Zubehör von Grundstücken / 311c BGB (JuS 10, 923 ff)
Moderator: Verwaltung
- veltina
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Zubehör von Grundstücken / 311c BGB (JuS 10, 923 ff)
Hi friends,
folgendes Problem mit dem Fall: Verkauft wird ein Grundstück, auf dem bisher ein Sägewerk stand, an einen Privaten, der es zu privaten Zwecken nutzen will. Auf dem Grundstück befindet sich eine (mobile) Säge.
Jetzt sagt die Falllösung, diese sei nach § 311c in den Grundstückskaufvertrag einbezogen. Finde ich seltsam, denn schon nach dem Willen der Parteien: Warum soll der Käufer eine Säge haben wollen? (Jetzt in dem verqueren Fall sägt er zufällig auch noch gerne in seiner Freizeit, hobbymäßig, aber das hat ja nun mit "Zubehörkauf" nix zu tun)
Sachenrechtlich gesehen: Ändert sich nicht eigentlich mit dem Vertragsschluss bzw. eine jur. Sekunde davor die Widmung des Grundstücks (von gewerblich zu privat), so dass die Säge nicht mehr Zubehör ist?
Was meint ihr?
folgendes Problem mit dem Fall: Verkauft wird ein Grundstück, auf dem bisher ein Sägewerk stand, an einen Privaten, der es zu privaten Zwecken nutzen will. Auf dem Grundstück befindet sich eine (mobile) Säge.
Jetzt sagt die Falllösung, diese sei nach § 311c in den Grundstückskaufvertrag einbezogen. Finde ich seltsam, denn schon nach dem Willen der Parteien: Warum soll der Käufer eine Säge haben wollen? (Jetzt in dem verqueren Fall sägt er zufällig auch noch gerne in seiner Freizeit, hobbymäßig, aber das hat ja nun mit "Zubehörkauf" nix zu tun)
Sachenrechtlich gesehen: Ändert sich nicht eigentlich mit dem Vertragsschluss bzw. eine jur. Sekunde davor die Widmung des Grundstücks (von gewerblich zu privat), so dass die Säge nicht mehr Zubehör ist?
Was meint ihr?
Re: Zubehör von Grundstücken / 311c BGB (JuS 10, 923 ff)
Der Zweck des 311c wäre wohl irgendwie ausgehebelt, weil der ja auf den Zeitpunkt vor Vertragsschluss abstellt.veltina hat geschrieben: Sachenrechtlich gesehen: Ändert sich nicht eigentlich mit dem Vertragsschluss bzw. eine jur. Sekunde davor die Widmung des Grundstücks (von gewerblich zu privat), so dass die Säge nicht mehr Zubehör ist?
- veltina
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Versteh ich jetzt nicht... Grundsätzlich sagt ja 311c: Im Zweifel (!) geht das Zubehör mit. Wobei alle Kommentare sagen, diese Auslegungsregel soll leicht zu widerlegen sein. Deshalb mein erster Ansatz mit dem Käuferwillen.
Normalfall von 311c wäre hier: Unternehmer verkauft an Unternehmer, Säge geht mit. Oder Privater verkauft an Privaten, mobiles Gartenhäuschen geht mit. Gut.
Aber "Zubehör" ist von einer Widmung des Eigentümers abhängig, die - so Müko - jederzeit geändert werden kann. Als Beispiel wird die Betriebsaufgabe genannt. Wenn ich als Eigentümer mein Sägewerkgrundstück an einen Privaten verkaufe, gebe ich ja wohl den Betrieb auf. Die Frage ist doch nur, ob ich das Grundstück juristisch gesehen noch vor Vertragsschluss fix entwidme oder das der neue Eigentümer tut, wenn er es als privates Grundstück übernommen hat. In dem JuS-Fall hatte die Säge halt einen Mangel, so dass man erst mühsam konstruieren müsste, warum der Verkäufer des Grundstücks nicht dafür haften soll. ME ganz einfach: weil die Säge nicht mitverkauft ist. Aus Käufersicht: Er muss den ganzen Rotz abbrechen, den er nicht mehr haben will. Da wird er doch tendenziell froh sein, je weniger "Zubehör" er da kriegt (d.h. wenn er den Verkäufer sofort auffordern kann, sein Zeug abzutransportieren).
