Herausgabe eines Titels

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Herausgabe eines Titels

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Weiß jmd. von euch, ob man die HErausgabe eines Vollstreckungsbescheides bzw. Titels auf § 812 BGB stützen kann.
Oder ob noch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 371 BGB analog.
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Baron
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Beitrag von Baron »

ich dachte eigentlich auch, dass man das mit 812 macht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 371 hatte ich jetzt auch in einem Urteil gelesen, kam mir nur irgendwie etw. komisch vor.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Baron von Igidor hat geschrieben:ich dachte eigentlich auch, dass man das mit 812 macht.
Wüsste nicht, wie das gehen sollte. Welcher Kondiktionstyp? Worin liegt die Bereicherung?

Nein, man braucht was á la § 371 BGB. Ansonsten würde die Rspr. auch ohne Lücke keine Analogie annehmen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

wie gesagt, geht ueber 371 bgb analog.

andere vertretene ansicht: 757 abs 1 zpo analog.

geht in jedem fall und wurde auch bereits vermehrt in examensklausuren abgefragt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Problem ist, dass in meinem Fall weder 371 noch 757 ZPO passt.
Beide beziehen sich ja auf das Recht des Schuldners.

In meinem Fall geht es aber darum, dass der Schuldner den Titel bereits vom Gläubiger bekommen hat. Der Gläubiger diesen Titel aber wieder zurückhaben möchte, weil die Zwangsvollstreckung wirksam angefochten wurde und er (der Gläubiger) nun das durch die Zwangsvollstreckung Erlangte zurückgeben muss!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dann passt doch eigentlich 812.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Probier mal § 733. Und lies die Kommentierung im Zöller.

Wo bist du eigentlich? Zivilstation? Das sind ja ganz schöne fiese Akten...

Edit: § 812 könnte auch passen... keine Ahnung. Palandt?

Nein, ich hab´s: § 242!!! ;-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich hab jetzt auch einfach 812 geprüft! Und überlege sogar den Anspruch aus 812 an 242 scheitern zu lassen!

Es ist nämlich eine Insolvenzakte - (soviel zum Thema fiese Akten!) Da eine wirksame Anfechtung vorliegt, könnte der Gläubiger mit seinem Titel eh nichts mehr anfangen, da er ja nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken darf, sondern seinen Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden muss.
Von daher möchte ich ihm den Anspruch schon irgendwie verwehren und die einzihge Möglichkeit scheint 242 zu sein. Mal sehen, wie ich mich entscheide!
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