Zusatz (FH) auf Visitenkarten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Juri§tenpack Aug§burg
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Zusatz (FH) auf Visitenkarten

Beitrag von Juri§tenpack Aug§burg »

Guten Morgen zusammen!

Keine Ahnung, ob das hier das richtige Gebiet ist, aber alle anderen scheinen mir noch unsinniger, aber für den Treffpunkt schon wieder zu fachlich...

Wo findet sich eigentlich was dazu, ob bzw. warum man auf Visitenkarten, Briefköpfen, anderen persönlichen Schriftsachen den erworbenen Titel mit Ergänzungen angeben muss, also z.b. "Diplom Betriebswirt (FH)" oder "Dr. med. (Ukr.)"?

Kennt jemand Entscheidungen (oder erst mal Rechtsgrundlagen) zu dem Thema?!? [-o<
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ergibt sich aus der Rechtsvorschrift, aufgrund dessen der Titel verliehen wird. Dir wird ja immer ein bestimmter Titel verliehen und der ist halt nicht "Diplom Betriebswirt" sonder "Diplom betriebswirt (FH)" Wenn Du den Zusatz weglässt, führst Du einen anderen Titel.
Nicht ganz sicher bin ich mir bei Deinem Beispiel mit dem ausländischen Doktor, aber wahrschinlich ist die ANerkennung davon abhängig, daß der Ort angegeben wird.

Hast Angst um deinen polnischen Doktor, hä? ;-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der ausländische Dr.-Titel muss als solcher kenntlich sein. Lies mal im Tröndle/Fischer Rn. 12 zu § 132a. Das gilt auch nach der ministeriellen Genehmigung zum Führen im Inland.
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Juri§tenpack Aug§burg
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Beitrag von Juri§tenpack Aug§burg »

Das hilft ja schon mal gewaltig weiter... Danke! =D>

P.S. ich glaube sogar die Polen verkaufen einem nur mit dem ersten Staatsexamen einen Doktortitel... In der Kanzlei in der ich jobbe kommt aber alle drei bis vier Wochen ein Fax an, in dem -ohne nähere Erklärung- für einen "Doktortitel ohne Studium" geworben wird. Sollte man sich mal kundig machen :-w
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

OLG Düss. NJW 2000, 1052

LS:

Das Führen im Ausland erworbener akademischer Grade und Titel im Inland ist nicht unbefugt und damit nicht tatbestandsmäßig im Sinne der Strafvorschrift des § 132a I Nr. 1 StGB, wenn die erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes erteilt worden ist und der Grad oder Titel in der genehmigten Form - etwa durch Sichtbarmachen der Herkunft des Grades oder Titels durch einen auf den Staat der Verleihung hinweisenden Klammerzusatz - geführt wird
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