Normalfall von 311c wäre hier: Unternehmer verkauft an Unternehmer, Säge geht mit. Oder Privater verkauft an Privaten, mobiles Gartenhäuschen geht mit. Gut.
Aber "Zubehör" ist von einer Widmung des Eigentümers abhängig, die - so Müko - jederzeit geändert werden kann. Als Beispiel wird die Betriebsaufgabe genannt. Wenn ich als Eigentümer mein Sägewerkgrundstück an einen Privaten verkaufe, gebe ich ja wohl den Betrieb auf. Die Frage ist doch nur, ob ich das Grundstück juristisch gesehen noch vor Vertragsschluss fix entwidme oder das der neue Eigentümer tut, wenn er es als privates Grundstück übernommen hat. In dem JuS-Fall hatte die Säge halt einen Mangel, so dass man erst mühsam konstruieren müsste, warum der Verkäufer des Grundstücks nicht dafür haften soll. ME ganz einfach: weil die Säge nicht mitverkauft ist. Aus Käufersicht: Er muss den ganzen Rotz abbrechen, den er nicht mehr haben will. Da wird er doch tendenziell froh sein, je weniger "Zubehör" er da kriegt (d.h. wenn er den Verkäufer sofort auffordern kann, sein Zeug abzutransportieren).
Ich denke zunächst mal: Die Widmung hat immer der Eigentümer in der Hand. Und bis zur Auflassung ist er eben Inhaber des Sägewerkgrundstücks und will es bis dahin auch sein. Also ich würde schon sagen, wenn die Säge bei Vertragsschluss dort noch steht, ist sie auch "Zubehör".
Wenn nichts vereinbart wurde und es bezgl. der Säge Streit gibt , greift das "Im Zweifel" grds. ein. Es müssten dann also konkrete Anhaltsunkte da sein, dass die Säge nicht mit übergehen soll.
Ich werd mir den Fall selber nachher mal zu Gemüte führen -bin ja auch JuS-Abonent .
Wenn nichts vereinbart wurde und es bezgl. der Säge Streit gibt , greift das "Im Zweifel" grds. ein. Es müssten dann also konkrete Anhaltsunkte da sein, dass die Säge nicht mit übergehen soll.
Ich werd mir den Fall selber nachher mal zu Gemüte führen -bin ja auch JuS-Abonent .
- dergrinch
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So, Sägefall ist da, Zeitschrift wurde versteckt. Die Schweine. Bin dann nämlich immer für zwei Tage nicht ansprechbar.
Ganz unjuristisch finde ich das Ganze ein Pseudoproblem (in diesem Fall), da er die defekt Säge benutzt, mithin sie in einer einem Eigentümer vergleichbaren Weise, nutzt und somit die Säge als mit zum Grundstück gehörend übernommen hat. Oder nicht?
Der Sachverhalt scheint mir für diese Frage (ich denke darum beginnt der Verfasser an dieser Stelle auch zu 'schwimen' nicht ausreichend.
@daniel: Ein Abstellen auf die Widmungsstellung des Verkäufers ist nicht hilfreich, da dieser nicht von einer Übereignung eines Gewerbegrundstückes spricht.
@veltina: Ebenso erscheint mir nicht ersichtlich (relevant wäre es schon), dass der Käufer es als später zu seinem Vergnügen verwendetes Privatgrundstück erwerben will. Schließlich ist über den Vertrag selber nichts ausgeführt.
M.E. auf die objektiv vorhandenen Umstände abzustellen und daher der Verkauf eines GewerbeG zu bejahen, der anschließend 'umgewidmet'wird.
