Ich habe da ein Verständnisproblem. Man nehme folgenden Fall:
A verwahrt für S eine Vase, welche A zerstört. Schadensersatz wenn der Vertrag ex-tunc unwirksam war?
zunächst §§ 989, 990 I: A hatte durch den Vertrag kein RzB ggü S, also EBV (+). Wie sieht das nun mit der Bösgläubigkeit aus: Zwar konnte A davon ausgehen ein RzB aus dem Vertrag zu haben. Ändert sich das jedoch, wenn man mit einer MM die Besitzrechtsüberschreitung als unrechtmäßigen Besitz ansieht? Schließlich wusste A, dass sie mit der Zerstörung nicht mehr im Rahmen ihres (vermeintlichen) RzB handelte.
Ist das nach der MM eine vertretbare Alternative zur Lösung der h.L. über eine Analogie zu § 991 II, resp. der Ausnahme zur Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2, oder habe ich da einen Denkfehler?
Fremdbesitzerexzess im 2-Personen-Verhältnis
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zur Bösgläubigkeit: vertreten wird teilweise, dass der Fremdbesitzer im 2-Personen-Verh. dem bösgl. Besitzer gleichzustellen ist. Er haftet also analog §§ 990 I, 989. Es wird aber verkannt, dass die bösgläubigkeit sich auf das RzB beziehen muss und nicht auf die Einwirkungsbefugnis!
Die h.M. wendet daher § 823 unmittelbar an, andere wiederum § 991 II analog. Finde letzteres überzeugender!
Die h.M. wendet daher § 823 unmittelbar an, andere wiederum § 991 II analog. Finde letzteres überzeugender!