Kino.to (Streaming) und das UrhG

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famulus
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von famulus »

Heiliger Bimbam...
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Ant-Man
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Zuletzt geändert von Ant-Man am Sonntag 12. Januar 2014, 22:56, insgesamt 1-mal geändert.
Sebast1an
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Sebast1an »

Ob ihm schon jemand gesagt hat, dass die Berufshaftpflicht bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt? :-k Aber wenn die Geschichte aus dem zweiten Link noch nicht vorbei ist, spielt das bald wohl keine Rolle mehr.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

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doctor
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von doctor »

http://www.chip.de/news/Redtube-IP-Adressen-wohl-illegal-ermittelt-_UPDATE__66630484.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Oh man was für Dilettanten. Hoffentlich werden die bald geschnappt. Moses P. bald kannst du wieder im Kittchen trällern!
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von ElGraf »

doctor hat geschrieben:http://www.chip.de/news/Redtube-IP-Adressen-wohl-illegal-ermittelt-_UPDATE__66630484.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Oh man was für Dilettanten. Hoffentlich werden die bald geschnappt. Moses P. bald kannst du wieder im Kittchen trällern!
Das ist wohl die korrekte URL: http://www.chip.de/news/Redtube-IP-Adressen-wohl-illegal-ermittelt-_UPDATE__66630483.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von ElGraf »

Das Bahnbrechende daran ist übrigens, dass nunmehr das Gutachten über die Gladii Software öffentlich ist:
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2014/01/Gutachten_zur_Software_GLADII_1_1_3.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
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De Owwebacher
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von De Owwebacher »

ElGraf hat geschrieben:Das Bahnbrechende daran ist übrigens, dass nunmehr das Gutachten über die Gladii Software öffentlich ist:
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2014/01/Gutachten_zur_Software_GLADII_1_1_3.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Ein paar Dinge, die beim Überfliegen (allzu umfangreich ist das "Gutachten" ja nicht) auffallen:

- Zu 2. ff.: In dem Papier ist konsequent von "Download" die Rede; dass es sich in Wirklichkeit um Streaming-Vorgänge handelt, wird so verschleiert. Genau wie in dem Antrag des RA, der die Auskunftsbeschlüsse des LG Köln erwirkt hat und dem das Gutachten beigefügt war. Dieser Berliner RA muss wirklich ein Glückspilz sein, dass jemand das Gutachten genau so missverständlich formuliert hat, wie er es später im gerichtlichen Verfahren brauchen konnte.

- Zu 4.: Der "Gutachter" ist RA und promovierter Physiker, der von sich selbst sagt, er verfüge über eine IT-Kompetenz, die "über das für die vorliegende Untersuchung notwendige Maß weit hinausgeht". Wie viele Liegestütze er machen kann, hat er nicht dazu geschrieben. Aber wie kann das LG Köln so etwas durchgehen lassen und nicht wenigstens mal fragen, warum kein Gutachten eines einschlägig ausgebildeten Sachverständigen eingeholt wurde?

- zu 5.1.: Dem Gutachter wurde ein "Web-Interface" zur Software zur Verfügung gestellt. Die Software selbst hat er also nie zu Gesicht bekommen (?)

- zu 5.2.: Der Test erfolgte an drei ausgewählten Videos. Die Auswahl hat natürlich freundlicherweise der Auftraggeber vorab getroffen. Wäre ja auch viel zu kompliziert, mal zu prüfen, ob das Ganze auch mit anderen Videos funktioniert, um die Möglichkeit einer vorherigen Manipulation auszuschließen.
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De Owwebacher
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von De Owwebacher »

Fortsetzung

- zu 6.1.: Die beiden Tests erfolgten im Dezember 2012. Das Gutachten wurde am 22.3.2013 verfasst. Einfach aus dem Gedächtnis? Oder gab es wenigstens ein Versuchsprotokoll? Das scheint dem Gutachten aber nicht beizuliegen (in your face, LG Köln!)

- zu 6.2.: Unklar, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Auftraggeber vorher Zugriff auf den Test-PC hatte. Ist es vielleicht sogar derselbe PC, der für das Web-Interface benutzt wurde? Dann wäre es nicht besonders schwierig, die gewünschten Vorgänge zu loggen. Aber diese Manipulationsmöglichkeiten müssten im Gutachten doch ausdrücklich ausgeschlossen werden!

- zu 6.4.2: Auf welcher Seite hat der Gutachter was angeklickt? Die Ausführungen sind hier reichlich konfus.

