esel vertragswidrig (nebenpflichtverletzung) auf eine andere Weide. Kind K (6 jahre) wird dadurch vom esel gebissen. E zahlt den gesamten Schaden. Jetzt will sie von D alles ersetzt haben.

so problem 1:
d haftet zu allererst mal als vertragsverletzung (nebenpflicht). verhaltenszurechnung nach 278.
e haftet aus 833 (tierhalterhaftung)
kann man da jetzt ein mitverschulden von E annehmen? obwohl ja die pflichtverletzung des D ursächlich für die gefährdungshaftung ist? wie gesagt, es geht zu dem zeitpunkt nur die vertragliche pflichtverletzung im verhältnis zur gefährdungshaftung.... die mithaftung des d aus 831 spielt da noch keine rolle... kann trotzdem das mitverschulden von e nach 254 dem d zugute kommen?

problem 2:
kann e von d nicht nur aus vertragsverletzung, 426, sondern auch aus 831 den schaden verlangen?
das problem ist ja, dass der schaden eigentlich dem kind entstanden ist und D dem kind auch nach 831 haftet. kann er dann auch weiter dem E aus 831 haften? E sein schaden ist ja, dass er den Schaden des kindes gezahlt hat. ich fände es bloß komisch, dass E von D aus 831 den gezahlten schaden des kindes verlangen kann.

so ich hoffe auf eine rege anteilnahme ;-)

Gruß Tobias
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Diesen Fall hatten wir vor einigen Wochen schon einmal. Bin mir 100 % sicher.
HaiHappen
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Beitrag von HaiHappen »

hab in der suchmaschine nichts entsprechendes gefunden. war der beitrag vielleicht vor dem server absturz/problem?

mir gehts eigentlich auch nicht speziell um den fall, sondern um die problematik des schadensbegriffes, oder wie man das auch bezeichnen will....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also Problem 1 hab ich entweder nicht richtig erfasst oder es gibt da kein Problem. Wenn den E tatsächlich ein Mitverschulden trifft, dann muss er sich das im Verhältnis zu D auch anrechnen lassen. Zumindest sehe ich keinen Grund, weshalb E hier schutzwürdig bzw. D nicht schutzwürdig sein sollte.

Zu Problem 2: Anspr nach 831 geht mE nicht durch, weil E einen reinen Vermögensschaden, aber keine Rechtsgutverletzung erlitten hat.
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