Verkehrswesentliche Eigenschaft

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verkehrswesentliche Eigenschaft

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Irgendwie verstehe ich nicht, wie die verschiedenen Ansichten die Verkehrswesentlichkeit definieren:

Mal angenommen Person A will einen aufgemotzten Golf kaufen. Sieht einen im Schaufenster des B und denkt sich, der ist toll und aufgemotzt, den nehm ich.

Es handelt sich ja hier womöglich um einen Eigenschaftsirrtum.

Aber bzgl. der Verkehrswesentlichkeit einer Sacher gibt es ja Meinungsstreit. Nur versteh ich das nicht. Kann mir mal jemand kurz helfen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hm...also ich kenne nur eine Definition: Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie der Sache dauerhaft anhaftet und vom Verkehr in der konkreten Geschätssituation als wesentlich angesehen wird. Dabei ist auf die Ansicht der entsprechenden Verkehrskreise abzustellen.

Was gibt es denn da für einen Streit ? Bzw. andere Definitionen ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also im Musielak (Rn. 342) steht:

"Der BGH versucht den Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft iSv § 119 II dadurch zu präzisieren, dass zwischen Eigenschaften unterschieden wird, die eine unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Person oder der Sache haben und solchen, die nur mittelbar darauf Einfluss ausüben."

Allerdings ist die Rechtssprechung hierzu nicht einheitlich.

Und daneben gibt es die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum.

Irgendwie versteh ich gar nix....Liegt es vielleicht daran, dass es schon so spät ist? Und ich gleich einschlafe? :-k

Ich weiss es nicht.....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Keine Angst...ich habe mich damit auch mal beschäftigt und kann mich nur noch daran erinnern, dass es im Einzelfall sehr schwierig sein kann.

Das merke ich u.a. daran, dass ich mich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern kann :D

Aber vielleicht weiß ja jemand hier mehr dazu ?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Soweit ich mich aus dem Gk erinnere, ist das schon umstritten. Flume oder so sagt, nur "wirkliche" Eigenschaften der Sache, z.B. PS-Zahl des Motors. Andere lassen alles gelten, also z.B. auch die Verpachtbarkeit eines Hofgrundstückes o.ä.
Überzeugend ist wohl die genannte vermittelnde Ansicht, die immer das als verkehrswesentlich ansehen will, was in der konkreten Situation des Vertragsschlusses gleichartige Teilnehmer einer ähnlichen Geschäft als wesentlich ansehen.
Wobei diese Def natürlich wieder den NAchteil der Beliebigkeit nach sich zieht und in die Kasuistik abdriftet...
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hm, also mE muss man zumindest gedanklich wie folgt trennen und prüfen:

I. Eigenschaft

Kurzdef: alle wertbildenden Faktoren von gewisser Dauer; darunter fallen:

1. auf der natürlichen Beschaffenheit beruhende Merkmale

2. die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Sache zur Umwelt, diese allerdings nur dann (und hier liegt mE der Streitpunkt), wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, sprich ihr unmittelbar anhaften

II. Verkehrswesentlichkeit

(+), wenn für konkretes RG von Bedeutung


Die PS-Zahl würde ich daher unter I.1 einordnen, weil sie auf der natürlichen Beschaffenheit des Autos (starker Motor) beruht.

Ob ein Auto "noch durch den TÜV kommt" würde ich ebenfalls als Eigenschaft ansehen. Hier handelt es sich zwar bloß um eine rechtliche Beziehung der Sache zur Umwelt, die Frage hat aber unmittelbar in der Sache selbst ihren Grund, eben weil die Bremsen runter sind, der Auspuff durch ist etc.

Keine Eigenschaft ist es dagegen z. B., dass das Auto früher dem Papst gehört hat. Hierbei handelt es sich zwar um eine Rechtsbeziehung der Sache zur Umwelt und diese war auch offensichtlich wertbildend. Auch an der Verkehrswesentlichkeit scheitert es nicht, denn die Tatsache war für den konkreten Verkauf von erheblicher Bedeutung.
Hier wird aber eine Eigenschaft deshalb zu verneinen sein, weil das ehemalige Eigentum des Papstes nicht unmittelbar in der Sache selbst seinen Grund hatte, sondern er war deshalb Eigentümer, weil er sich das Auto eben gekauft hatte. Die Kiste bleibt aber an sich ein stinknormaler Golf ohne eine besondere Eigenschaft im Sinne von 119 II.
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