Kino.to (Streaming) und das UrhG

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thh
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Re: AW: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von thh »

De Owwebacher hat geschrieben:- Zu 2. ff.: In dem Papier ist konsequent von "Download" die Rede; dass es sich in Wirklichkeit um Streaming-Vorgänge handelt, wird so verschleiert.
Technisch ist das jedenfalls nicht verkehrt; beim Streaming wird sich heruntergeladen.
De Owwebacher hat geschrieben: - Zu 4.: Der "Gutachter" ist RA und promovierter Physiker,
Nein, das ist er nicht.
De Owwebacher hat geschrieben: - zu 5.1.: Dem Gutachter wurde ein "Web-Interface" zur Software zur Verfügung gestellt. Die Software selbst hat er also nie zu Gesicht bekommen (?)
Für die Bestätigung, *dass* (nicht wie) die Software das leistete, was sie leisten soll, ist das auch nicht zwingend erforderlich.
De Owwebacher hat geschrieben:- zu 5.2.: Der Test erfolgte an drei ausgewählten Videos. Die Auswahl hat natürlich freundlicherweise der Auftraggeber vorab getroffen. Wäre ja auch viel zu kompliziert, mal zu prüfen, ob das Ganze auch mit anderen Videos funktioniert, um die Möglichkeit einer vorherigen Manipulation auszuschließen.
Nun ja, wie eine Manipulation erfolgt sein sollte, wird jedenfalls nicht unmittelbar klar.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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scndbesthand
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von scndbesthand »

Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben: Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
Hoster und Abmahner sind aber ja nicht die gleiche Person.
Der Abmahner erhält doch die IP-Adressen der zugreifenden Computer vom Hoster? Kann man nicht also annehmen, dass verabredet wurde, dass der Hoster den geschützten Inhalt zum Abruf bereitstellt und dem Abmahner/Rechteinhaber die IPs der zugreifenden Computer bereitstellt?
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

scndbesthand hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben: Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
Hoster und Abmahner sind aber ja nicht die gleiche Person.
Der Abmahner erhält doch die IP-Adressen der zugreifenden Computer vom Hoster?
Nein. Nach allem was man weiß, ist es wohl ausgeschlossen, dass RedTube (bzw. dessen Hoster) die Daten (freiwillig) rausgegeben haben. Die müssen die IP irgendwie anders erhalten haben (wie genau ist ja die große Frage).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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scndbesthand
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von scndbesthand »

Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben: Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
Hoster und Abmahner sind aber ja nicht die gleiche Person.
Der Abmahner erhält doch die IP-Adressen der zugreifenden Computer vom Hoster?
Nein. Nach allem was man weiß, ist es wohl ausgeschlossen, dass RedTube (bzw. dessen Hoster) die Daten (freiwillig) rausgegeben haben. Die müssen die IP irgendwie anders erhalten haben (wie genau ist ja die große Frage).
Schon klar, das Redtube selbst die nicht rausgibt, ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Nutzer, die zu redtube wollten, irgendwie umgleitet worden auf einen Hoster, der dem Abmahner nahesteht.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

scndbesthand hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben: Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
Hoster und Abmahner sind aber ja nicht die gleiche Person.
Der Abmahner erhält doch die IP-Adressen der zugreifenden Computer vom Hoster?
Nein. Nach allem was man weiß, ist es wohl ausgeschlossen, dass RedTube (bzw. dessen Hoster) die Daten (freiwillig) rausgegeben haben. Die müssen die IP irgendwie anders erhalten haben (wie genau ist ja die große Frage).
Schon klar, das Redtube selbst die nicht rausgibt, ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Nutzer, die zu redtube wollten, irgendwie umgleitet worden auf einen Hoster, der dem Abmahner nahesteht.
So ist es.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

[enigma] hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
scndbesthand hat geschrieben: Und dann muss sich der Hoster schon den hier diskutierten Einwand gefallen lassen, dass er "seine" geschützten Werke gezielt zum Abruf durch Dritte bereitstellt?
Hoster und Abmahner sind aber ja nicht die gleiche Person.
Der Abmahner erhält doch die IP-Adressen der zugreifenden Computer vom Hoster?
Nein. Nach allem was man weiß, ist es wohl ausgeschlossen, dass RedTube (bzw. dessen Hoster) die Daten (freiwillig) rausgegeben haben. Die müssen die IP irgendwie anders erhalten haben (wie genau ist ja die große Frage).
Schon klar, das Redtube selbst die nicht rausgibt, ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Nutzer, die zu redtube wollten, irgendwie umgleitet worden auf einen Hoster, der dem Abmahner nahesteht.
So ist es.
Nein im Raum stand lediglich, dass eine Seite weitergeleitet hat auf eine Datei die bei RedTube lag. Es war nie die Rede davon, dass die Datei tatsächlich auf einem anderen Webspace lag, als auf dem von RedTube.

