"Im guten Glauben" -> § 932 II
Moderator: Verwaltung
"Im guten Glauben" -> § 932 II
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Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 28. Juni 2009, 01:55, insgesamt 1-mal geändert.
- Arnold
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Also Besitzer ist das einzige was A in dem Fall ist (§ 854 I).
Zuletzt geändert von Arnold am Montag 14. November 2005, 08:16, insgesamt 1-mal geändert.
BGH NJW 2001, 603, 604 über "Der Preis ist heiß!" Das Unterhaltungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet werden.
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Das hat mit den §929ff. garnichts zu tun, bei denen geht es um den Erwerb von Eigentum von einem anderen. Hier ändert sich an der Eigentumslage nichts, der Fall könnte nur die Frage aufwerfen, ob A als Besitzer dem das BesitzR entzogen wurde gegen B vorgehen kann (§§861, 1007).
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Re: "Im guten Glauben" -> § 932 II
Spannend fände ich vor allem, warum der A Veräußerer sein soll...ersti01 hat geschrieben:Sachverhalt:
Meine einzige Frage dazu:Code: Alles auswählen
A nimmt in der Bibliothek das Buch des nicht anwesenden B vom Tisch. B ist der rechtmäßige Eigentümer des Buches.
Nach § 932 II ist doch der A gleichzeitig Erwerber und Veräußerer, oder?
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
- BuggerT
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Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb kommen frühestens dann ins Spiel, wenn A die Sache weiterveräußert. Ihm fehlt ihm Rahmen der Übereignung die Berechtigung; darüber kann zunächst der gutgläubige Erwerb hinweghelfen. Ein gutgläubiger Erwerb ist aber ausgeschlossen, wenn die Sache abhandengekommen ist. Das wäre hier der Fall.
Ansonsten würde ich bis da die üblichen Vorschriften auf Herausgabe andenken, Besitzschutz wurde oben schon genannt, § 985 usw usf.
grtz
BuggerT
Ansonsten würde ich bis da die üblichen Vorschriften auf Herausgabe andenken, Besitzschutz wurde oben schon genannt, § 985 usw usf.
grtz
BuggerT
Der gute Glauben iSv. § 1007 I bezieht sich auf den Besitz und nicht auf das Eigentum wie in 932 II. B hat also gegen A einen Anspruch aus § 1007 I, wenn A beim Besitzerwerb gewusst oder grob fahrlässig verkannt hat, dass er dem früheren Besitzer B gegenüber nicht zum Besitz berechtigt war.ersti01 hat geschrieben:Aber lässt sich dann §1007 I mit §932 II verbinden?
§1007 I:§932 II:Code: Alles auswählen
Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
B hat das Buch im Besitz gehabt, kann also von A Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser im guten Glauben war.Code: Alles auswählen
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Aber was bedeutet "nicht in gutem Glauben"?
- dergrinch
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- dergrinch
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- BuggerT
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Aber nur weil § 985 eingreift, heißt das ja noch nicht, dass der Besitzschutz passé ist.dergrinch hat geschrieben:Was hat das alles mit dem 1007 und irgendwelchen Besitzansprüchen zu tun. Da oben steht doch B ist Eigentümer. Also 985. Der A hatte nie ein Recht zum Besitz und ihm wurde auch nie ein Besitzrecht entzogen oder habe ich in diesem Thread etwas überlesen?
Ansonsten sehe ich auch nicht, warum hier § 932 genannt wird (s.o.)
grtz
BuggerT
- BuggerT
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So, jetzt kommt Licht ins Dunkle. Wie oben schon gesagt, prüfst du also Ansprüche auf Herausgabe der Sache.
Wenn es dabei zB bei § 1007 I auf den guten Glauben ankommt, ist ebenso wie in § 990 I 1 der gute / böse Glaube des Anspruchsgegners auf ein Besitzrecht gegenüber dem Anspruchssteller gemeint. Das Maß des guten Glaubens bestimmt sich in analoger Anwendung des § 932 II. Konkret kommt es bei dir also darauf an, ob A bei Besitzerwerb wusste oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er gegenüber B kein Besitzrecht hat.
Als Ansprüche auf Herausgabe kommen mE in Betracht:
- § 985
- § 861
- § 1007 I/II
- §§ 823 I, 249 I
- § 812 I 1 Alt. 2
Ich hoffe, ich habe jetzt nichts übersehen oder vergessen; es ist schon spät .
Gute Nacht!
grtz
BuggerT
Wenn es dabei zB bei § 1007 I auf den guten Glauben ankommt, ist ebenso wie in § 990 I 1 der gute / böse Glaube des Anspruchsgegners auf ein Besitzrecht gegenüber dem Anspruchssteller gemeint. Das Maß des guten Glaubens bestimmt sich in analoger Anwendung des § 932 II. Konkret kommt es bei dir also darauf an, ob A bei Besitzerwerb wusste oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er gegenüber B kein Besitzrecht hat.
Als Ansprüche auf Herausgabe kommen mE in Betracht:
- § 985
- § 861
- § 1007 I/II
- §§ 823 I, 249 I
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Ich hoffe, ich habe jetzt nichts übersehen oder vergessen; es ist schon spät .
Gute Nacht!
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BuggerT
- dergrinch
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