Kino.to (Streaming) und das UrhG

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Mr_Black
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Mr_Black »

Es ist zumindest problematisch, wenn das Zwischenspeichern beim Streamen mit einem "echten" Download gleichgesetzt wird. Darf ich denn dann in Fällen, wo das Streamen (inklusive dem notwendigen automatischem Zwischenspeichern) legal ist auch downloaden? Weil Stream und Download ja hinsichtlich Zwischenspeicherung das Gleiche sein soll?
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smallprint
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Das Lager der Verwerter-Interessen-Vertreter läßt beliebig kleine Schnipsel des Werkes bereits als Erfüllung des obj. Tatbestands des Kopierens ausreichen ("bitte in Bit!")

Daß man einen (legalen) Stream abspreichern darf, ergibt sich dann straf- und zivilrechtlich ohne weiteres aus § 53 UrhG; möglicherweise ist es aber vertragsrechtlich untersagt und über das Kopierschutzumgehungsverbot §95a UrhG abgesichert.
Da fangen dann die Untiefen an: ist ein dediziertes Streaming-Datenformat bereits eine "wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines Werkes?". Bei Youtube kommt man allein mit dem Browser nicht ohne weiteres an einen Download-Link, andererseits ist der Stream auch nicht wirklich abgesichert.
Ein Dunkelfeld. Teilweise wird in die Richtung argumentiert, daß allein das Angebot als Stream schon eine (angeblich) wirksame technische Maßnahme darstellen soll (Beispiel).

Ich persönlich würde das für unsinnig halten, solange das Datenformat nicht wenigestens durch Verschlüsselung oder ähnliche ungewöhnliche Maßnahmen abgesichert ist; aber im UrhR ist alles möglich, je nachdem von wem man bezahlt wird bzw. wie blauäugig der gesetzliche Richter ist.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

smallprint hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Ein Subsumtionsirrtum ist doch für den Vorsatz irrelevant. In der Laiensphäre wird der Täter ja wohl schon für möglich gehalten haben, dass das was er da macht eine Raubkopie sein könnte.
Wenn der Nutzer mit seinem beschränkten Verständnis davon ausgeht, daß es keine Kopie bei ihm gibt und er die Sache nur anschaut, sind wir m.E. im § 16 I StGB, nicht im § 17. Du kannst nicht das allgemeine Bewußtsein, die Angelegenheit könnte irgendwie rechtswidrig sein, dazu verwenden, um Vorsatz hinsichtlich der Merkmale des obj. Tatbestands zu ersetzn.
Der Täter muss aber weder die korrekte rechtliche Wertung vornehmen, noch technisch begreifen was er da macht. Der Täter weiß, dass er einen "Film" aus dem Internet "lädt" und ihn dann bei sich "abspielt". Dass er hier fälschlicherweise davon ausgeht, dass dies nicht unter dem Begriff "Kopie" subsumiert wird, ist meiner Meinung einfach ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Was eine "Kopie" ist, bedarf der Auslegung und ist damit eine strafrechtliche und keine tatsächliche Frage.

Vergleichbar ist es mit dem Urkundenfälscher, der der Meinung ist, dass nur Schriftstücke taugliche Tatobjekte sind.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Ara hat geschrieben:Der Täter muss aber weder die korrekte rechtliche Wertung vornehmen, noch technisch begreifen was er da macht. Der Täter weiß, dass er einen "Film" aus dem Internet "lädt" und ihn dann bei sich "abspielt".
Der Nutzer stellt sich das aber wie Analog-Fernsehen oder Radio vor, nur über Internet. Also nicht erst laden und dann abspielen. Sondern das flimmert vorbei und er hat es nie gehabt, sondern nur gesehen und gehört. Der Unterschied ist in meinen Augen schon zentral und Tatbestand.