- zu 7. ff.: Auf welche Weise die IP-Adressen ermittelt worden sein sollen und wie es insbesondere ausgeschlossen wird, falsch-positive Ergebnisse auszuschließen, bleibt vollkommen unklar. Klar, das ist ja auch Betriebsgeheimnis der Softwarefirma, das kann man doch nicht dem Gutachter verraten.

- interessant daher 7.5. Nr 5.: Der Gutachter kommt zum Schluss, es seien nur übliche Internettechnologien verwendet worden, die keine Gesetzesverstöße erkennen lassen. Woher kann er das wissen, ohne die genaue Funktionsweise der Software zu kennen? Immerhin wird doch hier angeblich der Traffic zwischen dem Nutzer und dem „überwachten“ (sic) Streamingportal untersucht.

Das wirklich Schlimme an der Sache ist, dass hier die weniger nachdenklichen Kammern des LG Köln keine weiteren Fragen mehr hatten. Wie kann das sein?
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

De Owwebacher hat geschrieben: - zu 5.1.: Dem Gutachter wurde ein "Web-Interface" zur Software zur Verfügung gestellt. Die Software selbst hat er also nie zu Gesicht bekommen (?)

- zu 5.2.: Der Test erfolgte an drei ausgewählten Videos. Die Auswahl hat natürlich freundlicherweise der Auftraggeber vorab getroffen. Wäre ja auch viel zu kompliziert, mal zu prüfen, ob das Ganze auch mit anderen Videos funktioniert, um die Möglichkeit einer vorherigen Manipulation auszuschließen.
Dies war nicht Gegenstand der Frage. In der Frage wurde ja insbesondere nach dem Loggen bestimmter vorher festgelegter Mediendateien gefragt... Wie und warum soll die Software auch ALLE Mediendateien einer Seite loggen? Auch lautet die Gutachterfrage nicht "Wie funktioniert die Software", sondern "Funktioniert die Software?".

Aber ja... Insgesamt ein sehr dünnes Gutachten und eine Klarstellung, dass der PC natürlich nicht vom Auftraggeber stammt, wäre wünschenswert gewesen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Soweit es um das Loggen von IP-Adressen bei Internetstreams geht, spielt die Frage "wie funktioniert die Software" aber eine entscheidende Rolle in der Funktionsweise der Software selbst. Denn die Möglichkeit der Speicherung von IP-Adressen "von außen" wird ja von sämtlichen IT-Experten bestritten. Solange also nicht dargelegt werden kann, wie diese Daten doch auf rechtmäßige Weise erhoben werden können, ist davon auszugehen, dass die Software entweder manipuliert ist oder illegale Methoden verwendet. Wenn ein Gutachter behauptet, ein Mittel könnte Tote auferstehen lassen, wird er da auch etwas mehr ins Detail gehen müssen, um Richter überzeugen zu können, selbst wenn er nen Zombie mit ins Gericht bringt.
Zuletzt geändert von [enigma] am Sonntag 19. Januar 2014, 19:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

[enigma] hat geschrieben:Soweit es um das Loggen von IP-Adressen bei Internetstreams geht, spielt die Frage "wie funktioniert die Software" aber eine entscheidende Rolle in der Funktionsweise der Software selbst. Denn die Möglichkeit der Speicherung von IP-Adressen "von außen" wird ja von sämtlichen IT-Experten bestritten. Solange also nicht dargelegt werden kann, wie diese Daten doch auf rechtmäßige Weise erhoben werden können, ist davon auszugehen, dass die Software entweder manipuliert ist oder illegale Methoden verwendet.
Klar das wollte ich auch nicht in Abrede stellen. Aber man bekommt halt bei einem Gutachten die Antwort auf die Frage die man stellt. Das ist also keine Kritik am Gutachter, sondern an demjenigen der das Gutachten in Auftrag gegeben hat.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Das stimmt natürlich.
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scndbesthand
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von scndbesthand »

Das Gutachten lässt ja die Frage unbeantwortet, ob die Software in der Lage ist, IP-Adressen "von außen" zu loggen. Wenn das der Fall wäre, müsste ein Zugriff auf jede beliebige Seitenabfrage von jedem beliebigen Computer auf jede beliebige Domain mit Hilfe dieser Software möglich sein (was in der Tat bahnbrechend wäre). Die Formulierung, dass nur ganz gewöhnliche Technologien (also gewissermaßen Altbekanntes) verwendet worden sind, legt das aber nun nicht nahe.

Es scheint doch schlicht so zu sein, dass die Software vom Hoster einer Seite installiert sein muss, und dann speichert die Software den Zugriff auf diese Seite.

Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

scndbesthand hat geschrieben: Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
Hoster und Abmahner sind aber ja nicht die gleiche Person.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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