Ansprüche auf Unterlassung
Moderator: Verwaltung
- dergrinch
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Ansprüche auf Unterlassung
A und B sind Mieter von zwei sich gegenüberliegenden Wohnungen. Hierbei kann man jeweils in das Wohnzimmer des anderen schauen, wobei die Balkone jeweils vor den Wohnzimmerfenstern liegen.
Die Fenster sind ziemlich groß und somit ist auch bei beiden Wohnungen, bei geöffneten Flurtüren, von der Wohnungseingangstür aus ein Blick auf das Innere des nachbarschaftlichen Wohnzimmers unausweislich.
Nun, B ist dummerweise ein Nudist und möchte dies auch ausleben (ein Hoch auf Louis de Funès). Daher bewegt er sich nahezu ausnahmslos in seiner Wohnung nackt.
Vor seinem Fenster befinden sich zwar Vorhänge, diese schließt er jedoch nie, auch beobachtete er gerne Sterne und was weiß ich (Flugzeuge, Drachen, fliegende Popel) von seinem Wohnzimmerfenster aus.
A ist dummerweise Freiluft- und deshalb Balkonfetischist und somit nicht nur beim Betreten der Wohnung der Erscheinung des B ausgesetzt, sondern auch, da er nur auf dem Balkon seine Befriedigung findet, während dieser Vergnüglichkeit.
A ist nicht schwul und ob des Erblickens des B angewidert.
B's 'Erscheinung' kann wegen der baulichen Begebenheiten nur A sehen.
Hat A Ansprüche gegen B???
Alle meine Ideen dazu führen irgendwie zu nichts, aber men Gefühl sagt mir, A muß sich B nicht ständig anschauen.
Die Fenster sind ziemlich groß und somit ist auch bei beiden Wohnungen, bei geöffneten Flurtüren, von der Wohnungseingangstür aus ein Blick auf das Innere des nachbarschaftlichen Wohnzimmers unausweislich.
Nun, B ist dummerweise ein Nudist und möchte dies auch ausleben (ein Hoch auf Louis de Funès). Daher bewegt er sich nahezu ausnahmslos in seiner Wohnung nackt.
Vor seinem Fenster befinden sich zwar Vorhänge, diese schließt er jedoch nie, auch beobachtete er gerne Sterne und was weiß ich (Flugzeuge, Drachen, fliegende Popel) von seinem Wohnzimmerfenster aus.
A ist dummerweise Freiluft- und deshalb Balkonfetischist und somit nicht nur beim Betreten der Wohnung der Erscheinung des B ausgesetzt, sondern auch, da er nur auf dem Balkon seine Befriedigung findet, während dieser Vergnüglichkeit.
A ist nicht schwul und ob des Erblickens des B angewidert.
B's 'Erscheinung' kann wegen der baulichen Begebenheiten nur A sehen.
Hat A Ansprüche gegen B???
Alle meine Ideen dazu führen irgendwie zu nichts, aber men Gefühl sagt mir, A muß sich B nicht ständig anschauen.
- Baron
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dann teile uns Deine ideen doch mitAlle meine Ideen dazu führen irgendwie zu nichts
a) 1004 analog iVm 823 wird wohl nicht gehen, da kein sonstiges recht verletzt wird.
b) denkbar wäre noch die lösung über 906 (mit den emotionalen bzw. immateriellen (weiss grad ned wie die heissen) immissionen), dafür reicht aber meiner ansicht nach die belästigung nicht aus.
Du meinst die "moralischen" Immissionen.
BGH hat geschrieben:hingegen sollen die §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB nicht eingreifen, wenn auf dem Nachbargrundstück nur das Schamgefühl oder das ästhetische Empfinden verletzende Vorgänge sichtbar werden (grundlegend RGZ 76, 130, 131/132). In Fortführung dieser Rechtspr. hat der Senat entschieden, daß jedenfalls das Darbieten eines nur das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblicks nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB unterbunden werden kann (BGHZ 51, 396, 398/399).
