SE/Wertersatz beim Rücktritt

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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SE/Wertersatz beim Rücktritt

Beitrag von BuggerT »

Kleine Frage zu § 346 II/III und § 346 IV BGB.

Nach § 346 I sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; es entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus § 346 I, kann der Gläubiger SE verlangen, vgl § 346 IV iVm §§ 280 bis 283.

Wie steht daneben aber die Wertersatzpflicht nach § 346 II? Interessant vor allem deswegen, weil nach § 346 III Nr. 3 die Wertersatzpflicht entfällt, wenn die Verschlechterung bzw der Untergang der Sache trotz Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt eingetreten ist.
Beim SE dagegen wäre jedes Vertretenmüssen, also gerade auch die "normale", einfache Fahrlässigkeit (d.h. ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab) ausreichend.

Der SE-Anspruch setzt ein Rückabwicklungsschuldverhältnis voraus ("Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1"); daraus folgt, dass eine Haftung nach §§ 280 bis 283 auf Schadensersatz erst eingreifen kann, wenn der Rückgewährschuldner nach Rücktrittserklärung durch sein Verschulden die Unmöglichkeit der Rückgabe etc herbeiführt.

Wie sieht es daneben mit der Wertersatzpflicht aus? Kann man aus o.g. Überlegung zum SE folgern, dass Wertersatz (§ 346 II, III) nur dann möglich ist, wenn die Ursache für die später nicht mehr mögliche Erfüllung der Rückgewährpflicht bereits VOR der Rücktrittserklärung gesetzt wurde?

Irgendwie stehe ich da im Moment total auf dem Schlauch :-w.

Kann das jemand bestätigen, widerlegen, genauer erklären... oder mich schimpfen, weil ich offensichtlich keine Ahnung von Allg. Schuldrecht habe :) ?


grtz
BuggerT
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dergrinch
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Re: SE/Wertersatz beim Rücktritt

Beitrag von dergrinch »

BuggerT hat geschrieben:Kleine Frage zu § 346 II/III und § 346 IV BGB.

Nach § 346 I sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; es entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus § 346 I, kann der Gläubiger SE verlangen, vgl § 346 IV iVm §§ 280 bis 283.

Wie steht daneben aber die Wertersatzpflicht nach § 346 II? Interessant vor allem deswegen, weil nach § 346 III Nr. 3 die Wertersatzpflicht entfällt, wenn die Verschlechterung bzw der Untergang der Sache trotz Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt eingetreten ist.
Beim SE dagegen wäre jedes Vertretenmüssen, also gerade auch die "normale", einfache Fahrlässigkeit (d.h. ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab) ausreichend.

Der SE-Anspruch setzt ein Rückabwicklungsschuldverhältnis voraus ("Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1"); daraus folgt, dass eine Haftung nach §§ 280 bis 283 auf Schadensersatz erst eingreifen kann, wenn der Rückgewährschuldner nach Rücktrittserklärung durch sein Verschulden die Unmöglichkeit der Rückgabe etc herbeiführt.

Wie sieht es daneben mit der Wertersatzpflicht aus? Kann man aus o.g. Überlegung zum SE folgern, dass Wertersatz (§ 346 II, III) nur dann möglich ist, wenn die Ursache für die später nicht mehr mögliche Erfüllung der Rückgewährpflicht bereits VOR der Rücktrittserklärung gesetzt wurde?

Irgendwie stehe ich da im Moment total auf dem Schlauch :-w.

Kann das jemand bestätigen, widerlegen, genauer erklären... oder mich schimpfen, weil ich offensichtlich keine Ahnung von Allg. Schuldrecht habe :) ?


grtz
BuggerT

Ich versuche es mal. Bitte aber darum deine Frage noch zu konkretisieren.
Habe gerade eine unsägliche HA darüber geschrieben!

Der Wertersatz ist grundsätzlich bei Unmöglichkeit der Rückgewähr zu leisten. Egal wann die Unmöglichkeit Eintritt.
Das mit der eigenüblichen Sorgfalt greift bis zur Rücktrittabwicklung.
Der Gedanke dahinter liegt darin, da dies nur bei gesetzlichen Rücktrittsgründen greift, darin, dass man ihn priviligieren und schützen will. Das gesetzliche Rücktrittrecht, liegt ja bei Ihm, siehe Klarstellung in Abs. 3 Nr. 3 'Berechtigter'.
Der Berechtigte kann eigentlich wie ein Eigentümer mit der Sache verfahren, also nach Belieben, bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Rücktrittsrechtes. Dieses beliebige Verfahren mit der Sache möchte man ihm aber versagen, sobald er um sein Rücktrittsrecht und somit seiner Rückgewährpflicht weiß.
Allerdings wollte man ihm auch nicht den Sorgfaltsmaßstab auferlegen, der
nach 276 gilt, denn er ist gerade nicht für den Rücktritt verantwortlich und soll daher auch nicht über die Gebühr beansprucht werden, indem er extrem auf die Sache 'aufpassen' muss.

Ich hoffe wir diskutieren darüber.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Ich habe das Thema eigentlich nicht weiter verfolgt, bin nun aber auf einen ca. 1 Jahr alten Fall gestoßen (ehemalige AG-Unterlagen).

Dort stand in der Lösung, dass der Anspruch auf Wertersatz nach § 346 II S.1 Nr. 3 hinter der spezielleren Anspruchsgrundlage des § 280 I iVm § 346 IV zurücktritt.
Der SE-Anspruch setzt ein Rückabwicklungsschuldverhältnis voraus ("Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1"); daraus folgt, dass eine Haftung nach §§ 280 bis 283 auf Schadensersatz erst eingreifen kann, wenn der Rückgewährschuldner nach Rücktrittserklärung durch sein Verschulden die Unmöglichkeit der Rückgabe etc herbeiführt.
Dies klingt auf den ersten Blick zwar logisch, leider ist die Frage, wann die Schadensersatzhaftung nach den allgemeinen Regeln nach § 346 IV eingreift, ziemlich umstritten.
Es bieten sich im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Die Haftung könnte (1) mit der Übergabe beginnen, (2) ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Rücktrittsgrundes oder erst (3) mit Rücktrittserklärung.

Die wohl überwiegende Auffassung lässt die Haftung mit der Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis des Rücktrittsgrundes beginnen.
Begründet wird das im Wesentlichen wie folgt:
- Wer weiß, dass er aufgrund eines bevorstehenden Rücktritts die Sache zurückgeben wird müssen, muss auch mit entsprechender Sorgfalt auf die Sache aufpassen; er hat die verkehrsübliche Sorgfalt auch dahingehend zu beachten, u.U. Schadensersatz zu leisten.
- Der Rückgewählgläubiger wäre ansonsten in dieser Phase unzureichend geschützt, da ein Schaden weit höher ausfallen könnte, als der Wertersatz zu leisten verpflichtet.
- Die Verpflichtung zum Wertersatz könnte auch nach § 346 III ausgeschlossen sein.


Also geht im Ergebnis die SE-Haftung dem Wertersatz vor; bzgl. des Beginns der SE-Haftung ist auf die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis des Rücktrittsgrundes abzustellen.
Ich hoffe, dass ich das nun halbwegs verstanden habe :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei dieser Frage wird eigentlich alles vertreten. Ziemlich unübersichtlich leider, aber dafür kann man in der Klausur eigentlich mit entsprechender Begründung nix falsch machen.
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