Herausgabe eines Titels
Moderator: Verwaltung
Herausgabe eines Titels
Weiß jmd. von euch, ob man die HErausgabe eines Vollstreckungsbescheides bzw. Titels auf § 812 BGB stützen kann.
Oder ob noch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen?
Oder ob noch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen?
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Problem ist, dass in meinem Fall weder 371 noch 757 ZPO passt.
Beide beziehen sich ja auf das Recht des Schuldners.
In meinem Fall geht es aber darum, dass der Schuldner den Titel bereits vom Gläubiger bekommen hat. Der Gläubiger diesen Titel aber wieder zurückhaben möchte, weil die Zwangsvollstreckung wirksam angefochten wurde und er (der Gläubiger) nun das durch die Zwangsvollstreckung Erlangte zurückgeben muss!
Beide beziehen sich ja auf das Recht des Schuldners.
In meinem Fall geht es aber darum, dass der Schuldner den Titel bereits vom Gläubiger bekommen hat. Der Gläubiger diesen Titel aber wieder zurückhaben möchte, weil die Zwangsvollstreckung wirksam angefochten wurde und er (der Gläubiger) nun das durch die Zwangsvollstreckung Erlangte zurückgeben muss!
Ich hab jetzt auch einfach 812 geprüft! Und überlege sogar den Anspruch aus 812 an 242 scheitern zu lassen!
Es ist nämlich eine Insolvenzakte - (soviel zum Thema fiese Akten!) Da eine wirksame Anfechtung vorliegt, könnte der Gläubiger mit seinem Titel eh nichts mehr anfangen, da er ja nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken darf, sondern seinen Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden muss.
Von daher möchte ich ihm den Anspruch schon irgendwie verwehren und die einzihge Möglichkeit scheint 242 zu sein. Mal sehen, wie ich mich entscheide!
Es ist nämlich eine Insolvenzakte - (soviel zum Thema fiese Akten!) Da eine wirksame Anfechtung vorliegt, könnte der Gläubiger mit seinem Titel eh nichts mehr anfangen, da er ja nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken darf, sondern seinen Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden muss.
Von daher möchte ich ihm den Anspruch schon irgendwie verwehren und die einzihge Möglichkeit scheint 242 zu sein. Mal sehen, wie ich mich entscheide!