Kino.to (Streaming) und das UrhG

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smallprint
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Oder man versucht sich tatsächlich seitens der Rechteinhaber an einer vernünftigen Lösung...
Für mich sieht es so aus, als habe der Rechteinhaber im aktuellen Fall das Geschäftsmodell der Patent-Trolle nachgebaut. Eine reine Briefkastenfirma ohne normalen Geschäftsbetrieb, die einzelne immaterielle Rechte aufkauft und versucht, gegenüber angeblichen oder tatsächlichen Verletzern möglichst viel herauszuschlagen bzw. -klagen. Bei diesem Geschäftsmodell ist mit Vernunft nichts auszurichten.

Selbst die Drohung, für die verursachen Schäden der Betroffenen wegen Rechtsmißbrauchs aufkommen zu müssen, ist zahnlos, weil das Stammkapital das nicht annähernd abdeckt.
Ant-Man
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Ein Betroffener geht gerichtlich gegen die Abmahnung vor um die Frage, ob Streaming einen Urheberrechtsverstoß darstellt, klären zu lassen.

http://www.gmx.net/themen/digitale-welt/sicher-im-netz/92aywyw-porno-abmahnungen-erfassen-zehntausende-juristische-gegenwehr#.channel2_4.Runde%20zwei%20im%20Fall%20%22Redtube%22.401.3926 (Verwaister Link automatisch entfernt)
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famulus
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von famulus »

Survivor hat geschrieben:Oder man versucht sich tatsächlich seitens der Rechteinhaber an einer vernünftigen Lösung, die vielleicht sogar wirtschaftlicher wäre, als teure Anwälte zu beauftragen, die tausende sinnlose Abmahnungen versenden.
Was soll denn wirtschaftlich sinnvoller sein als kostengünstig zigtausende Abmahnungen zu versenden? Selbst wenn sich nur ein kleiner Bruchteil der Adressaten einschüchtern und zur Zahlung hinreißen lässt, sind die "Kosten" für den Abmahnenden mehr als drin. Nur auf diese Weise funktionieren solche parasitären Geschäftsmodelle ja.

Es bleibt zu hoffen, dass die medienwirksame Aufarbeitung der Fälle dazu führt, dass irgendwann auch der letzte Adressat vor einem Einschüchterungs-"Schnellschuss" bewahrt wird und diese Unsitte eingedämmt wird. Hilfreich sind auch obergerichtliche/höchstrichterliche Entscheidungen wie der BGH-Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13.

smallprint hat geschrieben:Selbst die Drohung, für die verursachen Schäden der Betroffenen wegen Rechtsmißbrauchs aufkommen zu müssen, ist zahnlos, weil das Stammkapital das nicht annähernd abdeckt.
Der eine oder andere der mit Sicherheit zahllosen Geschädigten wird hier schon - jedenfalls zusätzlich - auf eine Durchgriffshaftung setzen, die sich im Obsiegensfalle sehr schnell herum sprechen wird. ;)

Ant-Man hat geschrieben:Ein Betroffener geht gerichtlich gegen die Abmahnung vor um die Frage, ob Streaming einen Urheberrechtsverstoß darstellt, klären zu lassen.

http://www.gmx.net/themen/digitale-welt/sicher-im-netz/92aywyw-porno-abmahnungen-erfassen-zehntausende-juristische-gegenwehr#.channel2_4.Runde%20zwei%20im%20Fall%20%22Redtube%22.401.3926 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Es wäre m.E. schon ein gutes Signal, wenn sich die ganze Nummer wirklich zu einem Bumerang entwickelt - derzeit stehen die Chancen dafür ja wohl ganz gut. Allerdings darf man auch die Naivität und Scham der ertappten Pornokonsumenten nicht unterschätzen.
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JS
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von JS »

http://www.wbs-law.de/urheberrecht/unwi ... hen-49115/ (Verwaister Link http://www.wbs-law.de/urheberrecht/unwirksame-auskunftsbeschluesse-lg-koeln-mit-zweifelhaften-rechtfertigungsversuchen-49115/ automatisch entfernt)

