Sachenrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber auch wenn der Vertrag wirksam wäre, würde er ja nur inter partes wirken. B wäre gegenüber E trotzdem rechtsgrundloser Besitzer.
Benutzeravatar
pHr3d
Power User
Power User
Beiträge: 710
Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 18:20
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Beitrag von pHr3d »

Ggü. dem E ist er aber ohnehin rechtsgrundloser Besitzer da der D dem B kein Besitzrecht ggü. dem E verschaffen kann. War zumindest mein Gedankengang.
I'm not happy till you're not happy.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

alex011 hat geschrieben:Aber auch wenn der Vertrag wirksam wäre, würde er ja nur inter partes wirken. B wäre gegenüber E trotzdem rechtsgrundloser Besitzer.
Aber er wäre gutgläubig und müsste deshalb keinen Nutzungsersatz leisten. Deshalb § 988 analog. Die h.M. löst es aber glaub ich über Bereicherungsrecht.

B muss den Besitz rechtsgrundlos ggü D erlangt haben. darum geht es hier! Die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs soll hier den Anspruch des E auf Nutzungsersatz ja gerade rechtfertigen.
ProstG!
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 821
Registriert: Montag 26. April 2004, 21:43

Beitrag von ProstG! »

Daniel hats drauf ;)
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ProstG! hat geschrieben:Daniel hats drauf ;)
naja, in 2 Wochen ist Klausur und ich habe eher nicht das Gefühl :-- .
Antworten