GOA vs 965ff

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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dergrinch
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GOA vs 965ff

Beitrag von dergrinch »

Kurze Frage: Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Hoffentlch platzt er nicht gleich oder es ist wenigstens Rheinwasser drin.

A findet den entlaufenen Hund B. Er füttert ihn mit Hundefutter für 2€ und telefoniert mit den Bullen für 1.5 €, wird zudem gebissen und will nun Aufwendungsersatz und Schmerzensgeld.

Mal abgesehen von 833.

Muss ich hier wirklich die GOA bemühen oder ist wegen der konkreten AGL des § 970 die GOA nicht einschlägig.

Glaube zwar das die Frage dämlich ist, da Anspruchskonkurrenz herscht, aber zur Sicherheit.

Habt dank.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde sagen, § 970 ist ein Spezialfall der GoA. Anders als bei der allg. Regelung braucht man dafür aber das Interesse bzw. den (mutmaßlichen) Willen für die Wiedererlangung der Sache nicht zu prüfen, denn diesbzgl. besteht wohl eine gesetzliche Vermutung.
Laut Palandt sind §§ 677 ff. allerdings ergänzend anwendbar - was auch immer das bedeuten soll: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Vermutlich nur letzteres.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Manolaw hat geschrieben:Ich würde sagen, § 970 ist ein Spezialfall der GoA. Anders als bei der allg. Regelung braucht man dafür aber das Interesse bzw. den (mutmaßlichen) Willen für die Wiedererlangung der Sache nicht zu prüfen, denn diesbzgl. besteht wohl eine gesetzliche Vermutung.
Laut Palandt sind §§ 677 ff. allerdings ergänzend anwendbar - was auch immer das bedeuten soll: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Vermutlich nur letzteres.
Hm, habe es ach gelesen und keinen Deut schlauer.

Aber scheinbar mag sich keiner so recht äußern.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Habe nun ach..." (Faust?)

War das jetzt wirklich so unverständlich? :-k
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Ich bezog mich auf den Palandt, nicht auf deine Darstellung.

Eigentlich habe ich mich nur verschrieben, allerdings scheint es besser zu passen, wie ich's versehentlich niederschrieb.

Der Staudinger gibt auch nicht viel her. Von daher gilt tatsächlich: ' Bin so klug.....'
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde prüfen wie GoA und als AGL §§ 970, 677, 683, 670 zusammen nennen. Falsch kann das nach Palandt nicht sein.

Für den Biss kann man dann auf die Problematik zu § 670 "Ersatz typischer Schäden" zurückgreifen.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Hm, so gehts meines Erachtens nicht. Denn AGL ist einzig und allein 970 im Titel Fund.
Es ist ja gerade kein subjektives Element von Nöten.

Und ob man den 253II auf den 670 anwendet oder auf den 970 dürfte ja, wegen Wotlautgleichheit, keinen Unterschied machen.

Ich würde daher gerade keinen Fall erfinden können, indem ich die GOA noch benötigen würde.
Jetzt meine eigene Hausreihenseite:

MOTEL (in großen beleuchteten Buchstaben an meinem Haus).

Das Bild stammt vom Campus.

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