Kurze Frage: Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Hoffentlch platzt er nicht gleich oder es ist wenigstens Rheinwasser drin.
A findet den entlaufenen Hund B. Er füttert ihn mit Hundefutter für 2€ und telefoniert mit den Bullen für 1.5 €, wird zudem gebissen und will nun Aufwendungsersatz und Schmerzensgeld.
Mal abgesehen von 833.
Muss ich hier wirklich die GOA bemühen oder ist wegen der konkreten AGL des § 970 die GOA nicht einschlägig.
Glaube zwar das die Frage dämlich ist, da Anspruchskonkurrenz herscht, aber zur Sicherheit.
Habt dank.
GOA vs 965ff
Moderator: Verwaltung
- dergrinch
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Ich würde sagen, § 970 ist ein Spezialfall der GoA. Anders als bei der allg. Regelung braucht man dafür aber das Interesse bzw. den (mutmaßlichen) Willen für die Wiedererlangung der Sache nicht zu prüfen, denn diesbzgl. besteht wohl eine gesetzliche Vermutung.
Laut Palandt sind §§ 677 ff. allerdings ergänzend anwendbar - was auch immer das bedeuten soll: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Vermutlich nur letzteres.
Laut Palandt sind §§ 677 ff. allerdings ergänzend anwendbar - was auch immer das bedeuten soll: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Vermutlich nur letzteres.
- dergrinch
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Hm, habe es ach gelesen und keinen Deut schlauer.Manolaw hat geschrieben:Ich würde sagen, § 970 ist ein Spezialfall der GoA. Anders als bei der allg. Regelung braucht man dafür aber das Interesse bzw. den (mutmaßlichen) Willen für die Wiedererlangung der Sache nicht zu prüfen, denn diesbzgl. besteht wohl eine gesetzliche Vermutung.
Laut Palandt sind §§ 677 ff. allerdings ergänzend anwendbar - was auch immer das bedeuten soll: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Vermutlich nur letzteres.
Aber scheinbar mag sich keiner so recht äußern.
- dergrinch
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- dergrinch
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Hm, so gehts meines Erachtens nicht. Denn AGL ist einzig und allein 970 im Titel Fund.
Es ist ja gerade kein subjektives Element von Nöten.
Und ob man den 253II auf den 670 anwendet oder auf den 970 dürfte ja, wegen Wotlautgleichheit, keinen Unterschied machen.
Ich würde daher gerade keinen Fall erfinden können, indem ich die GOA noch benötigen würde.
Es ist ja gerade kein subjektives Element von Nöten.
Und ob man den 253II auf den 670 anwendet oder auf den 970 dürfte ja, wegen Wotlautgleichheit, keinen Unterschied machen.
Ich würde daher gerade keinen Fall erfinden können, indem ich die GOA noch benötigen würde.