Schadensersatz aus Dienstvertrag

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Schadensersatz aus Dienstvertrag

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Juten Tach allerseits...

mal ne ganz kurze Frage, eigentlich bin ich mir recht sicher, da aber BGB nicht zu meinen Stärken gehört, versicher ich mich lieber mal :)

Wenn ich aus Dienstvertrag Schadensersatz geltend machen will, dann läuft das ganze ja über die positive Pflichtverletzung § 280 BGB.
Dafür muss ich dann doch erst einmal prüfen, ob der Dienstvertrag überhaupt zustande kam, nicht untergegangen ist oder erloschen ist (also nach dem klassischen Schema) - wenn ich den dann komplett stehen hab (und zum Beispiel zu Werkverträgen abgegegrenzt hab), dann kann ich auf diesen Schadensersatz gehen? Oder MUSS ich das gleich in den AGLs einbauen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bin mir nicht ganz sicher, ob ich dich richtig verstanden habe. Aber man prüft den Vertrag jedenfalls nicht vorweg ohne Zusammenhang, sondern im Rahmen der AGL 280 I im Punkt "Schuldverhältnis". Außerdem musst du eine Einordnung als Werk-, Dienst- oder was auch immer für nen Vertrag in aller Regel bei 280 I nicht vornehmen, weil Vertrag=Schuldverhältnis. Etwas anderes gilt natürlich bei speziellen Pflichtverletzungen, insbesondere Gewährleistungsrecht. Aber denke du willst hier auf eine allgemeine Vertragspflichtverletzung (früher pVV) hinaus?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

es geht halt darum, dass D angestellt, wird gemüsefelder zu bestellen. dabei aber sein angestellter durch einen esel ein kind an der hand verletzt. neben den deliktischen ansprüchen, stehen da halt noch die vertraglichen...

bei 280 muss ich keine einordnung vornehmen? aber ich muss ja schon begründen, worauf ich das beziehe?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

@KaroLinN
Für § 280 (hier wohl §§ 280 I, 241 II - ehemals p.V.V.) wird lediglich vorausgesetzt, dass ein Schuldverhältnis besteht.
Ich habe es aber immer so gemacht, dass ich das Verhältnis auch konkret benannt habe. Also zB...

"Der Anspruchsgegner müsste eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben. A und B haben einen Kaufvertrag (§ 433) über Dachziegel geschlossen; ein Schuldverhältnis liegt mithin vor."


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn der Fall völlig klar ist schreib ich natürlich auch nicht, dass es egal ist, dass der Kaufvertrag ein Kaufvertrag und kein Werkvertrag ist. Ich meinte nur, wenn es da eine schwierige Abgrenzungsfrage gibt, die für das Ergebnis aber keine Rolle spielt, dann würd ich mir die Abgrenzung sparen.

Der Esel-Fall ist nicht zufällig der hier: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=8965? 8-[
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

doch, das war der fall. nur aus andere perspektive ;)

bei den ex-pvvs... wie bastel ich denn da den obersatz (ihr merkt, zivilrecht bin ich noch ne null...):

X könnte Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 631 BGB geltend machen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also ich würde im Normalfall einfach schreiben:

X könnte gegen Y einen Anspruch auf ... aus § 280 I BGB haben.

Weiß jetzt nicht, ob's dir um die Formulierung geht oder um die §§-Zitierweise.

Zu Ersterem: Die Formulierung "X könnte Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 631 BGB geltend machen" ist meiner Meinung nach als Obersatz im Gutachten etwas unüblich und vielleicht auch missverständlich (klingt so ein bisschen nach vorweggenommenem Ergebnis, find ich).

Zur Zitierweise: In den pVV-Fällen solltest du (wie immer) genau zitieren auch nach Absatz, also nicht bloß "§ 280 BGB", sondern unbedingt "§ 280 I BGB". Die Absätze II und III sind hier nämlich gerade nicht einschlägig! Ob du dann noch 631 (oder 433, 611 etc.) mitzitierst ist mE reine Geschmackssache. Ich bin der Meinung, dass das nicht erforderlich ist, vor allem in den o. g. Fällen, wenn es nicht eindeutig ist, welche Vertragsart vorliegt.
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