Verweigerung d. Genehmigung auch Minderjährigen ggü.?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Verweigerung d. Genehmigung auch Minderjährigen ggü.?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo alle zusammen!

Ich bin beim Lösen eines Falls zur solchen Frage gekommen:
Kann bei einem schwebend unwirksamen Vertrag die Verweigerung der Genehmigung auch dem beschränkt Geschäftsfähigen, hier einem Minderjährigen, gegenüber erklärt werden?

D.h. 17jähriger K kauft eine Sache von V. Ks Eltern verweigern aber die Genehmigung. Doch am Tag nach der Verweigerung wirk K 18. Ist der Vertrag nun gültig?


Ich bin so vorgegangen:
§ 108 I : Genehmigung erforderlich
§ 182 I : schwebend unwirksame Verträge benötigen eine Zustimmung eines Dritten, die Zustimmung oder deren Verweigerung kann beiden Teilen erteilt werden
§ 184 I : Genehmigung ist eine Zustimmung

Da der Dritte (hier: die Eltern) die Verweigerung den beiden Teilen gegenüber erklären können (§ 182 I), brauchen sie ihre Verweigerung der Genehmigung nicht dem V direkt erklären und es reicht vollkommen aus, wenn sie diese dem K gegenüber erklären.

Somit ist der Vertrag noch am Tag vor Ks Volljährigkeit nichtig geworden, daher ist § 108 III nicht anzuwenden.


Edit: Außerdem ist aus § 108 II 1 zu schließen, dass die Erteilung und die Verweigerung der Genehmigung dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden kann. Oder?

Stimmt meine Schlussfolgerung oder ist § 182 I nicht auf beschränkt Geschäftsfähige anwendbar?

Herzlichen Dank!
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Die Lösung stimmt soweit, eine Einschränkung das die Verweigerung nach §182 nicht ggü. einem nur beschränkt Geschäftsfähigem erklärt werden kann gibt es nicht.
Ausnahmsweise könnten die Eltern den Vertrag aber nach §108 II S.1 wieder ins Leben rufen wenn der V sie auffordert das Geschäft zu genehmigen und sie dem nachkommen.
Zuletzt geändert von pHr3d am Dienstag 15. November 2005, 01:08, insgesamt 1-mal geändert.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Oh Oh, die At Kenntnisse! Ich muss mal wieder lesen.
Jetzt meine eigene Hausreihenseite:

MOTEL (in großen beleuchteten Buchstaben an meinem Haus).

Das Bild stammt vom Campus.

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dergrinch hat geschrieben:Oh Oh, die At Kenntnisse! Ich muss mal wieder lesen.
Pah, kommt doch nur im ersten Semester dran und dann eh nie wieder! :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke für die Antwort!

Ich habe zum 2. Absatz des § 108 dann eine kurze Frage.

Ich habe leider nicht ganz verstanden, was du mit nachkommen wollen meinst?
Ich bin davon ausgegangen, dass durch die Aufforderung der Vertrag automatisch rückwirkend schwebend unwirksam wird, wenn die Erklärung dem Minderjährigen gegenüber gemacht wurde. Ferner steht im Satz 2 desselben Absatzes doch, dass wenn die Genehmigung nicht binnen zweier Wochen erfolgt, gelte diese als verweigert.

Dann hieße das doch, dass wenn die Eltern der Aufforderung nicht nachkommen und innerhalb von 14 Tagen - evtl. nach Zugang der Aufforderung - keine Genehmigung der anderen Vertragspartei gegenüber erklären, so müsste jene als verweigert gelten.

Ist mir ein Fehler unterlaufen?

Edit: Ich beschäftige mich damit leider erst seit zwei Monaten.
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Was die Dogmatik angeht kann ich dir leider nicht wirklich weiterhelfen, die hier verwendete Konstruktion kenne ich sonst nicht aus dem BGB. Mit der Genehmigung ggü. dem Minderjährigen wird das schwebend unwirksame Geschäft ja wirksam, wieso man es dann wieder unwirksam machen kann entzieht sich mir und wird in den Büchern die ich gerade zur Hand habe auch nicht weiter erklärt.

Den zweiten Teil der Frage versteh ich nicht so ganz... :-k
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich wollt nur wissen, ob diese Schlussfolgerung fehlerhaft ist.
Es sei denn, ich habe deine Aussage
Den zweiten Teil der Frage versteh ich nicht so ganz... :-k
falsch verstanden.

Und nochmals vielen Dank für deine Antwort!
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