Wenn beim Vertrag zu Gunsten Dritter, der Dritte eine Pflicht verletzt, z.B. Verzug durch NIchtabnahme der Sache.
HAftet dann der Dritte dem Versprechenden aus § 304, § 293, auf Ersatz von etwaigen Mehraufwendungen.
Oder haftet nur der Versprechungsempfänger als Gläubiger des Versprechenden über § 278 für den Dritten. Oder haften Versprechungsempfänger und Dritter als Gesamtschuldner ?
Leistungsstörung 328
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