Suche nach Anspruchsgrundlage

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Culpa
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Suche nach Anspruchsgrundlage

Beitrag von Culpa »

Ich bin auf der Suche nach einer Anspruchsgrundlage im Mietrecht.

Folgender Fall: A (Vermieter) schließt mit B (Mieter) einen befristeten Mietvertrag auf 5 Jahre ab. Mietzins 1000 €. Der Vertrag ist auch wirksam. B kündigt jedoch bereits nach drei Jahren. Die Wohnung wird übergeben bei der Übergabe behält sich A jedoch vor, die Miete weiterhin bis zum Ende der 5 Jahre zu erhalten. Soweit so gut, Anspruch: 535 II.

Nach 4 Jahren findet der Vermieter einen Nachmieter, der Mietzins beträgt jedoch 900 €. A will nun die Differenz (also 100 €) zu der Miete von B weiterhin bis zum Ende der 5 Jahre von B haben.

Welche Anspruchsgrundlage?

Kleine Zusatzfrage: Wo bringe ich die Schadensmilderungspflicht ein?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags geschah doch in Erfüllung der Schadensminderungspflicht. Kannst du bei der Rechtsfolge (§ 254) ansprechen.

Anspruchsgrundlage sind §§ 281, 280. Pflichtverletzung ist die vorzeitige und vertragswidrige (faktische) Lösung vom Vertrag.
Culpa
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Beitrag von Culpa »

Ich bin jetzt auf 537 I 2 gestoßen. Der gewährt zwar keinen Schadensersatz, bestimmt aber, dass die Miete weitergezahlt werden muss jedoch nur in der Höhe des Differenzbetrages, weil sich der Vermieter den Wert der ersparten Aufwendungen (hier die Miete vom Nachmieter) anrechnen lassen muss.

Einschlägig?

Lex speciales zu 280?

Was mach ich dann mit der Schadensminderungspflicht, ist ja ein reiner Erfüllungsanspruch.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Culpa hat geschrieben:Was mach ich dann mit der Schadensminderungspflicht, ist ja ein reiner Erfüllungsanspruch.
1.
Damit hast du die Frage eigentlich schon selbst beantwortet: Mit einem Erfüllungsanspruch kommt man hier nicht weit.
Denn: Wenn der Vermieter Erfüllung verlangt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er selbst im Gegenzug nicht mehr erfüllen kann, da er schon anderweitig vermietet hat. Der Anspruch des Vermieters ist erloschen: §§ 275, 326 I 1.

2.
§ 537 modifiziert § 326 I, II. Danach trägt der Mieter das Verwendungsrisiko. Mit Schadensersatz hat das nichts zu tun, sondern nur mit dem primären Erfüllungsanspruch, der dem Vermieter erhalten bleiben soll.
Die Lösung geht nur nach §§ 280 ff.
Culpa
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Beitrag von Culpa »

Naja, Fragestellung war ja nicht ob er einen Schadensersatzanspruch hat, sondern woraus er die weitergehende Miete verlangen kann.

Zwar muss der Mieter die Miete nicht mehr zahlen, wenn der Vermieter den Gebrauch nicht mehr gewähren kann, § 537 II. Es ist jedoch rechtsmißbräuchlich, erst einfach ohne weitere Miete zu zahlen auszuziehen und dann dem Vermieter vorzuwerfen er hätte anderweitig vermietet, § 242. So stehts auch im Palandt. Der Vermieter kann in diesen Fällen also trotz § 527 II die Differenzmiete verlangen.

Von daher wäre § 537 schon einschlägig. Da speziale Vorschrift zum allg Leistungsstörungsrecht wäre doch § 537 die richtige Anspruchsgrundlage.

Schadensminderungspflicht gibts dann eben nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Könnte sein, dass du recht hast.

Ist sogar eleganter als die Lösung über Schadensersatz!
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