Das meint Swann ja...Pillendreher hat geschrieben:Meine Frage mag jetzt u.U. bescheuert sein, aber wäre in Unhebersachen nicht vorerst der BGH als oberstes Gericht zuständig? An das BVerfG würde es doch nur gehen, wenn jemand Verfassungsbeschwerde gehebt.
Kino.to (Streaming) und das UrhG
Moderator: Verwaltung
- Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.
Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...
Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Es bleibt die einzige Bundesinstitution die rechtsbindend Normen auslegen darf... Anders als das Justizministerium. DARUM geht es.Swann hat geschrieben:Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.
Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...
Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Was macht denn dann der BGH?Ara hat geschrieben:Es bleibt die einzige Bundesinstitution die rechtsbindend Normen auslegen darf... Anders als das Justizministerium. DARUM geht es.Swann hat geschrieben:Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.
Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...
Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Die Antwort des BMJ kann man hier abrufen:
http://www.wbs-law.de/urheberrecht/justizministerium-sieht-im-streaming-keine-urheberrechtsverletzung-49574/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
http://www.wbs-law.de/urheberrecht/justizministerium-sieht-im-streaming-keine-urheberrechtsverletzung-49574/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Swann hat geschrieben:Eine merkwürdige Frage. Ist das ein Annäherungs- oder ein Flameversuch? Oder gar beides?ElGraf hat geschrieben: Bist Du im wahren Leben auch so? Wie kommt das so bei Kollegen oder sonstigen "Peers" an?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Zumindest keine Auslegung die irgendeine Behörde (mal abgesehen von der StA, die durch das Legalitätsprinzip und Gewaltenteilungsprinzip zumindest bei der Frage der Anklageerhebung teilweise gebunden ist), Verfassungsorgane oder andere Gerichte außerhalb des konkreten Verfahrens rechtlich an die Auslegung der Norm bindet.Parabellum hat geschrieben:Was macht denn dann der BGH?Ara hat geschrieben:Es bleibt die einzige Bundesinstitution die rechtsbindend Normen auslegen darf... Anders als das Justizministerium. DARUM geht es.Swann hat geschrieben:Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.
Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...
Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Die Auffassung des BGH hat in praxi regelmäßig das selbe Gewicht wie die des BVerfG, auch ohne dass ihr Gesetzeskraft zukommen würde. Die Auffassung des BMJ (Exekutive) ist eine Stimme unter vielen und bindet die Gerichte (Judikative) nicht, das lernt schon jeder Mittelstüfler. Auch eine faktische oder präsumptive Verbindlichkeit kommt ihr nicht zu. Dass die Exekutive zur Auslegung von Normen Stellung nimmt, ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, teilweise tut sie dies sogar auf eine Selbstbindung gerichtet (Erlasse, Verwaltungsvorschriften). Zudem wird in nahezu jeder Antwort etwa für den Petitionsausschuss auf die aktuelle Gesetzeslage hingewiesen, so wie sie das BMJ einschätzt. Wo an der Antwort auf die Anfrage im aktuellen Fall das Problem liegt, erschließt sich mir nicht.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.T0bi hat geschrieben:Wo an der Antwort auf die Anfrage im aktuellen Fall das Problem liegt, erschließt sich mir nicht.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Dachte mir, dass Dir das gefallen könnte.Tibor hat geschrieben:Swann hat geschrieben:Eine merkwürdige Frage. Ist das ein Annäherungs- oder ein Flameversuch? Oder gar beides?ElGraf hat geschrieben: Bist Du im wahren Leben auch so? Wie kommt das so bei Kollegen oder sonstigen "Peers" an?
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Und weiter geht´s:
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/anzeige-urmann-gibt-sich-gelassen/1003108/anzeige-urmann-gibt-sich-gelassen.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/anzeige-urmann-gibt-sich-gelassen/1003108/anzeige-urmann-gibt-sich-gelassen.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Das kann man ja kaum lesen - war der Autor besoffen oder was?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/justizministerium-streaming-unbedenklich-porno-abmahnungen-100.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Besser?
Besser?
- famulus
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
WBS-Solmecke hat in seinem gestrigen Video erzählt, dass er - entgegen vorheriger Tendenzen - nun doch auch Strafanzeige erstattet hat.
Es scheint, so Solmecke, ja auch einen Bruch in der Lizenzübertragungskette gegeben zu haben, sodass der Abmahnende gar nicht über die exklusiven Rechte verfüge.
Es scheint, so Solmecke, ja auch einen Bruch in der Lizenzübertragungskette gegeben zu haben, sodass der Abmahnende gar nicht über die exklusiven Rechte verfüge.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 83707.html
Und das hier ist auch sehr interessant:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 83157.html
Dem Beschluss des BFH vom 20.08.2012 (Az.: III B 246/11) könnte in der Abmahnsache eine entscheidende Bedeutung zukommen, da er doch einige lesenswerte Ausführungen enthält.
Und das hier ist auch sehr interessant:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 83157.html
Dem Beschluss des BFH vom 20.08.2012 (Az.: III B 246/11) könnte in der Abmahnsache eine entscheidende Bedeutung zukommen, da er doch einige lesenswerte Ausführungen enthält.