§53 I 1 UrhG zählt ja zwei Alternativen auf: "offensichtlich rechtswidrig hergestellte" oder "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht" Vorlage.ToSaPhi hat geschrieben:Ich kenne mich im Urheberrecht so gut wie gar nicht aus, wollte jetzt aber trotzdem mal nachhakenAra hat geschrieben:Siehe Hutz post oben "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"
Bei YouTube würde man vermutlich tatsächlich § 53 UrhG anwenden können (Wenn sich z.B. jemand ein Musikvideo anschaut und imo sogar wenn man es runterlädt), aber bei offensichtlich illegalen Seiten wie es Kino.to war ist es wohl nicht mehr mit § 53 UrhG vereinbar.
§53 I 1 UrhG stellt ja auf eine "Vorlage" ab. Ich habe keine Literatur dazu gelesen, aber ist als Vorlage wirklich das gesamte Portal "YouTube" zu bezeichnen, sofern es um ein dort eingestelltes Video geht? Was ich damit meine: Wenn jetzt z.B. eine Scrubs-Folge in drei Teilen und schlechter Qualität hochgeladen wird (womöglich noch mit ProSieben-Zeichen eingeblendet), dann würde das für mich schon eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage darstellen - vorausgesetzt man darf es als Vorlage betrachten. Könnte man das auch so sehen oder ist "Vorlage" immer nur der Anbieter des Portals?
Denn in ersterem Fall würde ja auch die Privilegierung des §53 UrhG ins Wanken geraten...
Alternative 2 deckt den Fall ab, dass eine legale Vorlage (zum Beispiel eine DvD) auf YouTube geladen wird. Alternative 1 deckt dagegen den Fall ab, dass schon die Herstellung der Vorlage rechtswidrig war, also z.B. ein Camrip aus dem Kino.
Jetzt mal ohne weiter nachzuforschen aus dem Bauch raus: Das "Mitschneiden" einer Scrubs-Folge ist ja selbst abgedeckt durch §53 I 1 UrhG, das ist ja der klassische Fall einer Privatkopie. Eine weitere Privatkopie gemäß §53 I 1 UrhG von einer Privatkopie sollte auch kein Problem sein. Problematisch wird aber das veröffentlichen auf YouTube. Selbst wenn man kein Gewinnstreben hätte, verstößt die Veröffentlichung gegen §13 II UrhG und somit wäre die Veröffentlichung auf YouTube "rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht" und da man davon ausgehen kann, dass Pro7 keine schlechte Qualität auf YouTube veröffentlichen würde, würde man in dem speziellen Fall mit Branding wohl auch von "offensichtlich" ausgehen.
Ist aber sicher ne Einzelfallentscheidung.