Vertragstypen?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Manosfighter
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Vertragstypen?!

Beitrag von Manosfighter »

In unserer Schuldrecht BT Vorlesung erwähnte unserer Prof, dass es zwischen Internetprovider, sowie Telekomunikationsanbieter und Privatperson lediglich zu einem Dienstleistungsvertrag kommt (Herstellen der Verbindung). Begründet wurde dies damit, dass der Anbieter aufgrund von Leitungskapazitäten nicht für die herstellung der Verbindung garantieren kann. Deshlab hamdelt es sich um einen Dienst- und nicht um einen Werkvertrag.
Was passiert nun aber wenn entsprechnender Anbieter eine Garantie übernimmt?! Beispiel O2... Homzone von mind. 500m ändert sich dadurch nun auch der Vertragstyp?!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kommt darauf an, um was für eine Garantie es sich handeln soll.

Also ob es nur eine solche im Rahmen des § 276 sein soll, die dann nur die Sekundäransprüche betriftt.
Wenn es sich aber um eine echte Leistungsgarantie handelt, würde ich es für konsequent halten, dann einen Werkvertrag anzunehmen. Denn dann ist Inhalt der geschuldeten Leistungspflicht ja eben der Erfolg.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Daniel22 hat geschrieben:Kommt darauf an, um was für eine Garantie es sich handeln soll.

Also ob es nur eine solche im Rahmen des § 276 sein soll, die dann nur die Sekundäransprüche betriftt.
Wenn es sich aber um eine echte Leistungsgarantie handelt, würde ich es für konsequent halten, dann einen Werkvertrag anzunehmen. Denn dann ist Inhalt der geschuldeten Leistungspflicht ja eben der Erfolg.
Das sehe ich im Grunde genommen genau so, allerdings möchte ich behaupten, dass eine echte Leistungsgarantie nicht gegeben wird.

Dies scheint mir auch im Falle der 500mO2 - Zone nicht der Fall zu sein. Ein werberechtliches 'Versprechen' sollte hier nicht als Garantie angesehen werden. Kann mir nicht vorstellen, .... §6 (Garantiversprechen) O2 verspricht in einem Umkreis von 500m eine ständige Verfügbarkeit der Homezone, dass so etwas gemacht würde.

Vielmehr könnte man eine schwache Garantieübernahme (s.hierzu auch den thread 'Vertragstyp' Antwort Glen) in dieser Aussage erkennen. Die aber allenfalls in Fällen einer nahezu nicht vorhandenen Homezone (vielleicht hundert Meter) zu Sekundäransprüchen führen dürfte (ähnlich der Möglichkeit der Kündigung eines Eplus Vertrages, weil dieses Netz nun partout nicht beim Vertragspartner zu Hause zu empfangen ist).
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Hm da hab ich glaub ich nicht den Unterschied zwischen Sekundäransprüchen und Primäransprüchen begriffen. Ich dachte immer die Primäransprüche sind die Ansprüche die unmittelbar auf die Erfüllung des Vertrages gerichtet sind, auch liebevoll Hauptleistungspflichten genannt. Die Sekundäransprüche hingegen nur auf Rücksichtsnahmepflichten und sonstige Pflichten die nicht Hauptleistungspflichten gerichtet sind und aus dem Vertrag resultieren.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach §324 BGB müsste man dann quasi darauf abstellen, ob eine Homezone von 100m noch zumutbar ist?! Was wohl bei näherer Betrachtung der Homezone als sinnvoll angesehen werden müsste. Folglich könnte O2 auch eine Homezone von 2km bewerben und in Wirklichkeit immer nur 100m zur Verfügung stellen. (Von Wettbewerbsrechtlichen Sachen einmal abgesehen). Aber danke für die Info mit dem Vertragstyp... Hatte noch nie eine Unterscheidung von Leistungsgarantien in echte und unechte mitbekommen.... Gemäß §434 I S.3 müsste es sich doch auch noch um einen Sachmangel handeln, womit einem alle Rechte aus §437 zustehen?! - Trifft dann sicherlich in gleichem Maße auf Dienstleistungs wie Werkvertrag zu....
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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