Publizität des Handelsregister
Moderator: Verwaltung
Publizität des Handelsregister
hallo ihr,
vielleicht ist hier ja jemand dabei, der mir nochmal genau erklären kann worin der unterschied und was überhaupt genau mit "Negativer" und "Positiver" Publizität gemeint ist. Habe hier zwar eine definition vorliegen, aber so richtig checken tu ich das leider net...
vielleicht ist hier ja jemand dabei, der mir nochmal genau erklären kann worin der unterschied und was überhaupt genau mit "Negativer" und "Positiver" Publizität gemeint ist. Habe hier zwar eine definition vorliegen, aber so richtig checken tu ich das leider net...
hallo,
negative = § 15 Abs. 1 HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die Vollständigkeit des Handelsregisters mit der Folge, dass der Eintragungspflichtige, der die Eintragung einer Tatsache versäumt, dies dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn er ihm die positive Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nachweist.
positive = Positive Publizität knüpft an das an, was im Register steht. Unter positiver Publizität versteht man, dass sich der Rechtsverkehr darauf verlassen kann, was tatsächlich in einem Registers steht.
hoffe, dass das verständlich war.
gruss, huckster
negative = § 15 Abs. 1 HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die Vollständigkeit des Handelsregisters mit der Folge, dass der Eintragungspflichtige, der die Eintragung einer Tatsache versäumt, dies dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn er ihm die positive Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nachweist.
positive = Positive Publizität knüpft an das an, was im Register steht. Unter positiver Publizität versteht man, dass sich der Rechtsverkehr darauf verlassen kann, was tatsächlich in einem Registers steht.
hoffe, dass das verständlich war.
gruss, huckster
- dergrinch
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
heißt also als beispiel : das man jemanden etwas was nicht im hr steht nur entgegenhalten kann wenn man beweisen kann das er über dies bescheid wusste? Sprich = das was nicht drinne steht kann man auch nicht gegen einen geltend machen?der die Eintragung einer Tatsache versäumt, dies dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn er ihm die positive Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nachweist.
wie sieht es aus, wenn zb etwas falsches dirn steht? und der dritte sich darauf im guten glauben beruht?
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 8. November 2005, 10:44, insgesamt 1-mal geändert.
Das ist nicht richtig. Bei § 15 III HGB geht es nur um "unrichtig bekanntgemachte" -und eben nicht um "eingetragene" Tatsachen.Manolaw hat geschrieben:Da entsinnst du dich leider falsch.dergrinch hat geschrieben:Aber die Positive ist im Handelsregister nicht beachtlich, soweit ich mich entsinne, denn das HR stellt gerade keinen Gutglaubensschutz auf.
§ 15 III HGB.
Ja, und? Hab ich was anderes behauptet?Daniel22 hat geschrieben:Das ist nicht richtig. Bei § 15 III HGB geht es nur um "unrichtig bekanntgemachte" -und eben nicht um "eingetragene" Tatsachen.Manolaw hat geschrieben:Da entsinnst du dich leider falsch.dergrinch hat geschrieben:Aber die Positive ist im Handelsregister nicht beachtlich, soweit ich mich entsinne, denn das HR stellt gerade keinen Gutglaubensschutz auf.
§ 15 III HGB.
Natürlich schützt § 15 III den guten Glauben an den unrichtigen Registerinhalt.
Wenn die Eintragung nicht publik, fehlt der Rechtsscheinstatbestand - oder was wolltest du jetzt sagen?
@dafrocka
Ich versuche mal ein Beispiel:
A ist (Mit-) Geschäfstführer einer OHG und schließt in dieser Funktion ein Geschäft für die OHG mit B ab.
a) In Wahrheit war die Vertretungsbefugnis dem A aber schon vor dem Geschäft durch wirksamen Beschluss entzogen worden.
Die Entziehung der Vertretungsmacht wurde (vor dem Geschäft) nicht im HR eingetragen.
--> [negative Publizität] Die OHG kann sich -will sie das Geschäft nicht gelten lassen- nicht darauf berufen, dass A keine Vertretungsmacht mehr hatte, § 15 I HGB. Es sei denn B hatte von der Entziehung Kenntnis.
b)--> [positive Publizität] Der Widerruf war aus irgend einem Grund unwirksam. Wenn nun trotzdem der Widerruf der Vertretungsmacht in´s HR eingetragen wurde, kann sich die OHG -will sie das Geschäft nicht gelten lassen- nicht auf das HR berufen. Eben weil es keine positive Publizität des HR gibt.
