Problem mit Vollmacht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Problem mit Vollmacht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Person A erteilt dem B eine Gattungsvollmacht, wonach B bis zu einem bestimmten Betrag Waren bestellen darf.

Jetzt ist die Frage, was passiert, wenn B über diesen Betrag hinaus Waren bestellt?

Handelt er dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn A anficht?

Oder handelt er mit Vertratungsmacht bis zu dem Umfang, den seine Vollmacht ihm gewährt? Und auf welche Norm kann ich das stützen? § 139 analog?

Finde dazu leider keine Infos. Bin dankbar für jeden Tip bzw Fundstelle.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was meinst du mit Anfechtung durch A ? Dass er die Vollmacht anficht ? Ich meine, es ist bei einer betätigten Innenvollmacht umstritten, ob man die überhaupt anfechten kann.

Bezüglich der Überschreitung der Vollmacht, sehe ich eigentlich keine Probleme die Haftung aufzuspalten, also B haftet nach § 179 für das zuviel und A wird bis zur zulässigen Höhe verpflichtet. Denn es spielt für A eigentlich hier keine Rolle, d.h. er hat keinen Nachteil daraus.

Etwas anderes wäre es wohl, wenn es eine Spezialvollmacht wäre, z.B. dass B nur einen Gegenstand zu einem ganz bestimmten Preis erwerben soll.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was ich meine ist: Ist es prinzipiell möglich, ein Rechtsgeschäft, welches zum Teil von einer Vollmacht gedeckt wird, zum anderen Teil aber wiederum nicht "aufzuteilen", so dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht für das ganze Geschäft haftet, sondern nur für einen kleinen Teil. Und auf welche Norm kann ich das stützen?

Denn es ist ja prinzipell möglich, dass der Bevollmächtigte etwas kauft, was A aber nicht gefällt, so dass A die Vollmacht anficht.
Folge: B handelt ohne Vertretungsmacht-Y Haftung nach § 179

Aber es bestand ja eine Vollmacht, die wurde nur überschritten, Insofern könnte man doch annehmen, dass ein Teil des Rechtsgeschäfts wirksam ist. Aber auf welche Norm stütze ich das? Das ist die Quizzfrage. Ich kann ja schlecht etwas aus dem Hut zaubern. Bräuchte dazu einen Beleg.

Den finde ich aber nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich verstehe das mit der Überschreitung schon. Ich habe zu einem ähnlichen Thema mal eine HA geschrieben. Wenn ich mich richtig erinnere wurde da auch mal etwas mit § 139 analog vertreten, weiß aber leider nicht mehr wo das stand.

Aber was anderes: Warum meinst du, dass A die Vollmacht anfechten kann ? A kann wohl weder die Vollmacht, noch das Geschäft als solches anfechten, letzteres wegen § 166 I.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also warum sollte denn A nicht anfechten können? Wenn ein Anfechtungsgrund besteht, der im Bereich des Vertreters liegt, greift § 166 I ein.

Dass die Vollmacht gebraucht wurde, ist natürlich problematisch, aber nach der hM kann eine gebrauchte Vollmacht angefochten werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Achso, na wenn sich der Vertreter geirrt hat, natürlich.
Gelöschter Nutzer

Re: Problem mit Vollmacht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Pokerface hat geschrieben:Person A erteilt dem B eine Gattungsvollmacht, wonach B bis zu einem bestimmten Betrag Waren bestellen darf.

Jetzt ist die Frage, was passiert, wenn B über diesen Betrag hinaus Waren bestellt?

Handelt er dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn A anficht?

Oder handelt er mit Vertratungsmacht bis zu dem Umfang, den seine Vollmacht ihm gewährt? Und auf welche Norm kann ich das stützen? § 139 analog?

Finde dazu leider keine Infos. Bin dankbar für jeden Tip bzw Fundstelle.
Man wird auslegen müssen, welchen Umfang die Bevollmächtigung hat. Nicht ganz lebensfern dürfte es sein, die Bevollmächtigung als generelle Bevollmächtigung zum Erwerb von Waren anzusehen, mit der Folge, dass der Vertreter wirksame Verträge namens des Vertretenen abschließen kann, dabei jedoch gegen seine Pflichten im Innenverhältnis gegenüber dem Vertretenen verstößt (sog. "Mißbrauch der Vertretungsmacht"). Abgesehen von Fällen der Kollusion oder der Evidenz wird in solchen Fällen wirksam vertreten.

