eBay und der Verkauf von bloßen "Informationen"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie wäre es mit folgender interessanter Lösung:

Es kommt gar kein "Vertrag über einen LINK" zustande, sondern - anders als es der Verkäufer will - über die KAUFSACHE.

Die Willenserklärung des Verkäufers dürfte aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen sein. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mag aber das Angebot in seiner Gesamtheit ein Angebot auf Verkauf irgendeiner Sache, nicht irgendeines Links sein, weil bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Erklärung des Verkäufers nicht irgendein im Kleingedruckten versteckter Hinweis maßgeblich ist.

Mit der Folge, dass der Käufer mal versuchen könnte, auf Erfüllung in Form der Lieferung der Sache - oder ggf. auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit die Voraussetzungen im übrigen vorliegen - zu klagen.

So würde ich das mal probieren als Käufer und den Spieß umdrehen. Wäre doch gelacht, wenn sich nicht ein Amtsgericht fände, das in verbraucherfreundlicher Güte so etwas mitmacht.

Soll doch der Verkäufer meintwegen versuchen, wegen eines Erklärungsirrtums anzufechten.

Steilpass
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nette Idee!

Die Sache mit dem objektiven Empfängerhorizont könnte tatsächlich klappen. Vorausgesetzt, der objektive Erklärungsempfänger muss eine eBay-Angebotsseite nur flüchtig überfliegen und nicht genau lesen.

Da wird wohl jeder Amtsrichter seine eigene Auffassung zu haben... kann man gleich ´ne Münze werfen.
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

sebovic hat geschrieben:
Bart Wux hat geschrieben:Wobei nach den ebay AGB per erfolgreichem Gebot ein Vertrag ja schon zustande gekommen ist.
hat schon mal jemand hier gesagt:

ob/wie/wann ein vertrag zustandekommt entscheidet sich nach wie vor nicht nach irgendwelchen agb sondern nach dem bgb.

es braucht zwei uebereinstimmende, mit bezug aufeinander abgegebene willenserklaerungen.

selbst wenn in agb steht, dass der vertrag bereits mit dreieinhalb mal in die haende klatschen des verkaeufers und schweigen des kaeufers zustandekommt.
Abgesehen davon, daß ich nie etwas Gegenteiligs sagen wollte, verrat mir bitte, wie klatscht man ein halbes Mal in die Hände? :-s :D
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:Vorausgesetzt, der objektive Erklärungsempfänger muss eine eBay-Angebotsseite nur flüchtig überfliegen und nicht genau lesen.

Es mag reichen, dass er sie normal gründlich liest, wozu meines Erachtens nicht gehört, nach versteckten Schweinereien in weißer 2-Punkt-Schrift auf weißem Grund unten links am Bildrand zu suchen.


:D
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Sorry, dass ich mich seit Threaderstellung nicht mehr gemeldet hab :-w ...

Was haltet ihr davon:
Vertrag wird über "Kauf des Links" geschlossen. Bei den WEs ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der gesamten Umstände des Einzelfalls darauf abzustellen, wie ein objektiver Erklärungsempfänger (§§ 133, 157) die Mitteilung verstehen durfte. Der Vorschlag von steilpass ist zwar interessant, dennoch denke ich, dass idR bei diesen Angeboten ein obj. Erklärungsempfänger von einem Angebot zum Verkauf eines "Links" ausgehen muss.
Bei der WE des Käufers - dem "Gebot" - ist es imho unproblematisch. Dass er etwas anderes erklären wollte, stellt allenfalls einen Inhaltsirrtum dar.

Aber nun folgendes: Könnte das Rechtsgeschäft nichtig sein?
- § 134?
Ein Rechtsgeschäft, das durch einen (versuchten) Betrug zustande kam, ist jedenfall nicht nichtig, weil § 123 BGB insofern lex specialis ist, also keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit

- § 138 II?
Aber wie sieht es mit § 138 II aus? Ein auffälliges Missverhältnis haben wir denke ich unzweifelhaft. Ich denke, man kann hier auch ganz gut die Unerfahrenheit und subj die Ausbeutung bejahen, so dass das Rechtsgeschäft nach § 138 II nichtig wäre.

- § 138 I?
Selbst wenn man das nicht bejahen würde, könnte man auf § 138 I zurückgreifen.

Ansonsten würde ich die Anfechtbarkeit bejahren (siehe schon oben).


Das nur in aller Kürze, woran ich so gedacht habe. Näheres dann morgen :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

BuggerT hat geschrieben:Der Vorschlag von steilpass ist zwar interessant, dennoch denke ich, dass idR bei diesen Angeboten ein obj. Erklärungsempfänger von einem Angebot zum Verkauf eines "Links" ausgehen muss.

Warum?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Steilpass hat geschrieben:
BuggerT hat geschrieben:Der Vorschlag von steilpass ist zwar interessant, dennoch denke ich, dass idR bei diesen Angeboten ein obj. Erklärungsempfänger von einem Angebot zum Verkauf eines "Links" ausgehen muss.

Warum?
Hi Steilpass,

von einem objektiven Erklärungsempfänger wird man erwarten können, dass er den Angebotstext komplett liest. Wenn man jetzt mal von den krassen Fällen (2 Pkt-Schrift weiß auf weißem Hintergrund) absieht, wird hier trotz der Beschreibung des Artikels sehr deutlich zum Ausdruck kommen, dass es dem Verkäufer letztlich nur um den Verkauf der Informationen (zB des Links) geht. Dass die alles entscheidende Information vergleichsweise klein geschrieben und neben sonstigen Nebensächlichkeiten, zB Hinweise zum Versand etc, erwähnt wird, steht dem imho nicht entgegen, weil es auf die Mitteilung als ganzes ankommt.

