hilfe-finanzierungsleasing!!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

hilfe-finanzierungsleasing!!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
wie ist das beim finanzierungsleasing mit 313 störung der geschäftsgrundlage und dem einwendungsdurchgriff des 499 II, 500,358,359.
hemmer meint hm. sei, dass man sich immer noch nur auf 313 berufen kann, da entgegen der verweisung beim finanzierungsleasing kein verbundener vertrag vorliegt. richtig??
muss man das in ner klausur problematisieren?-finde die 358,359 nicht grad sehr verständlich und würde deshalb lieber bei 313 bleiben, habe aber "angst", dass ich dadurch ein problem umgehe!
was wisst ihr zu diesem problem??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Beispiel:

A least bei B im Rahmen eines Finazierungsleasings ein Auto. Damit A die Raten zahlen kann, nimmt er bei C ein Darlehen auf.
Verbunden im Sinne der §§ 358, 359 sind nun der Finanzierungsleasingvertrag und der Darlehensvertrag.

Liegt nur ein Finanzierungsleasing vor (und keine Kreditaufnahme des Leasingnehmers), passen die §§ 358, 359 gar nicht, weil der Verbraucher dann ja nur einen Vertrag abschließt.

Da aber dennoch einige Leute vertreten, auch in diesem Fall solle der Leasingvertrag entsprechend §§ 358, 359 widerruflich sein, musst du das kurz ansprechen und ablehnen. (Im Übrigen hat auch schon das alte Verbraucherkreditgesetz auf die Vorschriften zum verbundenen Vertrag verwiesen, trotzdem wurde relativ unstreitig die Störung der GG herangezogen).
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