Sollte dagegen - und dazu ist eine Auslegung des Umfangs der Vertretungsmacht erforderlich - die Vertretungsmacht selbst beschränkt sein, so fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss in Bezug auf diejenigen Waren, hinsichtlich derer nicht bestellt werden sollte.

Steilpass
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Beitrag von BuggerT »

Wie Steilpass eben schon sagte, denke ich auch, dass du das "Können" im Außenverhältnis und das "Dürfen" im Innenverhältnis nicht sauber außeinander hälst.

Nicht selten wird also der Vertretene nach außen VOLL wirksam verpflichtet (auch berechtigt), kann sich dann aber im Innenverhältnis an den Vertreter halten.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Steilpass

Danke für den Hinweis. Ich habe ganz vergessen, dass bei der Vertretunjgsmacht auch das Abstraktionsprinzipo gilt bzgl. Innen- und Außenverhältnis.

Wenn Person B z.B. nur Waren in Höhe von 10.000 € einkaufen darf, so liegt doch hier eine Innenvollmacht vor, die aber nach § 133, 157 beschränkt ist. Folglich würde, wenn B Waren iHv 20.000 € einkauft, ohne Vertretungsmacht habdeln, oder nicht?

In diesen Fällen könnte ich dann aber das Rechtsgeschäft teilen, also das der Vertreter nur für die 10.000 € ohne Vollmacht gehalten hat.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Pokerface hat geschrieben:@Steilpass

Danke für den Hinweis. Ich habe ganz vergessen, dass bei der Vertretunjgsmacht auch das Abstraktionsprinzipo gilt bzgl. Innen- und Außenverhältnis.

Wenn Person B z.B. nur Waren in Höhe von 10.000 € einkaufen darf, so liegt doch hier eine Innenvollmacht vor, die aber nach § 133, 157 beschränkt ist. Folglich würde, wenn B Waren iHv 20.000 € einkauft, ohne Vertretungsmacht habdeln, oder nicht?

In diesen Fällen könnte ich dann aber das Rechtsgeschäft teilen, also das der Vertreter nur für die 10.000 € ohne Vollmacht gehalten hat.
ich würde sagen wenn er mehrere verträge abschliesst dann ist es unproblematisch teilbar, wenn er nur einen vertrag über 20.000 abschliesst ist es nicht teilbar und der vertrag schwebend unwirksam, 179ff
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Pokerface hat geschrieben:@Steilpass

Danke für den Hinweis. Ich habe ganz vergessen, dass bei der Vertretunjgsmacht auch das Abstraktionsprinzipo gilt bzgl. Innen- und Außenverhältnis.

Wenn Person B z.B. nur Waren in Höhe von 10.000 € einkaufen darf, so liegt doch hier eine Innenvollmacht vor, die aber nach § 133, 157 beschränkt ist. Folglich würde, wenn B Waren iHv 20.000 € einkauft, ohne Vertretungsmacht habdeln, oder nicht?

In diesen Fällen könnte ich dann aber das Rechtsgeschäft teilen, also das der Vertreter nur für die 10.000 € ohne Vollmacht gehalten hat.
Es kommt halt entscheidend auf die Vollmacht an. Wird dem B nur gesagt "Du darfst ... bis zu 10.000 € kaufen", dann ist die Vollmacht in der Tat beschränkt.

Wird dem B dagegen eine Vollmachtsurkunde übergeben, aus der die Beschränkung nicht ersichtlich ist, wird der Vertretene voll berechtigt und verpflichtet.

Natürlich sind auch noch andere Konstellationen denkbar.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Geht es nur mir so ist es schwer auseinanderzuhalten, wann denn nun eine Vollmacht beschränkt ist und wann der Vertretene verpföichtet wird?

Wenn A dem B sagt, er solle für ihn z.B. einen Porsche Boxter (unter der genauen Angabe des Modells) kaufen, so liegt eine Innenvollmacht vor.

Aber in solchen Fällen ist doch die Vollmacht gleichzeitig beschränkt. Denn A will ja ein bestimmtes Modell haben.

Wenn die Person B dann aber einen Porsche Carrera kauft, so handelt sie doch OHNE Vertretungsmacht, da die Vollmacht nur ein geschäft und ein bestimmtes Geschäft vorsah. Ergo wird der Vertreten auch nicht selbst verpflichtet, oder irre ich? ](*,)

Ich habe das Gefühl, dieses Problem wird mich noch einige Zeit beschäftigen. Komme irgendwie mit der Abstraktheit der Vollmacht nicht zu Recht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber genau so, wie du es sagst, stimmt es schon.
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