Sachenrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Dieb D stiehlt dem Eigentümer E eine Sache. D veräußert sie an den bösgläubigen C, der sie weiter an den ebenfalls bösgläubigen F veräußert. F veräußert die Sache dann an den auch bösgläubigen G. Der zerstört die Sache

Also:
E->D->C->F->G

Nun will E Schadensersatz nach §§ 989,990. Und zwar von C UND F!

Dass das nicht geht ist klar; E würde den Wert der Sache 2x kriegen.
Aber die Subsumtion führt zu diesem Ergebnis:

§§ 989,990 gegen C:
Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (=Veräußerung an F) bestand zwischen E und C ein EBV.

§§ 989,990 gegen F:
Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (=Veräußerung an G) bestand zwischen E und F ein EBV.

Woran scheitert der 2fache Schadensersatz des E?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Daran, dass man für die Zerstörung einer Sache nur einmal Schadensersatz bekommt.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wieso sollte die zweimalige Inanspruchnahme durch E scheitern. Es obliegt dem Dieb und F Gegenrechte geltend zu machen. Uns zwar könnte für den Fall, dass der Dieb bereits gezahlt hat (§816) der F geltend machen, dass die Zahlung auch für ihn gilt. Dies könnte nämlich dann einschlägig sein, wenn F und D zueinander Gesamtschuldner, §§ 421ff. sind.
Haben beide schon gezahlt, müsste man über 812 rückabwickeln.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ProstG! hat geschrieben:Daran, dass man für die Zerstörung einer Sache nur einmal Schadensersatz bekommt.
Das wäre der Schadensersatz gegen G. Das war nicht die Frage.

E will Schadensersatz von C und F, weil die die Sache nicht herausgegeben haben, weil sie sie weiterveräußert haben. Dass G die Sache zerstört hat, ist dafür ohne Bedeutung.
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Baron
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Beitrag von Baron »

Woran scheitert der 2fache Schadensersatz des E?
das wird wohl daran scheitern, dass der E nachdem er schon Geld bekommen hat, keinen Schaden mehr hat.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, das ist richtig.
Wenn E jetzt C in Anspruch nimmt, hat der dann einen Regressanspruch gegen F (bzw. umgekehrt)? Die sind wahrscheinlich Gesamtschuldner, oder?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

alex011 hat geschrieben:
ProstG! hat geschrieben:Daran, dass man für die Zerstörung einer Sache nur einmal Schadensersatz bekommt.
Das wäre der Schadensersatz gegen G. Das war nicht die Frage.

E will Schadensersatz von C und F, weil die die Sache nicht herausgegeben haben, weil sie sie weiterveräußert haben. Dass G die Sache zerstört hat, ist dafür ohne Bedeutung.
?? --> siehe post des Barons.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ProstG! hat geschrieben:
alex011 hat geschrieben:
ProstG! hat geschrieben:Daran, dass man für die Zerstörung einer Sache nur einmal Schadensersatz bekommt.
Das wäre der Schadensersatz gegen G. Das war nicht die Frage.

E will Schadensersatz von C und F, weil die die Sache nicht herausgegeben haben, weil sie sie weiterveräußert haben. Dass G die Sache zerstört hat, ist dafür ohne Bedeutung.
?? --> siehe post des Barons.
?????

Es ist ohne Bedeutung, das die Sache zerstört ist. E will von G keinen SE. Es geht nur um C und F.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Du weißt doch, was gemeint ist. Ist doch klar, dass hier nur EINMAL Schadensersatz bezahlt werden muss. Der Berechtigte hat halt mehrer mögliche Anspruchsgegner.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schon klar, hatte das nicht gesehen, dass dann ja der Schaden wegfällt.

Soweit alles klar jetzt. Nur das Verhältnis der möglichen Anspruchsgegener untereinander verstehe ich noch nicht so ganz. Aber eigentlich spricht nichts gegen die Gesamtschuld.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine andere Frage zu einem ähnlichen Thema:

Ihr kennt sicher das Problem der analogen Anwendung von § 988 analog bei rechtsgrundlosem Besitz.

Klassischer Fall ist das 3-Personen-Verhältnis. Dieb D stiehlt Eigentümer E die Sache und veräußert sie durch NICHTIGEN Kaufvertrag an B.

Es wird da imer vorausgesetzt, dass der Vertrag zwischen D und B nichtig ist. Aber warum? Auch wenn der Vertrag zwischen D und B wirksam wäre, wäre B doch trotzdem unrechtmäßiger Besitzer. Für E kann es doch keinen Unterschied machen, ob der Vertrag zwischen D und B wirksam ist und er den Nutzungsersatz kriegt?????
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Wo steht denn das der Vertrag nichtig sein muss? Das Problem ist doch wie du gesagt hast dass eine durchgehende Besitz-Kette vom Eigentümer aus für §986 notwendig ist, und die gibts in solchen Fällen halt nicht.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In allen Beispielsfällen wird das vorausgesetzt. (Medicus Rn. 600 z.B.)
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Beitrag von pHr3d »

Lese es jetzt auch gerade...aber warum er meint das der Vertrag nichtig sein muss damit der B rechtsgrundloser Besitzer ist kapiere ich auch nicht.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

pHr3d hat geschrieben:Lese es jetzt auch gerade...aber warum er meint das der Vertrag nichtig sein muss damit der B rechtsgrundloser Besitzer ist kapiere ich auch nicht.
Na damit man § 988 überhaupt analog anwenden kann. Es wird ja "unentgeltlich" durch "rechtsgrundlos" ersetzt.

Wenn B gutgläubig ist, würde er nämlich keinen Nutzungsersatz schulden !
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Freitag 11. November 2005, 15:35, insgesamt 1-mal geändert.
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