Hallo zusammen!
Ich hab' folgende Frage: Mieter A hat in die Wohnung des Vermieters V Laminat und Fliesen legen lassen. Kann er von Nachmieter B Geld für diese verlangen? Ein Kommilitone von mir sagt, dass Fliesen und Laminat als feste Gegenstände zur Wohnung gehören und der Nachmieter somit nichts zahlen muss. Was stimmt?
Vielen Dank im voraus!
Markus
Frage zum Mietrecht
Moderator: Verwaltung
- dergrinch
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Nö!
Er kann Sie herausreißen (§ 539aII) oder um Abstand betteln.
Etwas differenzierter ist die Sache zu beurteilen, wenn es sich um notwendige mangelbedingte Arbeiten handelte, die der Vermieter nach Aufforderung nicht ausführte.
§ 536a i.V.m. §536 BGB, wobei dann der SE vom Vermieter zu tragen ist
Dies scheint in deinem Beispiel nicht der Fall. Insofern greift § 539, der sich aber nur an den Vermieter wendet!. Es gibt keinerlei Regelungen, die sich an den Nachmieter richten. Der Vermieter ist für die (Weiter-)vermietung der Sache verantwortlich, egal ob sich der Vormieter ob seines ersehnten frühzeitigen Auszuges um einen anderen Mieter bemüht.
Da § 539I auf die GOA verweist, sind ledigliche Verschönerungen zum Eigennutz nicht mit umfasst. Vielleicht wäre die mit lediglich Estrich, aber ohne Fußbodenbelag versehene Wohnung, wobei durch den Mieter Laminat verlegt wurde, ein solcher Fall.
Die Wohnung hätte dann keinen Mangel i.S. des § 536 BGB, allerdings wäre die Verlegung des Laminates unter die §§ 677, 683 zu subsumieren.
Leider ist es bereits kurz vor zwei und ich kann mich daher nicht an den ausführlichen Text, bzw. dessen Fundstelle, zu diesem Thema errinnern.
Wenn Du möchtest, mußt es aber sagen, kann ich nochmal suchen.
Gruß dG
Er kann Sie herausreißen (§ 539aII) oder um Abstand betteln.
Etwas differenzierter ist die Sache zu beurteilen, wenn es sich um notwendige mangelbedingte Arbeiten handelte, die der Vermieter nach Aufforderung nicht ausführte.
§ 536a i.V.m. §536 BGB, wobei dann der SE vom Vermieter zu tragen ist
Dies scheint in deinem Beispiel nicht der Fall. Insofern greift § 539, der sich aber nur an den Vermieter wendet!. Es gibt keinerlei Regelungen, die sich an den Nachmieter richten. Der Vermieter ist für die (Weiter-)vermietung der Sache verantwortlich, egal ob sich der Vormieter ob seines ersehnten frühzeitigen Auszuges um einen anderen Mieter bemüht.
Da § 539I auf die GOA verweist, sind ledigliche Verschönerungen zum Eigennutz nicht mit umfasst. Vielleicht wäre die mit lediglich Estrich, aber ohne Fußbodenbelag versehene Wohnung, wobei durch den Mieter Laminat verlegt wurde, ein solcher Fall.
Die Wohnung hätte dann keinen Mangel i.S. des § 536 BGB, allerdings wäre die Verlegung des Laminates unter die §§ 677, 683 zu subsumieren.
Leider ist es bereits kurz vor zwei und ich kann mich daher nicht an den ausführlichen Text, bzw. dessen Fundstelle, zu diesem Thema errinnern.
Wenn Du möchtest, mußt es aber sagen, kann ich nochmal suchen.
Gruß dG
- dergrinch
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Danke erstmal für Deine Bemühungen! Eine Frage habe ich zum Abstand: Wird man durch eine Abstandszahlung gleich Eigentümer der Sache? Beispielsweise verlegt ein Mieter A mit Zuschuss des Vermieters V das Laminat und der Nachmieter B zahlt an den A eine Abstandssumme. Nun fordert Mieter B wiederum von dessen Nachmieter C eine Abstandssumme. Ist dies rechtens und steht es B zu, bei Ablehnung des Abstands das Laminat zu entfernen?dergrinch hat geschrieben:Er kann Sie herausreißen (§ 539aII) oder um Abstand betteln.
Danke im voraus!
Markus
- dergrinch
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- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
Hm, das halte ich für nicht in der Praxis vorkommend.MarkusX hat geschrieben:Danke erstmal für Deine Bemühungen! Eine Frage habe ich zum Abstand: Wird man durch eine Abstandszahlung gleich Eigentümer der Sache? Beispielsweise verlegt ein Mieter A mit Zuschuss des Vermieters V das Laminat und der Nachmieter B zahlt an den A eine Abstandssumme. Nun fordert Mieter B wiederum von dessen Nachmieter C eine Abstandssumme. Ist dies rechtens und steht es B zu, bei Ablehnung des Abstands das Laminat zu entfernen?dergrinch hat geschrieben:Er kann Sie herausreißen (§ 539aII) oder um Abstand betteln.
Danke im voraus!
Markus
Wenn der Vermieter die Sache bezuschußt hat, sollte es eigentlich bei Auszug des Erstmieters dem Vermieter gehören. Müßte man auf die individuelle Abrede der beiden abstellen.
Es sei denn der Vermieter will die Sache nicht, dann geht das Spiel mit dem Abschlag von vorne los.