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... ang-49126/
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

famulus hat geschrieben:Was soll denn wirtschaftlich sinnvoller sein als kostengünstig zigtausende Abmahnungen zu versenden? Selbst wenn sich nur ein kleiner Bruchteil der Adressaten einschüchtern und zur Zahlung hinreißen lässt, sind die "Kosten" für den Abmahnenden mehr als drin. Nur auf diese Weise funktionieren solche parasitären Geschäftsmodelle ja.
Aus meiner Sicht ein Mißstand der Rechtsprechung, daß im Innenverhältnis offensichtlich nicht entstandene RA-Gebühren im Außenverhältnis "erstattet" werden können (oder wie kann sich eine 100.000 CHF-Stammkapital (Verwaister Link http://www.moneyhouse.ch/u/o/the_archive_ag_CH-020.3.036.349-0.htm automatisch entfernt)-Firma 10.000 Abmahnungen leisten?). Eigentlich müßte man das m.E. als Betrug verfolgen. Aber die Rechtsprechung nimmt es aus unbekannten Gründen hin.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von ElGraf »

famulus hat geschrieben:
smallprint hat geschrieben:Selbst die Drohung, für die verursachen Schäden der Betroffenen wegen Rechtsmißbrauchs aufkommen zu müssen, ist zahnlos, weil das Stammkapital das nicht annähernd abdeckt.
Der eine oder andere der mit Sicherheit zahllosen Geschädigten wird hier schon - jedenfalls zusätzlich - auf eine Durchgriffshaftung setzen, die sich im Obsiegensfalle sehr schnell herum sprechen wird. ;)
Insofern hängen die Früchte aber in der Regel sehr hoch. Ist außer der in diesem Thread zitierten amtsgerichtlichen Entscheidung aus Regensburg (meine ich) ein Abmahn-Fall bekannt, wo die Durchgriffshaftung einmal gegriffen hätte? (einmal die Frage beiseite gelassen, wie sich das ganze wohl nach Schweizer Recht darstellt)
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Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Die Diskussion solcher Rechtsfragen leidet in dem - von den Autoren angestrebten - medienwirksamen Forum doch immer darunter, dass die dortigen Akteure doch eher von geringer Fachkenntnis sind und die Beiträge eher Entrüstung darstellen oder - übrigens wird diese Taktik auch im hiesigen Forum gerne betrieben - man sich in technischer Hinsicht überlegen fühlt. Häufig genug geht aber technische Kenntnis nicht eben mit juristischer Qualität einher, so dass man sich fragt, ob manche Juristen nicht besser einen anderen Beruf ergriffen hätten.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Die Feststellung, das Gericht habe - trotz § 26 FamFG - den zugrundeliegenden Sachverhalt in der Entscheidung LG Köln 226 O 86/13 komplett verkannt ("... das öffentliche Zugänglichmachen ... über eine sog. Tauschbörse"), dürfte ein gewisses Maß von Entrüstung rechtfertigen. Auch wenn damit nicht gesagt ist, ob es an der Antragstellerin oder an der Kammer liegt.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Sehr interessanter Diskussionsbeitrag eines "IT-Experten", man könnte auch "Hacker" sagen :D http://blog.kowabit.de/porno-sein/ (Verwaister Link automatisch entfernt)

Dazu der ursprüngliche EV-Antrag von RA-Sebastian http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/u ... Antrag.pdf

Er spricht darin gegenüber dem Gericht ausschließlich von "Downloadportal" und "herunterladen". Das Wort "Streaming" wird nur am Rande und beiläufig neben den Downloads erwähnt. Meines Erachtens lässt sich das nur mit absichtlicher Irreführung des Gerichts erklären. Das ganze Theater beweist den dringenden Reformbedarf des deutschen Urheberrechts, oder zumindest dringenden Weiterbildungsbedarf der mit Medienrecht befassten Richterschaft. Solche Zustände kann doch keiner wollen. Bin gespannt wie es weitergeht :munch:

