mahlzeit
A erwirbt von B ein Einzelunternehmen zum 01.11.00 und erhält auch den Inventurbericht per 31.10.00 (=eröffnungsinventur per 01.11.00) von B.
Angenommen das Wirtschaftsjahr des A sei nun ein Rumpfwirtschaftsjahr, das am 31.12.00 endet, könnte dann A den Bericht der Eröffnungsinventur per 01.11.00 heranziehen um dann mit der Inventurerleichterung nach § 241 III Nr. 1 HGB mittels Fortschreibung den Inventurbericht per 31.12. herleiten zu können?
Nach §240 I,II HGB hat der Kfm bei Eröffnung eine Inventur durchzuführen und demnächst für den Schluß eines Geschäftsjahres, somit würde dies ja für 2 Inventuren also zum 01.11.00 und 31.12.00 sprechen, jedoch erachte ich es für den Kfm als unzumutbar, diesen, je nach größe und menge des inventars, aufwand binnen kurzer zeit zweimal zu betreiben.
wie sind denn hier die meinungen diesbezüglich?
Inventur nach §§ 240,241 HGB
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