Nö, aber da stehen die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch.Frittenverkäufer hat geschrieben:In § 1004 steht auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen nichts...Manolaw hat geschrieben:
In § 1004 steht von Zumutbarkeit oder Prüfpflichten jedenfalls nichts.
Forenhaftung auf Moderator abwälzen
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§ 7 TMG - Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
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ja. aber nur bei unterlassungsansprüchen. bei allen anderen (z.B. SE) sind die anbieter meistens über den 10 TMG aus der haftung raus.Manolaw hat geschrieben:Das verschärft ja sogar die Haftung von Forenbetreibern: Wenn es nicht auf die Verletzung von Überwachungspflichten ankommt (wie Bugger dagegen meint), haftet er ohne weiteres für Rechtsverstöße gem. § 1004 (analog).
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Naja, ob Persönlichkeitsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder sonst was. Es kommt darauf an, dass die Beiträge rechtswidrig sind.Manolaw hat geschrieben:@ Bugger: Ich weiß nicht, ob man spezielle Rspr. aus dem MarkenR auf normale (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechtsverletzung wie im o. g. LG-Urteil übertragen kann.
In § 1004 steht von Zumutbarkeit oder Prüfpflichten jedenfalls nichts.
An sich wäre der Foren-Betreiber - wie Igor schon sagte - über § 11 S. 1 TDG a.F. bzw. jetzt § 10 S. 1 TMG grundsätzlich von der Haftung frei. Allerdings gilt diese Privilegierung nach Ansicht des BGH nicht für den Unterlassungsanspruch.
Hier kann der Betreiber als Störer auf Unterlassung haften. Störer ist dabei jeder, der willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt. Da die Störerhaftung aber nicht übermäßig auf Dritte erstreckt werden darf/soll (diese haben ja nicht selbst die rechtswidrigen Handlungen vorgenommen), setzt die Haftung als Störer voraus, dass (zumutbare) Prüfungspflichten verletzt wurden.
Bis zum "Heise-Urteil" des LG Hamburg dürfte es auch nahezu allg. Meinung gewesen sein, dass dann eine Haftung erst ab Kenntnis eintreten kann.
Ich gehe davon aus, dass die Kläger hier klarstellen wollten, dass dieser Heise-Fall eine Ausnahme darstellt und nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar ist, dass also ein Forenbetreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis für rechtswidrige Beiträge haftet. Anders kann ich mir nicht erklären, warum man ausgerechnet in Hamburg klagt. Denn man musste befürchten, dass das LG auch hier bei dieser (fragwürdigen) Ansicht bleibt.
grtz
BuggerT