Analog: beim Beerensucherfall ist ist ein Mensch kein fehlerhaft subsumiertes Tier, sondern ein qualitativ anderes Tatobjekt.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Reinbacher, Zur Strafbarkeit des Streamings und der Umgehung von Geo-IP-Sperren durch private Nutzer, in HFR 2012, 179 ff.

http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/11-2012/beitrag.html#punkt1 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Parteizugehörigkeit des Autors ist mir nicht bekannt. ;) :D
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Ant-Man hat geschrieben:Reinbacher, Zur Strafbarkeit des Streamings und der Umgehung von Geo-IP-Sperren durch private Nutzer, in HFR 2012, 179 ff.

http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/11-2012/beitrag.html#punkt1 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Parteizugehörigkeit des Autors ist mir nicht bekannt. ;) :D
Der Autor unterliegt aber einigen Irrtümern. Unter Rn. 10 schreibt er "Gerade bei Filmdateien dürfte dieses Erfordernis jedoch regelmäßig erfüllt sein, wobei dies von der Größe und Menge der im Buffer abgelegten Datenpakete abhängig sein kann.". Die gängigen Videoplattformen löschen in der Regel die gecachten Dateien nicht während des Abspielens. Schaut jemand ein YouTube-Video von Anfang bis Ende an, dann liegt das komplette Video als temporäre Datei im RAM oder auf der Festplatte.

Auch geht er davon aus, dass die Sachen "automatisch" gespeichert und gelöscht werden. Seit wann müssen Tathandlungen durch die eigene bloße Hand ausgeführt werden? Wenn ich jemanden erschieße, dann verletzte ich seinen Körper auch nicht durch meine eigene Hand sondern ziehe einen Abzug und dann wird "automatisch" ein Projektil verschossen. Kein Mensch würde hier eine Strafbarkeit verneinen, nur weil ich die Waffe benutzt habe und sie den Rest aufgrund vorher durch den Hersteller festgelegte mechanische Vorgänge automatisch ausgeführt hat. Das kann höchstens eine Vorsatzfrage sein, aber doch keine Frage des objektiven Straftatbestandes.

Unter Rn. 14 legt der Autor dann das Urteil vom AG Leipzig dahingehend aus, dass es auf den Willen des Betreibers abgezielt hätte. Er hat gar nicht bedacht, dass die rechtmäßige Nutzung iSd § 44a Nr. 2 UrhG bereits deswegen ausgeschlossen sein könnte, weil auf den Servern der Betreibern unstreitig eine illegale Kopie liegt. Eine "rechtmäßige Nutzung" iSd § 44a UrhG einer illegalen Kopie ist fraglich, vor allem im Hinblick auf die Wertung § 53 I UrhG, der in diesem Fall auch eine Privatkopie untersagt.

Unter Rn. 19 greift er dann § 53 I UrhG auf und erkennt selbst, dass die Anbieter natürlich nur rechtmäßig in den Ländern die Filme anbieten, in denen die Geo-IP-Sperre nicht greift. Greift nun aber jemand aus einem Land zu, für die der Anbieter keine Lizenz besitzt, dann ist es natürlich eine rechtswidrige Vorführung. Ansonsten könnte jeder Anbieter auch einfach ne Meldung hinschreiben "Bitte keine Deutschen schauen" und wenn sich keiner dran hält, geht man von einer rechtmäßigen Nutzung aus.

Streiten kann man bei YouTube oder Hulu.com natürlich über das "offensichtlich"... Aber wenn die Meldung kommt "Dieses Video ist in deinem Land gesperrt, Addon XYZ entsperrt dieses Video nun", dann ist es offensichtlich, dass der Anbieter keine Lizenz für das Land hat.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Ara hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Reinbacher, Zur Strafbarkeit des Streamings und der Umgehung von Geo-IP-Sperren durch private Nutzer, in HFR 2012, 179 ff.

http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/11-2012/beitrag.html#punkt1 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Parteizugehörigkeit des Autors ist mir nicht bekannt. ;) :D
Der Autor unterliegt aber einigen Irrtümern.
Die Gelegenheit um eine Erwiderung zu schreiben. ;)
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

Ganz aktuell: Stream-Nutzer werden abgemahnt.

https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... am-nutzer/
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immer locker bleiben
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von immer locker bleiben »

Ant-Man hat geschrieben:Ganz aktuell: Stream-Nutzer werden abgemahnt.