Anscheinend ist auch nur das Wille des Verkäufers, der des gesamten auf dem Grundstück befindlichen Materials überdrüssig ist und dieses eben nicht für einen neuen Betrieb nutzen möchte.
Ebensowenig (ich habe keinen blasser Schimmer mehr von einer korrekten Schreibweise, verdammte KMK) deutet der Käufer ein Mißfallen an den auf dem Grundstük vorhandenen Gegenständen an.
@beide: Habt Ihr Lust auf eine Diskussion(Thread) zu dem Beseitigungs- und/vs 'Schadensanspruch' gem. § 1004?
Ich bin vollends konfus ob einiger Schilderungen zu diesem Artikel und nochmehr wegen des konstruierten SV zwischen Mietern.
Ganz unjuristisch finde ich das Ganze ein Pseudoproblem (in diesem Fall), da er die defekt Säge benutzt, mithin sie in einer einem Eigentümer vergleichbaren Weise, nutzt und somit die Säge als mit zum Grundstück gehörend übernommen hat. Oder nicht?
Der Sachverhalt scheint mir für diese Frage (ich denke darum beginnt der Verfasser an dieser Stelle auch zu 'schwimen' nicht ausreichend.
@daniel: Ein Abstellen auf die Widmungsstellung des Verkäufers ist nicht hilfreich, da dieser nicht von einer Übereignung eines Gewerbegrundstückes spricht.
@veltina: Ebenso erscheint mir nicht ersichtlich (relevant wäre es schon), dass der Käufer es als später zu seinem Vergnügen verwendetes Privatgrundstück erwerben will. Schließlich ist über den Vertrag selber nichts ausgeführt.
M.E. auf die objektiv vorhandenen Umstände abzustellen und daher der Verkauf eines GewerbeG zu bejahen, der anschließend 'umgewidmet'wird.
Anscheinend ist auch nur das Wille des Verkäufers, der des gesamten auf dem Grundstück befindlichen Materials überdrüssig ist und dieses eben nicht für einen neuen Betrieb nutzen möchte.
Ebensowenig (ich habe keinen blasser Schimmer mehr von einer korrekten Schreibweise, verdammte KMK) deutet der Käufer ein Mißfallen an den auf dem Grundstük vorhandenen Gegenständen an.
@beide: Habt Ihr Lust auf eine Diskussion(Thread) zu dem Beseitigungs- und/vs 'Schadensanspruch' gem. § 1004?
Ich bin vollends konfus ob einiger Schilderungen zu diesem Artikel und nochmehr wegen des konstruierten SV zwischen Mietern.
- veltina
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Doch, da steht doch im zweiten Absatz: "K möchte das Sägewerk abreißen lassen und das Grundstück zu Freizeitzwecken privat nutzen.dergrinch hat geschrieben:
@veltina: Ebenso erscheint mir nicht ersichtlich (relevant wäre es schon), dass der Käufer es als später zu seinem Vergnügen verwendetes Privatgrundstück erwerben will. Schließlich ist über den Vertrag selber nichts ausgeführt.
Von daher: Auch wenn er in diesem Fall die Säge ganz gut brauchen kann, kann das ja mal eigentlich nicht die Grundsatzfrage beeinflussen, ob beim Verkauf eines Grundstücks von einem Unternehmer an einen Privaten das Zubehör - d.h. welches? - übergeht.
Wenn ich den Autor richtig verstanden habe, tritt er ja dafür ein, dass aufgrund teleologischer Reduktion des 311c bei einem solchen Grundstückskauf bewegliche Sachen generell nicht mit übergehen. Das finde ich aber da bedenklich, wo diese einwandfrei Zubehör sind und nach beider Willen bleiben sollen. Bsp: Bauträger verkauft halb-eingerichtete Häuser (was weiß ich, mit Gardinen oder so schon drin) an private Käufer. Da will ich als Käufer ja wohl, dass die beweglichen Sachen mitgehen und mir der Verkäufer für Sachmängel haftet. Die sind auch nach Widmung des Verkäufers Zubehör und bleiben dies.