Eine ähnliche Konstellation sehen wir doch bei eBay auch mit dem Gewährleistungsausschluss. Da steht dann irgendwo unten klein nebem dem sonst eher unwichtigen, dass der Käufer mit der Abgabe des Gebots auf die ihm nach neuem EU-Recht zustehende 1-jährige Garantie bei Gebrauchtwaren verzichtet :lmao:. Auch wenn das vergleichsweise klein geschrieben und darüberhinaus zunächst mal totaler Quatsch ist, wird die Auslegung hier imho relativ unstreitig zu dem Ergebnis führen, dass ein Angebot zum Verkauf des Sache unter Gewährleistungsausschluss vorliegt.

Vergleichbar halte ich es zudem mit den Fällen, in denen im Artikeltext ein anderer Preis (ein Festpreis) als der bei eBay eingestellte genannt wird. Auch dies erfolgte bei den mir bekannten Fällen eher unauffällig im Artikeltext. Die Urteile gingen aber meines Wissens alle in die Richtung, dass dieser Preis in der Artikelbeschreibung der maßgebliche ist.
(Bin mir hier aber nicht mehr ganz sicher und habe auch keine Fundstelle!).

Auch wenn beide Vergleiche vielleicht nicht 100%ig passen, denke ich doch, dass im Ergebnis ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen muss, dass der Verkäufer nur die Information verkaufen will.

Komplizierter könnte das ganze aussehen, wenn man nun noch die eBay-AGBs als Auslegungshilfe heranzieht. Ich will das jetzt nicht noch weiter vertiefen, im Ergebnis wird sich aber mE nichts ändern.

Im Übrigen kann man mE gleichwohl eine Täuschung bejahen (sowohl strafrechtlich beim Betrug, als auch bei § 123).

Die Auslegung der WE des Käufers bereitet imho keine Schwierigkeiten. Er befindet sich aber wohl im Inhaltsirrtum, was ihn zur Anfechtung berechtigt.

Da ich also im Ergebnis von einem geschlossenen KV über den "Link" ausgehe, brachte mich das zu der Frage der Nichtigkeit (s.o.).

Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mag aber das Angebot in seiner Gesamtheit ein Angebot auf Verkauf irgendeiner Sache, nicht irgendeines Links sein, weil bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Erklärung des Verkäufers nicht irgendein im Kleingedruckten versteckter Hinweis maßgeblich ist.
Insofern weiche ich also ein wenig von deinem Vorschlag ab, dass das "Kleingedruckte" nicht maßgeblich sei. Auch wenn der entscheidende Hinweis im Vergleich zur übrigen Beschreibung eher unauffällig gestaltet ist, gehört er gleichwohl zum Angebot und muss entsprechend berücksichtigt werden.

Dass ein Käufer dies dann womöglich aus Unerfahrenheit nicht macht, könnte auch eine Rolle bei § 138 II spielen - wie ich oben schon angedacht habe.


Was meinst du?


grtz
BuggerT
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Beitrag von Frittenverkäufer »

Steilpass hat geschrieben:Wie wäre es mit folgender interessanter Lösung:

Es kommt gar kein "Vertrag über einen LINK" zustande, sondern - anders als es der Verkäufer will - über die KAUFSACHE.

Die Willenserklärung des Verkäufers dürfte aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen sein. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mag aber das Angebot in seiner Gesamtheit ein Angebot auf Verkauf irgendeiner Sache, nicht irgendeines Links sein, weil bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Erklärung des Verkäufers nicht irgendein im Kleingedruckten versteckter Hinweis maßgeblich ist.

Mit der Folge, dass der Käufer mal versuchen könnte, auf Erfüllung in Form der Lieferung der Sache - oder ggf. auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit die Voraussetzungen im übrigen vorliegen - zu klagen.

So würde ich das mal probieren als Käufer und den Spieß umdrehen. Wäre doch gelacht, wenn sich nicht ein Amtsgericht fände, das in verbraucherfreundlicher Güte so etwas mitmacht.

Soll doch der Verkäufer meintwegen versuchen, wegen eines Erklärungsirrtums anzufechten.

Steilpass
Sehe ich auch so.

Prinzip bei den hier diskutierten Fällen ist doch folgendes: Seitenweise wird über technische Details eines Produkts berichtet, Fotos gezeigt usw. Erst ganz am Ende oder vielleicht im Text versteckt geht es dann auf einmal nur um einen Link oder einen Karton.

Wollte mir den Spaß schon mal machen und auf diesem Wege ein Handy ersteigern. Allerdings meinte es jemand gut mit mir und hat,um mich vor dem Betrüger zu schützen, den Preis in astronomische Höhen getrieben.
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Beitrag von Frittenverkäufer »

wenn mal wieder jemand so eine auktion findet, sagt bescheid!

Möchte gerne mal auf Erfüllung klagen!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ebay und der Verkauf von bloßen "Fingernägeln":

http://cgi.ebay.de/KUTTNER-Sarah-Kuttne ... otohosting (Verwaister Link http://cgi.ebay.de/KUTTNER-Sarah-Kuttner-HORN_W0QQitemZ7562232400QQcategoryZ2328QQrdZ1QQcmdZViewItem#ebayphotohosting automatisch entfernt)

ja, ihre eigenen Fingernägel, im TV angekündigt!

(PS: alternativ kann man Haare den Sidekick ersteigern)
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Als normaler Mensch sage ich das stinkt zum Himmel und ist daher sittenwidrig.

Treuwidrig, Hinterfo... :D , kann nicht erlaubt sein.... also 138.
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich will gar nicht wissen, wer über 300 € für Sarah Kuttners Fingernägel bietet...
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