https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... am-nutzer/
Es wäre das Ende von youtube (und aller anderen Streams), wenn das Ansehen eines Videos (bei dem man naturgemäß - wenn überhaupt - die Gefahr einer Verletzung eines Urheberrechts erst erkennt, während oder nachdem man das Video gesehen hat) eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Das ganze daran aufzuhängen, dass im Cache eine Kopie gespeichert wird, halte ich für absurd.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

immer locker bleiben hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Ganz aktuell: Stream-Nutzer werden abgemahnt.

https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... am-nutzer/
Es wäre das Ende von youtube (und aller anderen Streams), wenn das Ansehen eines Videos (bei dem man naturgemäß - wenn überhaupt - die Gefahr einer Verletzung eines Urheberrechts erst erkennt, während oder nachdem man das Video gesehen hat) eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Das ganze daran aufzuhängen, dass im Cache eine Kopie gespeichert wird, halte ich für absurd.
Wandtke/von Gerlach: Die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der Nutzung von Audio-Video Streaminginhalten im Internet, in: GRUR 2013, 676 ff.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von gdhnsch »

Ant-Man hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Ganz aktuell: Stream-Nutzer werden abgemahnt.

https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... am-nutzer/
Es wäre das Ende von youtube (und aller anderen Streams), wenn das Ansehen eines Videos (bei dem man naturgemäß - wenn überhaupt - die Gefahr einer Verletzung eines Urheberrechts erst erkennt, während oder nachdem man das Video gesehen hat) eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Das ganze daran aufzuhängen, dass im Cache eine Kopie gespeichert wird, halte ich für absurd.
Wandtke/von Gerlach: Die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der Nutzung von Audio-Video Streaminginhalten im Internet, in: GRUR 2013, 676 ff.
Hat jmd. Zugriff auf den Artikel? Würde ich mir vor dem Hintergrund dieser Diskussion gerne mal anschauen.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

immer locker bleiben hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Ganz aktuell: Stream-Nutzer werden abgemahnt.

https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... am-nutzer/
Es wäre das Ende von youtube (und aller anderen Streams), wenn das Ansehen eines Videos (bei dem man naturgemäß - wenn überhaupt - die Gefahr einer Verletzung eines Urheberrechts erst erkennt, während oder nachdem man das Video gesehen hat) eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Das ganze daran aufzuhängen, dass im Cache eine Kopie gespeichert wird, halte ich für absurd.
Bei YouTube fehlt es an der "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Kopie" von der gestreamt wird.

Fehlt imo auch bei den Pornoseiten, denn Konzerne wie Manwin betreibt nicht nur Pornhubs sondern produziert auch selbst Pornos.

Anders bei Kino.to und Co... Da wusste jeder, dass die Webseite keine Lizenz hat die Sachen zu streamen.
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Pillendreher
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Pillendreher »

gdhnsch hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Ganz aktuell: Stream-Nutzer werden abgemahnt.

https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... am-nutzer/
Es wäre das Ende von youtube (und aller anderen Streams), wenn das Ansehen eines Videos (bei dem man naturgemäß - wenn überhaupt - die Gefahr einer Verletzung eines Urheberrechts erst erkennt, während oder nachdem man das Video gesehen hat) eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Das ganze daran aufzuhängen, dass im Cache eine Kopie gespeichert wird, halte ich für absurd.
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Hat jmd. Zugriff auf den Artikel? Würde ich mir vor dem Hintergrund dieser Diskussion gerne mal anschauen.
Ich könnte morgen mal schauen, ob ich über die Uni Zugriff habe (falls bis dahin noch Bedarf besteht).
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Pillendreher »

Auch SpOn berichtet darüber

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/porn ... 38077.html
Er schätzt, dass bislang mehr als 10.000 Abmahnungen verschickt worden seien und weitere in der nächsten Zeit folgen werden
:eeeek:
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apfelschorle
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von apfelschorle »

Es wird immer besser:

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/a ... oerse.html
Die Begründung des Landgerichts Köln entlarvt mangelndes technisches Verständnis der Kölner Richter: "Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes über eine sogenannte Tauschbörse liegt eine Rechtsverletzung des §19 UrhG vor", begründen die Kölner Richter ihren Beschluss, mit dem sie die Telekom zur Preisgabe der Namen und Anschriften ihrer Nutzer zwingen.
When God closes a door, he opens a dress.
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