Was ich mich frage: Wenn ein Stream wegen der Kopie im Zwischenspeicher des Browsers als urheberrechtlich relevante Kopie gelten soll, muss das doch auch für Bilder gelten? Also kann ich theoretisch (zumindest nach dieser Rechtsauffassung) abgemahnt werden, weil jemand auf einer "offensichtlich rechtswidrigen Seite" (was auch immer das sein soll) ein geschütztes Bild postet und ich das sehe? :-k Ich hoffe jedenfalls sehr, dass den beteiligten Anwälten die Sache gewaltig um die Ohren fliegt. Mit solchem Gesindel möchte ich als Jurist nicht in Verbindung gebracht werden [-(
smallprint hat geschrieben:
famulus hat geschrieben:Was soll denn wirtschaftlich sinnvoller sein als kostengünstig zigtausende Abmahnungen zu versenden? Selbst wenn sich nur ein kleiner Bruchteil der Adressaten einschüchtern und zur Zahlung hinreißen lässt, sind die "Kosten" für den Abmahnenden mehr als drin. Nur auf diese Weise funktionieren solche parasitären Geschäftsmodelle ja.
Aus meiner Sicht ein Mißstand der Rechtsprechung, daß im Innenverhältnis offensichtlich nicht entstandene RA-Gebühren im Außenverhältnis "erstattet" werden können (oder wie kann sich eine 100.000 CHF-Stammkapital (Verwaister Link http://www.moneyhouse.ch/u/o/the_archive_ag_CH-020.3.036.349-0.htm automatisch entfernt)-Firma 10.000 Abmahnungen leisten?). Eigentlich müßte man das m.E. als Betrug verfolgen. Aber die Rechtsprechung nimmt es aus unbekannten Gründen hin.
Doch, wird verfolgt wenn es auffliegt. Wenn auch vielleicht nicht mit der vollen Härte des Gesetzes. In einem Fall kam es zu einer Einstellung gegen Geldauflage iHv immerhin 20.000 Euro. Fliegt nur leider selten auf, weil die Anwaltsgebühren dann plötzlich doch noch gezahlt werden, um der Strafverfolgung zu entgehen. Bei 60.000 Abmahnungen dürfte da allerdings einiges zusammenkommen ;)

http://strafblog.de/2013/11/01/abmahnka ... ltskosten/
Zuletzt geändert von [enigma] am Donnerstag 12. Dezember 2013, 20:28, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von famulus »

Danke für die Links, [enigma]. Das ist alles schon sehr dreist, vor allem in diesem gewerbsmäßigen Umfang.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Bitte. Ich habe die Sache trotz grundsätzlichem Interesse an der Thematik eigentlich nur nebenbei verfolgt, weil mir das Ausmaß der Abmahnwelle gar nicht bewußt war. Bis ich die Aussagen von Urmann bei WBS-Law gelesen habe. Wie er mit seinen miesen Geschäftspraktiken ("wollten das vor Weihnachten raus haben", "die Frauen machen ihren Männern halt die Hölle heiß") auch noch prahlt. Das ist nicht nur dreist, das ist absolut widerwärtig.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Es gibt (erste) Informationen zur Funktionsweise der Software:

http://abmahnung-medienrecht.de/2013/12/streaming-abmahnungen-der-kanzlei-uc-in-sachen-redtube-landgericht-koln-gibt-erste-auskunfte-zur-funktionsweise-der-software-gladii-1-1-3/ (Verwaister Link automatisch entfernt)

Besonderes Augenvermerk verdient der Punkt "Update" am Ende des Beitrags.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Sebast1an »

Warum lese ich nirgendwo, dass jemand Strafanzeige erstattet hat gegen diese Betrugsmasche?
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Pillendreher »

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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von famulus »

Wahaha.

Wobei das mit dem Erfolgshonorar im Hinblick auf die gigantische Vielzahl der Abmahnungen nicht verwundert, im Gegenteil.
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