Anders aber in unserem Fall. Verkäufer entwidmet (in Übereinstimmung mit Käuferwillen) --> kein Zubehör --> 311c greift nicht --> Säge ist nicht vom KV erfasst. ME viel besser als sein Geschwimme da.
Naja, er will doch das Sägewerk abreißen? Ist per se ein arg konstruierter Fall, wer kauft sich schon ein bebautes Grundstück zu "Freizeitzwecken", das er noch abräumen muss. Aber soll's ja alles geben...Ebensowenig (ich habe keinen blasser Schimmer mehr von einer korrekten Schreibweise, verdammte KMK) deutet der Käufer ein Mißfallen an den auf dem Grundstük vorhandenen Gegenständen an.
Den hab ich noch nicht gelesen, bin gerade am ÖR-Fall aus JuS 08. Wir zerpflücken die Dinger immer in der AG, das macht richtig Spaß.@beide: Habt Ihr Lust auf eine Diskussion(Thread) zu dem Beseitigungs- und/vs 'Schadensanspruch' gem. § 1004?
Ich bin vollends konfus ob einiger Schilderungen zu diesem Artikel und nochmehr wegen des konstruierten SV zwischen Mietern.
Ich versteh deinen Ansatz, K habe die Säge übernommen durch Benutzung wie ein Eigentümer nicht. Es geht ja hier um die Sachmängelhaftung. Wenn ich in meinen Garten gehe, dort wundersamerweise einen fremden Stuhl finde, mich draufsetze und der unter mir zusammenbricht, mag ich den schon irgendwie eigenbenutzermäßig genutzt haben, aber deswegen haftet mir doch der Vorbesitzer nicht nach 280 ff?
Der einzige Ansatz könnte hier sein, dass K die Säge toll findet. Das mag für ihn ein Indiz sein, dass der KV, wenn K schon von der Existenz der Säge wusste, über das Grundstück und explizit auch über die Säge ging. Aber aus Sicht des Verkäufers ist das sicher nicht so. Der verkauft doch kein Betriebsgrundstück, um hinterher für alle Mängel des Zubehörs zu haften! Rein wirtschaftlich gesehen mag dem das egal sein, was mit der Säge weiter passiert und ob K Eigentümer wird, vielleicht hat er sie ihm geschenkt, aber doch nicht (mit Mängelhaftungsfolgen) unbesehen verKAUFT.
open for discussion
- dergrinch
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Mal abgesehen von den Haftungsfragen.
Ich sehe leider die von dir genannte Entwidmung des Grundstückes durch den Verkäufer nicht. ??
Vielmehr will er doch den ganzen Mist loswerden, also gerade auch die Säge und so weiter. Dann sollte er das Grundstück auch als Gewerbegrundstück verkauft haben.
Und selbst wenn er es als Privatgrundstück verkauft hat, sollte doch aus den von dir genannten Gründen alles mitgehen.
Ich sehe leider die von dir genannte Entwidmung des Grundstückes durch den Verkäufer nicht. ??
Vielmehr will er doch den ganzen Mist loswerden, also gerade auch die Säge und so weiter. Dann sollte er das Grundstück auch als Gewerbegrundstück verkauft haben.
Und selbst wenn er es als Privatgrundstück verkauft hat, sollte doch aus den von dir genannten Gründen alles mitgehen.
- veltina
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Nö, wieso? Zu einem Privatgrundstück ist eine mobile Profi-Säge nicht Zubehör (darin sind wir uns doch hoffentlich einig?), also erstreckt sich der Kaufvertrag nicht gem. 311c auf diese. Gerade auf die Haftungsfragen kommt es doch an, auch wenn du dir die Originallösung ansiehst!dergrinch hat geschrieben: Und selbst wenn er es als Privatgrundstück verkauft hat, sollte doch aus den von dir genannten Gründen alles mitgehen.