Ich versuche mal ein Beispiel:
A ist (Mit-) Geschäfstführer einer OHG und schließt in dieser Funktion ein Geschäft für die OHG mit B ab.
a) In Wahrheit war die Vertretungsbefugnis dem A aber schon vor dem Geschäft durch wirksamen Beschluss entzogen worden.
Die Entziehung der Vertretungsmacht wurde (vor dem Geschäft) nicht im HR eingetragen.
--> [negative Publizität] Die OHG kann sich -will sie das Geschäft nicht gelten lassen- nicht darauf berufen, dass A keine Vertretungsmacht mehr hatte, § 15 I HGB. Es sei denn B hatte von der Entziehung Kenntnis.
b)--> [positive Publizität] Der Widerruf war aus irgend einem Grund unwirksam. Wenn nun trotzdem der Widerruf der Vertretungsmacht in´s HR eingetragen wurde, kann sich die OHG -will sie das Geschäft nicht gelten lassen- nicht auf das HR berufen. Eben weil es keine positive Publizität des HR gibt.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 8. November 2005, 11:25, insgesamt 2-mal geändert.
Beispiel zu negativen Publizität: Kaufmann gibt sein Gewerbe auf, ist aber noch im HR eingetragen. Wenn er sich nun mündlich verbürgt, kann er dem Empfänger der Bürgschaftserklärung später nicht entgegen halten, dass er in Wirklichkeit kein Kaufmann mehr wahr. Er hat sich also wirksam verbürgt (§ 350 HGB).dafrocka hat geschrieben:heißt also als beispiel : das man jemanden etwas was nicht im hr steht nur entgegenhalten kann wenn man beweisen kann das er über dies bescheid wusste? Sprich = das was nicht drinne steht kann man auch nicht gegen einen geltend machen?der die Eintragung einer Tatsache versäumt, dies dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn er ihm die positive Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nachweist.
wie sieht es aus, wenn zb etwas falsches dirn steht? und der dritte sich darauf im guten glauben beruht?
Beispiel zum Gutglaubensschutz: Es wird ein falscher Geschäftsführer für eine GmbH in das HaReg. eingetragen. Schließt ein Dritter mit dem Gf. einen Vertrag, wird die GmbH verpflichtet, obwohl der Gf. eigentlich nicht vertretungsberechtigt ist. Die GmbH kann dies dem Dritten jedoch nicht entgegen halten, da sich der Dritte ausnahmsweise auf den Rechtsschein des HR berufen kann.
Ist alles schön erklärt im PdW Handelsrecht von Wiedemann/Fleischer. Da würde ich nochmal reinsehen!
Naja, aber ist das "positive Publizität" ?Manolaw hat geschrieben:Ja, und? Hab ich was anderes behauptet?Daniel22 hat geschrieben:Das ist nicht richtig. Bei § 15 III HGB geht es nur um "unrichtig bekanntgemachte" -und eben nicht um "eingetragene" Tatsachen.Manolaw hat geschrieben:Da entsinnst du dich leider falsch.dergrinch hat geschrieben:Aber die Positive ist im Handelsregister nicht beachtlich, soweit ich mich entsinne, denn das HR stellt gerade keinen Gutglaubensschutz auf.
§ 15 III HGB.
Natürlich schützt § 15 III den guten Glauben an den unrichtigen Registerinhalt.
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- Noch selten hier
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- Registriert: Montag 6. Dezember 2004, 18:25
Nein. Nein. Nein.Manolaw hat geschrieben: Natürlich schützt § 15 III den guten Glauben an den unrichtigen Registerinhalt.
Wenn die Eintragung nicht publik, fehlt der Rechtsscheinstatbestand
§ 15 III schützt nur den guten Glauben an die Richtigkeit der bekanntgemachten eintragungspflichtigen Tatsache.
Das kann doch nicht sein: das ist ein Beispiel für positive Publizität.Manolaw hat geschrieben:
Beispiel zum Gutglaubensschutz: Es wird ein falscher Geschäftsführer für eine GmbH in das HaReg. eingetragen. Schließt ein Dritter mit dem Gf. einen Vertrag, wird die GmbH verpflichtet, obwohl der Gf. eigentlich nicht vertretungsberechtigt ist. Die GmbH kann dies dem Dritten jedoch nicht entgegen halten, da sich der Dritte ausnahmsweise auf den Rechtsschein des HR berufen kann.
Die negative Publizität sagt doch gerade aus, dass der Dritte nicht auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen kann, sondern nur darauf, dass nicht eingetragene Tatsachen auch in der Realität nicht existieren.
Also bspw. das Ausscheiden eines früheren Geschäftsführers wird nicht eingetragen etc.
Durch die Handelsregistereintragung wird nicht ein guter Glaube an Tatsachen, die nie existiert haben, ermöglicht.