Da war ich beim Übefliegen der Norm zu schnell. In § 45 StGB steht ja Verbrechen und nicht Vorgehen. Dann bleibt jedoch nur noch § 113 BRAO übrig, wobei sich dann die Frage stellt, ob die Verurteilung einen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigt.Swann hat geschrieben:Wohl nicht, denn warum sollte hier ein Amtsfähigkeitsverlust vorliegen?Ant-Man hat geschrieben:wohl § 14 II Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 I StGB (wobei das Widerrufsverfahren erst noch eingeleitet werden muss)Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
Kino.to (Streaming) und das UrhG
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Da geht nach Rechtskraft eine Urteilsabschrift an die zuständige GenStA Nürnberg (Kanzleisitz ist in Regensburg, oder?) und dann wird das schon ein Widerrufsverfahren geben. Wenn nicht sowieso schon eines läuft, das ruhend gestellt wurde, bis der Prozess vorbei ist.
Würde mich wundern, wenn´s anders wäre.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Warum?Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Warum zwei Jahre rauskommen oder warum die Zulassung weg soll?
a) Weil das bei geständigen Angeklagten am Schöffengericht oft das Ergebnis ist.
b) Weil die GenStA (siehe oben) den Ball aufnehmen und ein Widerrufsverfahren betreiben wird.
a) Weil das bei geständigen Angeklagten am Schöffengericht oft das Ergebnis ist.
b) Weil die GenStA (siehe oben) den Ball aufnehmen und ein Widerrufsverfahren betreiben wird.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
b); aber nach welcher Rechtsgrundlage?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Ich vermute, Euer Ehren meinen die anwaltsgerichtliche Maßnahme nach §§ 113, 114 BRAO.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnanwalt-urmann-steht-im-redtube-fall-vor-gericht-und-beruft-sich-auf-seine-schweigepflicht-57262/#more-57262 (Verwaister Link automatisch entfernt)
http://www.netzwelt.de/news/149856-urma ... -gmbh.html
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Und weg ist die Anwaltszulassung:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/ein-vorzeitiges-weihnachtsgeschenk-urmann-ist-nicht-mehr-als-anwalt-zugelassen-58076/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Das Ausmaß der Abmahnwelle ist bekannt:
http://www.jurablogs.com/go/redtube-abmahnskandal-36-punkt-000-abmahnungen-600-punkt-000-euro-umsatz-staatsanwaltschaft-im-einsatz (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Der EuGH schließt sich übrigens der hier schon 2011 vertretenen Ansicht an, dass das Betrachten eine Urheberrechtsverletzung ist: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs ... 0040de.pdf
Lustig ist, wie Solmecke jahrelang mit fadenscheinigen Argumente dagegen argumentierte, um seinem Klientel zu gefallen und nun total überrascht tun muss
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Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11