Ansprüche woraus? (kleiner Fall)
Moderator: Verwaltung
Ansprüche woraus? (kleiner Fall)
Fall: A und B haben einen Autounfall, bei dem eine Sache eines Dritten D beschädigt wird. A/B ist weder Vorsatz noch große Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
D nimmt den A auf Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch.
Welche Ansprüche hat nun A gegen B?
- Vertr. (-)
- unerlaubte Handlung (+)
- ungerechtfertigte Bereichung (?) - eher (-)
- Ansprüche aus StVG
GoA? 'Eigentumsverletzung' ?
Da fehlt irgend etwas, oder?
D nimmt den A auf Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch.
Welche Ansprüche hat nun A gegen B?
- Vertr. (-)
- unerlaubte Handlung (+)
- ungerechtfertigte Bereichung (?) - eher (-)
- Ansprüche aus StVG
GoA? 'Eigentumsverletzung' ?
Da fehlt irgend etwas, oder?
Unerlaubte Handlung und StVG (-), soweit A an D Ersatz leisten musste handelt es sich dabei bei A um einen reinen Vermögensschaden, der nicht durch eine Rechtsgutsverletzung durch B bei A entstanden ist.
Bereicherung (-), mal abgesehen von allem anderen (etwas erlangt, Leistung etc.) stellen die Gesamtschuldregelungen mE einen Rechtsgrund im Verhältnis A-B dar oder ist zumindest 426 BGB lex specialis oder irgendwie so was.
GoA (-), kein fremdes Geschäft, A musste voll zahlen im Verhätnis zu D, mE auch kein "auch fremdes Gesch."
Also bleiben übrig: 426 I und II BGB. (+).
Bereicherung (-), mal abgesehen von allem anderen (etwas erlangt, Leistung etc.) stellen die Gesamtschuldregelungen mE einen Rechtsgrund im Verhältnis A-B dar oder ist zumindest 426 BGB lex specialis oder irgendwie so was.
GoA (-), kein fremdes Geschäft, A musste voll zahlen im Verhätnis zu D, mE auch kein "auch fremdes Gesch."
Also bleiben übrig: 426 I und II BGB. (+).
- pHr3d
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Die Ansprüche aus §426 I und II stehen nebeneinander, der II dient so wie ich das verstanden habe vor allem als Verstärkung des I. §426 I ist auf Ausgleichszahlung oder Freistellung gerichtet, je nachdem ob schon geleistet wurde, §426 II ordnet einen gesetzlichen Forderungsübergang gem. §412 an.
I'm not happy till you're not happy.
Im Palandt steht (Rn. 3): Der Ausgleichsanspruch (I) entsteht als selbständiger Anspruch ... usw. (Fettdruck wie im Original).Boreal hat geschrieben:Gewährt § 426 I daneben noch einen selbständigen Anspruch? (irgendwie ist der Palandt da ungenau)
Und weiter (Rn. 13): Die übergegangene Forderung und der Ausgleichsanspruch bestehen nebeneinander (Belege)
Was ist daran ungenau?