EuropaR: unmittelbare Wirkung von Richtlinien

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Motte
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EuropaR: unmittelbare Wirkung von Richtlinien

Beitrag von Motte »

Ich habe eine Frage zu dem Punkt, wann eine RL hinreichend genau und inhaltlich unbedingt ist. Stellt man dort auf den konkreten Fall ab, oder stellt man dies allgemein fest?

So z.B. bei solchen positiven Diskriminierungsklauseln (wenn gleich geeignet, dann Frauen einstellen, soweit diese unterrepräsentiert sind). Wenn jetzt in einer Berufsrichtung bspw. nur 5% Frauen vertreten sind, dann ist ja wohl ziemlich eindeutig, dass in diesem Beruf bevorzugt Frauen eingestellt werden. Ansonsten ist ja diese Formulierung "unterrepräsentiert" ziemlich vage.
Wenn Sie einen Schweizer Bankier aus dem Fenster springen sehen, springen Sie hinterher. Es gibt bestimmt etwas zu verdienen. (Voltaire)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Streng genommen ist alles unter 50 % unterrepräsentiert, wenn wirkliche Gleichstellung beabsichtigt ist. Bis gleiche Quoten erreicht sind, darf also kein Mann eingestellt werden, wenn sich gleichzeitig auch eine (gleich qualifizierte) Frau bewirbt.

Äh... hurra...
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