Leistungsstörung 328

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Leistungsstörung 328

Beitrag von Kadet »

Wenn beim Vertrag zu Gunsten Dritter, der Dritte eine Pflicht verletzt, z.B. Verzug durch NIchtabnahme der Sache.

HAftet dann der Dritte dem Versprechenden aus § 304, § 293, auf Ersatz von etwaigen Mehraufwendungen.

Oder haftet nur der Versprechungsempfänger als Gläubiger des Versprechenden über § 278 für den Dritten. Oder haften Versprechungsempfänger und Dritter als Gesamtschuldner ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dem Dritten obliegen die vertraglichen Nebenpflichten eines Gläubigers, so dass er dem Versprechenden auch wegen Mehraufwendungen haften kann. Daneben haftet auch der Versprechensempfänger für das Verhalten des Dritten nach § 278.
Wenn beide haften, sind sie auch Gesamtschuldner.
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