Ich hab mal eine wohl recht simple Frage... Wann kündigt ein Gesellschafter einer GbR zu UNZEIT? (§ 723 II). Hab nur den Jauernig hier, der sich mal gründlich dazu ausschweigt, oder besser darum herum schreibt. Gibts ne griffige Definition oder ein paar Bsp?
"...wenn der Gesellschafter einen Zeitpunkt wählt, der auf die gesellschaftsvertraglich relevanten Interesser der Mitgesellschafter keine Rücksicht nimmt."
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)