Ansprüche woraus? (kleiner Fall)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Ansprüche woraus? (kleiner Fall)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Fall: A und B haben einen Autounfall, bei dem eine Sache eines Dritten D beschädigt wird. A/B ist weder Vorsatz noch große Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

D nimmt den A auf Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch.

Welche Ansprüche hat nun A gegen B?

- Vertr. (-)
- unerlaubte Handlung (+)
- ungerechtfertigte Bereichung (?) - eher (-)
- Ansprüche aus StVG

GoA? 'Eigentumsverletzung' ?

Da fehlt irgend etwas, oder?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Damit wir nicht aneinander vorbei reden: A und B sind beide mit verschiedenen Autos gefahren und haben nen Unfall gebaut? Und es geht dir jetzt schadensmäßig vor allem um das Geld, das A an D zahlen musste und sich zumindest nen Teil bei B zurück holen will? Richtig?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Genau richtig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Unerlaubte Handlung und StVG (-), soweit A an D Ersatz leisten musste handelt es sich dabei bei A um einen reinen Vermögensschaden, der nicht durch eine Rechtsgutsverletzung durch B bei A entstanden ist.

Bereicherung (-), mal abgesehen von allem anderen (etwas erlangt, Leistung etc.) stellen die Gesamtschuldregelungen mE einen Rechtsgrund im Verhältnis A-B dar oder ist zumindest 426 BGB lex specialis oder irgendwie so was. :)

GoA (-), kein fremdes Geschäft, A musste voll zahlen im Verhätnis zu D, mE auch kein "auch fremdes Gesch."

Also bleiben übrig: 426 I und II BGB. (+).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nochmal zum Verständnis.

§ 426 II gewährt den Ausgleich im Innneverhältnis, indem der eine Gesamtschuldner die Forderungen des Geschädigten erlangt.
Also zB. aus der unerlaubten Handlung A/B gegen D.

Gewährt § 426 I daneben noch einen selbständigen Anspruch? (irgendwie ist der Palandt da ungenau)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Genau, A hat zum einen nach 426 II die Forderung D gegen B (aus StVG etc.) erlangt, halt nur insoweit, wie B ggü. A im IV haftet.

Daneben steht noch 426 I als eigene AGL.
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Die Ansprüche aus §426 I und II stehen nebeneinander, der II dient so wie ich das verstanden habe vor allem als Verstärkung des I. §426 I ist auf Ausgleichszahlung oder Freistellung gerichtet, je nachdem ob schon geleistet wurde, §426 II ordnet einen gesetzlichen Forderungsübergang gem. §412 an.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Boreal hat geschrieben:Gewährt § 426 I daneben noch einen selbständigen Anspruch? (irgendwie ist der Palandt da ungenau)
Im Palandt steht (Rn. 3): Der Ausgleichsanspruch (I) entsteht als selbständiger Anspruch ... usw. (Fettdruck wie im Original).

Und weiter (Rn. 13): Die übergegangene Forderung und der Ausgleichsanspruch bestehen nebeneinander (Belege)

Was ist daran ungenau? :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ahmm..ja, kann ich das auf ne Leseschwäche schieben? ;)
Nein, im Ernst, daß muß ich tatsächlich bei Rn. 13 überlesen haben.
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