Kino.to (Streaming) und das UrhG

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smallprint
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Soviel zum Thema "Schützt uns ein Richtervorbehalt?"
Er schätzt, dass bislang mehr als 10.000 Abmahnungen verschickt worden seien und weitere in der nächsten Zeit folgen werden
Liest sich so, als hätten sie erstmal möglichst viele Auskunftsanträge durchwinken lassen und die Akten auf Halde gelegt, bevor das LG merkt, was gespielt wird. Dazu paßt auch, daß das LG jetzt erklärt, sie hätten von diesem Antragssteller auch einiges abgelehnt.

Beteiligt sich jemand an den Spekulationen, wo die IPs herkommen? Ich tippe auf Bannerwerbung o.ä.: wenn man die Banner selbst ausliefert, bekommt man von nicht paranoid konfigurierten Systemen zur IP auch den den Referrer und kann dann letzteren bequem auf "seinen Content" auswerten. Dafür spricht auch die Darstellung durch den Antragsteller: "Dateien beziehungsweise Dateibündel werden eindeutig durch die eigene URL, mithin eine einzigartige Ressourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der mit dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht." Der Teil mit dem Hash ist eine sinnlose Nebelbombe, die den Pawlowschen Filesharing-Reflex auslösen soll, aber daß der Angriff primär über die aufgerufene URL geführt wurde, würde mit Vorstehendem zusammenpassen.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Interessant ist wohl auch, dass es meines Wissens nach nur Telekom-Kunden betroffen hat.

Vielleicht hat man sich einfach IPs ausgedacht (bzw. von ner komplett anderen Seite gesammelt) und um möglichst deutsche IPs zu haben eine IP-Range der Telekom genommen?

Internetanschlüsse über die keine Pornos laufen gibts ja nicht, von daher kann man ja vielleicht mal mit gut Glück loslegen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Pillendreher »

Interssant finde ich vielmehr, dass die Betroffenen anscheinend mit ihrer Telekom-Internen Nutzerkennung angeschrieben wurden. Gabs da nicht letztens einen Datenklau? :-k
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Sebast1an
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Sebast1an »

smallprint hat geschrieben:Beteiligt sich jemand an den Spekulationen, wo die IPs herkommen? Ich tippe auf Bannerwerbung o.ä.: wenn man die Banner selbst ausliefert, bekommt man von nicht paranoid konfigurierten Systemen zur IP auch den den Referrer und kann dann letzteren bequem auf "seinen Content" auswerten. Dafür spricht auch die Darstellung durch den Antragsteller: "Dateien beziehungsweise Dateibündel werden eindeutig durch die eigene URL, mithin eine einzigartige Ressourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der mit dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht." Der Teil mit dem Hash ist eine sinnlose Nebelbombe, die den Pawlowschen Filesharing-Reflex auslösen soll, aber daß der Angriff primär über die aufgerufene URL geführt wurde, würde mit Vorstehendem zusammenpassen.
Das würde aber doch nur beweisen, dass von IP X die Seite pornseite.com\pornoname\ aufgerufen wurde (sofern sich das rechtssicher beweisen lässt, siehe Behauptung der generierte IPs). Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass das Video auch abgespielt und/oder in den Cache geladen wurde.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trente Steele82 »

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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Hier ein Link zur EV, die das LG überzeugt hat: Link

Die Trauben der richterlichen Überzeugung scheinen arg niedrig zu hängen in Köln.
Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass das Video auch abgespielt und/oder in den Cache geladen wurde.
Das wird man mit normalen Mitteln (d.h. ohne Zugriff auf den Sendeserver, NSA-mäßigen Zugriff auf Backbones oder Nutzung eines manipuliertem Player) auch nicht wirklich feststellen können. Die haben den Aufruf irgendeiner URL als Nachweis des Abspielens gewertet. Soviel läßt sich aus der rudimentären EV erraten.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Sebast1an »

smallprint hat geschrieben:
Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass das Video auch abgespielt und/oder in den Cache geladen wurde.
Das wird man mit normalen Mitteln (d.h. ohne Zugriff auf den Sendeserver, NSA-mäßigen Zugriff auf Backbones oder Nutzung eines manipuliertem Player) auch nicht wirklich feststellen können. Die haben den Aufruf irgendeiner URL als Nachweis des Abspielens gewertet. Soviel läßt sich aus der rudimentären EV erraten.
Eben. Und deshalb wüsste ich nicht, wieso eine Klage Erfolg haben sollte (unabhängig von der materiell-rechtlichen Frage)
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doctor
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von doctor »

Manche Rechtsverdr.. ääh ..treter sind sich auch für nichts zu schade. Hoffe da gibt es noch von der RAK einen auf den Deckel.

