eBay und der Verkauf von bloßen "Informationen"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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eBay und der Verkauf von bloßen "Informationen"

Beitrag von BuggerT »

Weil ich gerade mal wieder so ein lustiges Angebot gesehen habe, würden mich mal ein paar Meinungen dazu interessieren.

Verkäufer V bietet bei eBay einen Artikel (zB ein Gerät) an, beschreibt detailliert Funktionen und stellt es auch in die richtige Kategorie ein.
Am Ende schreibt er gegenüber dem anderen Text unauffällig:
Die Auktion bezieht sich nur auf den Link zu einem Webshop, in dem (das Gerät) dann gekauft werden kann. Hier wird also lediglich die Information verkauft, das eigentliche Gerät nicht. Den Link erhalten sie nach eingegangener Bezahlung (...) per E-Mail.
Abgesehen davon, dass ein derartiges Angebot laut eBay-AGBs nicht gestattet ist, würden mich jetzt die zivilrechtlichen Folgen interessieren.
Wir haben bereits mal über die strafrechtlichen Gesichtspunkte diskutiert. Ich bin der Meinung, dass hier ein zumindest versuchter Betrug vorliegt.

Aber wie sieht es zivilrechtlich aus? Besteht überhaupt ein Vertrag? Ist das Rechtsgeschäft nichtig?
Kann Käufer K Schadensersatzansprüche geltend machen?

Ich halte meine Gedanken bewusst zurück, um niemanden zu "beeinflussen" :wink2:.


Darf ich hier eigentlich den Link, der mich zum Posten des Beitrags anregte, als Bsp nennen? Falls nicht, bitte ich die Mods, nur den Link zu entfernen. Es handelt sich weder um Rechtsberatung noch um sonst einen konkreten Fall; diese Fallkonstellationen tauchen jeden Tag zigfach bei eBay auf. Ich habe nur ein Bsp ausgewählt.

--> Beispiel (Verwaister Link http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8716204953 automatisch entfernt).


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde mal sagen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Der Verkäufer darf nach dem obj. Empfängerhorizont einfach nicht davon ausgehen, dass tatsächlich jemand diesen Link kaufen will.

Wenn man doch einen Vertrag über den Link bejahen würde, wäre der aber nach § 138 I nichtig.

Der Käufer hat den Anspruch aus § 826; nur wohl keinen Schaden.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Der Link führt zu nichts, da Ebay ihn entfernt hat,
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Baron
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Beitrag von Baron »

also ich denke, dass der vertrag schon wirksam ist. denn man kann ja z.B. auch einen "platz in der schlange" der käufer auf einen touareg kaufen (damit man nicht 1 jahr warten muss) und zahlt dann halt die 10.000€ mehr für den wagen.

in BuggerT's fall sehe ich da auch nicht so den grossen unterschied,
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber das ist bei einem Auto auch was anderes. Außerdem wird da gezielt der Platz in der Schlange gekauft, um eine kürzere Wartezeit zu haben.

Aber es macht objektiv keinen Sinn, den Link zu einem Webshop zu kaufen. Das findet man auch bei google in 3 Sekunden. Das Angebot dient also nur der Täuschung. Und sowas ist sittenwidrig.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Oh, ich sehe schon einen ziemlichen Unterschied.

Der Schlangenplatz wird wirklich angeboten, ohne etwas anderes anzubieten.
Der Link hingegen nicht.

Gehe daher mit der Meinung von bt
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Ich denke eher nicht, dass § 138 BGB einschlägig ist. Nicht alles, was den anderen täuscht, ist auch gleich sittenwidrig, sonst wäre § 123 BGB überflüssig.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber hier dient das ganze Angebot allein der Täuschung. Der objektive Wert des Links ist gleich null. Darin sehe ich den Unterschied zur "normalen" Täuschung im Rahmen eines Vertragsschlusses über ein gewöhnliches Produkt.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Das ist kein Argument, denke ich. Wenn ich bei einem Unfall-Schrottwagen alle schadhaften stellen überklebe, die Unfallfreiheit zusichere usw., dient auch mein ganzes Angebot nur dazu den anderen zu täuschen und ihn zu schädigen.

Dennoch würde niemand hier sagen, es sei gar kein Vertrag zustandegekommen, wenn ich einen "Dummen" finde, der den Wagen kauft.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie soll man denn bei einem Schrottwagen alle schadhaften Stellen überkleben und dann ernsthaft Unfallfreiheit zusichern?

Wenn man aber einen Unfall verschweigt und das Auto deshalb zu einem höheren Preis verkauft, ist das schon § 123 und nicht § 138. Aber da hat das Auto ja auch einen Wert, das Geschäft ist also nicht nur auf Täuschung ausgelegt.

Um es in einem Satz zu sagen: § 138 greift dort, wo die Sittenwidrigkeit über die reine Täuschung im Rahmen eines (sonst ordnungsgemäßen) Vertrages hinausgeht.

Da hier aber der ganze Vertrag eben nur Täuschung ist, würde ich schon sagen, dass die Hürde, die § 138 im Anwendungsbereich des § 123 sperrt, überschritten ist.
Im Prinzip ist das ja eigentlich nur ein Konkurrenzproblem.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

alex011 hat geschrieben:Wie soll man denn bei einem Schrottwagen alle schadhaften Stellen überkleben und dann ernsthaft Unfallfreiheit zusichern?
Das ist gerade der Witz einer Täuschung...
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Baron
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Beitrag von Baron »

Aber hier dient das ganze Angebot allein der Täuschung. Der objektive Wert des Links ist gleich null.
warum ?
vielleicht ist es ja super-duper angebot, dass man über google nicht findet. das weiss man ja nicht.
wenn man das so mit dem objektiven wert argumentiert, dann ist ja auch verkauf von know-how unwirksam, denn man kann ja einen anderen fragen, der die geheimnisse umsonst verrät bzw. nach einigem nachdenken auch selber drauf kommen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich wollte damit ausdrücken, dass sowas in der Praxis nicht denkbar ist.
mannemer
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Beitrag von mannemer »

hmm, ich kenne solche auktionen nicht, aber könnte mir nach deiner schilderung vorstellen, dass man das problem mit den auslegungsgrundsätzen lösen kann (§§ 305 ff. lasse ich jetzt mal außen vor.): wenn durch die ganze darstellung der eindruck hervorgerufen wird, dass die sache selbst verkauft werden soll, verhält sich der anbieter durch das kleingedruckte am schluss selbstwidersprüchlich. nach dem objektiven empfängerhorizont könnte man dann doch vom verkauf der sache selbst ausgehen, oder? anders ist es, wenn er sein geschäftsmodell offen legt und wirklich nur "information" verkaufen will - da würde ich kein problem sehen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mich würde eher mal interessieren, welche Folgen der Verkauf eines "Links" hat?

Ich meine, die Beschreibung des Artikels ist sicher nicht vom Anbieter selbst.
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