- dergrinch
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Leider hast ja nun bereits die meisten Ansätze genannt.Baron von Igidor hat geschrieben:dann teile uns Deine ideen doch mitAlle meine Ideen dazu führen irgendwie zu nichts
a) 1004 analog iVm 823 wird wohl nicht gehen, da kein sonstiges recht verletzt wird.
a würde ich auch daran scheitern lassen
Von diesen moralischen Immissionen habe ich noch nie etwas gehört.Baron von Igidor hat geschrieben:
b) denkbar wäre noch die lösung über 906 (mit den emotionalen bzw. immateriellen (weiss grad ned wie die heissen) immissionen), dafür reicht aber meiner ansicht nach die belästigung nicht aus.
Ich hätte aber schon meine Probleme den 906 auf Nachbarn anzuwenden, zwar werden hierfür einige Grüne vorgebracht (JUS 10/05 S. 886 unter IV.), diese überzeugen mich aber letztlich nicht.
c) Als Überlegung habe ich dann noch den 823II BGB i.V.m § 183StGB herangezogen. Hier reichen jedoch meine StGBkenntnisse nicht aus. Was sagt Ihr dazu?
d) und dann, was ich jedoch nicht durchschaue, gibt es die Möglichkeit bei erlassener Hausordnung den § 328 zu bemühen. Wie allerdings hier der A
zum Unterlassen gezwungen werden soll?
Danke für Euer Bemühen.
Sexuelle Motivation für die Entblößung fehlt. Nudist reicht nicht.Als Überlegung habe ich dann noch den 823II BGB i.V.m § 183StGB herangezogen. Hier reichen jedoch meine StGBkenntnisse nicht aus. Was sagt Ihr dazu?
Aus § 280 kann auch ein Unterlassensanspruch folgen. Dazu müsste aber die Hausordnung es wirksam verbieten, in der eigenen Wohnung nackt zu sein. Das erscheint mir eher fraglich.und dann, was ich jedoch nicht durchschaue, gibt es die Möglichkeit bei erlassener Hausordnung den § 328 zu bemühen. Wie allerdings hier der A zum Unterlassen gezwungen werden soll?
- dergrinch
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Die HA würde natürlich nicht das durchlaufen seiner eigenen Wohnung im nackten Zustand verbieten.Manolaw hat geschrieben:Aus § 280 kann auch ein Unterlassensanspruch folgen. Dazu müsste aber die Hausordnung es wirksam verbieten, in der eigenen Wohnung nackt zu sein. Das erscheint mir eher fraglich.und dann, was ich jedoch nicht durchschaue, gibt es die Möglichkeit bei erlassener Hausordnung den § 328 zu bemühen. Wie allerdings hier der A zum Unterlassen gezwungen werden soll?
Aber im allgemeinen wird doch von einer gegenseitigen Rücksichtnahme gesprochen. Wenn Nudisten gerne in ihrer Wohnng rumlaufen, dann sollen sie. Warum aber bei geöffneten Vorhängen.
Es besteht ja zumindest eine gewisse Aussenwirkung des Verhaltens.
???
Also ich sehe da keine Aussichten für A, auch nicht aus § 280 i.V.m. der Hausordnung. Wenn schon moralische Immissionen nicht nach §§ 1004, 823 ausreichen, dann wohl erst Recht nicht bei § 280 [auch scheint mir eine Pflicht, in der eigenen Wohnung nicht nackt rumzulaufen aus der Hausordnung, etwas weit hergeholt] .
Außerdem: mittelbare Drittwirkung aus Art 2 I spricht für B.
edit: grade noch mal in der neuen JuS (S.884 f.) nachgelesen: Die Pflichten aus der Hausordnung müssen zwischen Vermieter und Mieter explizit vereinbart worden sein, um zu den §§ 328, 280 zu kommen. Also eine quasi "ungeschriebene Pflicht" gibt es da wohl gar nicht.