Die Kanzlei fällt ja nicht das erste Mal negativ auf, wie eine kurze Recherche zu Tage fördert.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/0 ... ersonlich/

Ich lach mich kaputt, wenn die wieder persönlich haften :D

Das LG Köln gibt auch eine ziemlich erbärmliche Figur ab. Alleine schon wenn man den Filmchen die Werkqualität abspricht, wäre das Medium der Verbreitung egal gewesen. Das Thema 44a UrhG kommt ja auch noch hinzu.

Alles in allem ein Trauerspiel seitens der Abmahner und des Landgerichts. Das traegt nicht gerade zur Beliebtheit der Juristen bei ...
Sebast1an
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Sebast1an »

Dort kam ja noch hinzu, dass extra eine Handelsgesellschaft mbH gegründet wurde, um überhaupt abmahnen zu können.

Sind die Auftraggeber in diesem Fall hier bekannt? Haben sie vllt. sogar über (unbekannte) Dritte den Film überhaupt erst uploaden lassen, um dann die IPs über Werbung oder ähnlich abzufangen? Haben sie den Film vorab sogar erst noch produzieren lassen? Wie heißt der Film? :D
Zuletzt geändert von Sebast1an am Mittwoch 11. Dezember 2013, 09:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von doctor »

Irgendwo las ich gestern, dass wohl Moses Pelham dahinter steckt.

Edit:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 62918.html
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Äußerst spannend ist auch folgender Sachverhalt: offenbar wurden die 62 Beschlüsse nicht einfach durchgewunken. In einigen Verfahren hätten die Richter noch Gutachten angefordert und sich den Sachverhalt näher erklären lassen. Erst danach habe man die Auskunft gestattet. Sollte diese Aussage des Kollegen Urmann wirklich wahr sein, dann spricht das dafür, dass einige Kölner Richter nach kursorischer Prüfung das hier vorliegende Streaming tatsächlich als illegal angesehen haben.
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... ang-49126/
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Zippocat »

Sebast1an hat geschrieben:Wie heißt der Film? :D
Laut heise: "Amanda's secrets", "Dream Trip", Glamour Show Girls" sowie "Miriam's Adventures"
:-$
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Pillendreher »

Der Mann wills wissen:

Thomas Urmann: „Diese Abmahnwelle war erst der Anfang“
Das Wichtigste vorab: bislang sind nur Kunden der Deutschen Telekom betroffen. Es wurden jedoch auch Auskunftsbeschlüsse für andere Internetprovider erwirkt, die Kanzlei ist aufgrund der Vielzahl allerdings noch nicht dazu gekommen, weitere Abmahnungen zu verschicken. Ebenfalls deutete der Kollege Urmann an, dass Redtube nicht die einzige Plattform ist, die überwacht werden kann. Seiner Ansicht nach wird es noch tausende weitere Abmahnungen in den nächsten Jahren geben. Doch der Reihe nach:
:-w

EDIT:

Hier noch das offizielle Statement:

http://urmann.com/xrt/Presseerklaerung_Streaming.pdf
Die Abmahnungen erfolgen wegen Verletzung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts (§ 16 Abs. 1 UrhG) auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von smallprint »

Offenbar wurden die 62 Beschlüsse nicht einfach durchgewunken. In einigen Verfahren hätten die Richter noch Gutachten angefordert und sich den Sachverhalt näher erklären lassen. Erst danach habe man die Auskunft gestattet.

Wenn das Gericht so sorgfältig und intensiv geprüft haben soll, wie U. behauptet, dann überrascht allerdings, daß in dem veröffentlichten Beschluß offensichtlich unpassende Textbausteine stehen.

So oder so wird man wohl inländischen Anschlußinhabern raten müssen, zum Internet-Anschluß gleich einen VPN-Tunnel in ein freies Land dazuzubuchen. Das kostet für 3 Jahre weniger als eine Abmahnung.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Survivor »

@smallprint: =D> Das wird die entsprechenden Anonymisierer freuen. Oder man versucht sich tatsächlich seitens der Rechteinhaber an einer vernünftigen Lösung, die vielleicht sogar wirtschaftlicher wäre, als teure Anwälte zu beauftragen, die tausende sinnlose Abmahnungen versenden.
"Wenn die Welle kommt, dann nimm dir Zeit."

-Duke Kahanamoku-
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