Kino.to (Streaming) und das UrhG

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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Pillendreher hat geschrieben:Meine Frage mag jetzt u.U. bescheuert sein, aber wäre in Unhebersachen nicht vorerst der BGH als oberstes Gericht zuständig? An das BVerfG würde es doch nur gehen, wenn jemand Verfassungsbeschwerde gehebt. :-k
Das meint Swann ja...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Swann
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Swann »

Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.

Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...

Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Swann hat geschrieben:
Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.

Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...

Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
Es bleibt die einzige Bundesinstitution die rechtsbindend Normen auslegen darf... Anders als das Justizministerium. DARUM geht es.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Parabellum
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Parabellum »

Ara hat geschrieben:
Swann hat geschrieben:
Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.

Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...

Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
Es bleibt die einzige Bundesinstitution die rechtsbindend Normen auslegen darf... Anders als das Justizministerium. DARUM geht es.
Was macht denn dann der BGH? :-k
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Die Antwort des BMJ kann man hier abrufen:

http://www.wbs-law.de/urheberrecht/justizministerium-sieht-im-streaming-keine-urheberrechtsverletzung-49574/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Tibor
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Tibor »

Swann hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben: Bist Du im wahren Leben auch so? Wie kommt das so bei Kollegen oder sonstigen "Peers" an?
Eine merkwürdige Frage. Ist das ein Annäherungs- oder ein Flameversuch? Oder gar beides?
:lmao: :eeeek: :munch:
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Parabellum hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
Swann hat geschrieben:
Ara hat geschrieben: Du hast den Sinn meiner Aussage nicht begriffen... Es ging generell um die Gewaltenteilung und die rechtsbindende Auslegung von Normen.

Dieser Aufgabe kommt grundsätzlich dem BVerfG zu...

Da bin ich anderer Meinung. Das BVerfG ist nicht generell zur "rechtsbindenden Auslegung von Normen" berufen, sondern - neben Sonderfällen - zur Auslegung der Verfassung in bestimmten, ihm zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Weder ist es eine Superrevisionsinstanz noch ein Oberstes Bundesgericht.
Es bleibt die einzige Bundesinstitution die rechtsbindend Normen auslegen darf... Anders als das Justizministerium. DARUM geht es.
Was macht denn dann der BGH? :-k
Zumindest keine Auslegung die irgendeine Behörde (mal abgesehen von der StA, die durch das Legalitätsprinzip und Gewaltenteilungsprinzip zumindest bei der Frage der Anklageerhebung teilweise gebunden ist), Verfassungsorgane oder andere Gerichte außerhalb des konkreten Verfahrens rechtlich an die Auslegung der Norm bindet.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von T0bi »

Die Auffassung des BGH hat in praxi regelmäßig das selbe Gewicht wie die des BVerfG, auch ohne dass ihr Gesetzeskraft zukommen würde. Die Auffassung des BMJ (Exekutive) ist eine Stimme unter vielen und bindet die Gerichte (Judikative) nicht, das lernt schon jeder Mittelstüfler. Auch eine faktische oder präsumptive Verbindlichkeit kommt ihr nicht zu. Dass die Exekutive zur Auslegung von Normen Stellung nimmt, ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, teilweise tut sie dies sogar auf eine Selbstbindung gerichtet (Erlasse, Verwaltungsvorschriften). Zudem wird in nahezu jeder Antwort etwa für den Petitionsausschuss auf die aktuelle Gesetzeslage hingewiesen, so wie sie das BMJ einschätzt. Wo an der Antwort auf die Anfrage im aktuellen Fall das Problem liegt, erschließt sich mir nicht.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

T0bi hat geschrieben:Wo an der Antwort auf die Anfrage im aktuellen Fall das Problem liegt, erschließt sich mir nicht.
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von ElGraf »

Tibor hat geschrieben:
Swann hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben: Bist Du im wahren Leben auch so? Wie kommt das so bei Kollegen oder sonstigen "Peers" an?
Eine merkwürdige Frage. Ist das ein Annäherungs- oder ein Flameversuch? Oder gar beides?
:lmao: :eeeek: :munch:
Dachte mir, dass Dir das gefallen könnte.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Und weiter geht´s:

http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/anzeige-urmann-gibt-sich-gelassen/1003108/anzeige-urmann-gibt-sich-gelassen.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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famulus
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von famulus »

Das kann man ja kaum lesen - war der Autor besoffen oder was?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/justizministerium-streaming-unbedenklich-porno-abmahnungen-100.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Besser? ;)
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famulus
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von famulus »

WBS-Solmecke hat in seinem gestrigen Video erzählt, dass er - entgegen vorheriger Tendenzen - nun doch auch Strafanzeige erstattet hat.

Es scheint, so Solmecke, ja auch einen Bruch in der Lizenzübertragungskette gegeben zu haben, sodass der Abmahnende gar nicht über die exklusiven Rechte verfüge.

:munch:
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 83707.html

Und das hier ist auch sehr interessant:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 83157.html

Dem Beschluss des BFH vom 20.08.2012 (Az.: III B 246/11) könnte in der Abmahnsache eine entscheidende Bedeutung zukommen, da er doch einige lesenswerte Ausführungen enthält.
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