Außerdem: mittelbare Drittwirkung aus Art 2 I spricht für B.
edit: grade noch mal in der neuen JuS (S.884 f.) nachgelesen: Die Pflichten aus der Hausordnung müssen zwischen Vermieter und Mieter explizit vereinbart worden sein, um zu den §§ 328, 280 zu kommen. Also eine quasi "ungeschriebene Pflicht" gibt es da wohl gar nicht.
- veltina
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Wenn A den B ein paar Mal bittet, die Vorhänge zuzuziehen und B sich weigert, könnte man in dieser Verweigerung eine Verletzung des Ehranspruchs sehen - 185 StGB. So in die Richtung ging mal ein Urteil des OLG Düsseldorf (NJW 77, 262). Da hier wohl kein Exhibitionismus, ist das die einzige Möglichkeit, sich zu wehren...
- dergrinch
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Wo hast Du das denn gefunden.veltina hat geschrieben:Wenn A den B ein paar Mal bittet, die Vorhänge zuzuziehen und B sich weigert, könnte man in dieser Verweigerung eine Verletzung des Ehranspruchs sehen - 185 StGB. So in die Richtung ging mal ein Urteil des OLG Düsseldorf (NJW 77, 262). Da hier wohl kein Exhibitionismus, ist das die einzige Möglichkeit, sich zu wehren...
Werde mich mal in die BIB begeben.
Dankeschön, auch an den Rest der sich Beteiligenden
- veltina
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Schönke/Schröder (beckonline) zu 185, die sehen das aber kritisch. Der Düsseldorfer Fall war auch etwas anders - da ist einer beim öffentlichen Onanieren erwischt worden und das Urteil beschäftigt sich lang und breit damit, ob er 183 verwirklicht hat, um dann am Schluss zu sagen, das LG solle sich doch noch mit dem "nahe liegenden" 185 beschäftigen. So'n richtiges Präzendenzurteil ist es nicht, wäre aber mE einen (Argumentations-)Versuch wert.
Also "öffentliches Onanieren" und "nackt in der eigenen Wohnung am Fenster" sind nun wirklich zwei verschiedene Baustellen.
Die Entscheidung gibt IMO nix her.
Außerdem: Die Beleidigung ist als Auffangtatbestand für sexuell motivierte Straftaten mittlerweile passé. Das Urteil aus den 70ern ist einfach überholt.
Die Entscheidung gibt IMO nix her.
Außerdem: Die Beleidigung ist als Auffangtatbestand für sexuell motivierte Straftaten mittlerweile passé. Das Urteil aus den 70ern ist einfach überholt.
- dergrinch
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Meinetwegen nehme man aus dem Fall den Balkonfetischisten heraus und unterstelle der A schaue auch sofort weg, wenn er des Anblicks gewahr wird.
Dann ist es doch aber dem A nicht zuzumuten (das Wort hat genauso soviele U wie Uruguay, gruß an Funny van dannnen) ständig seine Vorhänge zu schließen.
Warum das gegenüber Kindern anders behandelt werden sollte, verstehe ich nicht.
Dann ist es doch aber dem A nicht zuzumuten (das Wort hat genauso soviele U wie Uruguay, gruß an Funny van dannnen) ständig seine Vorhänge zu schließen.
Warum das gegenüber Kindern anders behandelt werden sollte, verstehe ich nicht.
Es wird sich doch hier nicht um konkrete Rechtsberatung handeln, so emotional wie du dich da reinhängst...
Jetzt mal völlig unjuristisch: Ich glaube auf Dauer würde mich das auch ganz schön nerven, wenn mein Nachbar da ständig nackt rumtanzen würde. Allerdings wird man in der Tat doch niemandem ernsthaft verbieten können, dass er nackt in der eigenen Wohnung oder auch auf dem Balkon rumläuft.
Jetzt mal völlig unjuristisch: Ich glaube auf Dauer würde mich das auch ganz schön nerven, wenn mein Nachbar da ständig nackt rumtanzen würde. Allerdings wird man in der Tat doch niemandem ernsthaft verbieten können, dass er nackt in der eigenen Wohnung oder auch auf dem Balkon rumläuft.