Aber nach dem Gutachten ist diese Theorie wohl eh ausgeschlossen, denn der Gutachter hat ja manuell die URLs eingegeben. Daher ist das ganze rund um die Tippfehler-Seite wohl eh nicht so passiert wie behauptet worden.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Swann »

Ara hat geschrieben: Aber nach dem Gutachten ist diese Theorie wohl eh ausgeschlossen, denn der Gutachter hat ja manuell die URLs eingegeben. Daher ist das ganze rund um die Tippfehler-Seite wohl eh nicht so passiert wie behauptet worden.
Ich würde diesem "Gutachten" jetzt allerdings nicht außerordentlich weit trauen.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Ara hat geschrieben:
Nein im Raum stand lediglich, dass eine Seite weitergeleitet hat auf eine Datei die bei RedTube lag. Es war nie die Rede davon, dass die Datei tatsächlich auf einem anderen Webspace lag, als auf dem von RedTube.
Aber genau darum geht es. Es wurden wohl nur die Besuche auf der weiterleitenden Webseite, nicht die tatsächlichen Abrufe der Datei gelogged. Sämtliche Computerexperten, die sich zu dem Thema geäußert haben, sind sich einig, dass das Protokollieren von Streams ohne das Mitwirken des Streamhosters oder des abrufenden Computers auf legalem Wege nicht möglich ist.

Soweit das Gutachten behauptet, Streams auf Redtube protokolliert zu haben, gibt es nur vier Möglichkeiten:

1. Das Gutachten oder der Versuchsablauf wurden manipuliert. (mE am wahrscheinlichsten)
2. Redtube ermöglicht der Software tatsächlich absichtlich das Protokollieren von Streamaufrufen.
3. Es wurden irgendwelche illegalen Methoden (Viren, Trojaner, etc.) verwendet, was im Gutachten aber ausdrücklich bestritten wird.
4. Eine bisher völlig unbekannte Firma entwickelt eine bisher völlig unbekannte Software, die möglich macht, was nach der herrschenden Fachmeinung gar nicht möglich sein kann. (mE die unwahrscheinlichste Variante)

Insgesamt erscheint es mir jedenfalls nicht sonderlich seriös oder fachlich fundiert, wenn ein Gutachten die Möglichkeit eines technischen Vorganges behauptet, der von der (absolut) herrschenden Meinung der Fachleute in diesem Bereich kategorisch ausgeschlossen wird. Zumindest hätte der Gutachter sich mE dann mit eben diesen Kritikern auseinandersetzen und darlegen müssen, warum diese gemeinhin akzeptierte Auffassung nicht der Realität entspricht. Insbesondere ein Richter sollte dann doch normalerweis besonders hohe Anforderungen an die Glaubwürdigkeit stellen und solche revolutionären Behauptungen nicht kritiklos abnicken.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

[enigma] hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
Nein im Raum stand lediglich, dass eine Seite weitergeleitet hat auf eine Datei die bei RedTube lag. Es war nie die Rede davon, dass die Datei tatsächlich auf einem anderen Webspace lag, als auf dem von RedTube.
Aber genau darum geht es. Es wurden wohl nur die Besuche auf der weiterleitenden Webseite, nicht die tatsächlichen Abrufe der Datei gelogged. Sämtliche Computerexperten, die sich zu dem Thema geäußert haben, sind sich einig, dass das Protokollieren von Streams ohne das Mitwirken des Streamhosters oder des abrufenden Computers auf legalem Wege nicht möglich ist.
Das wird so immer behauptet, ist aber ja widerlegt (auch hier im Thread).

Sowohl eine Webseite die in nem Frame auf YouPorn weiterleitet, als auch ein Werbebanner kann sowas loggen. Dazu muss im einfachsten Fall einfach ein unsichtbarer Layer per Javascript über den Playbutton gelegt werden. Etwas exotischer wäre es, in dem man einfach den Cache irgendwie kontrolliert vom Rechner (möglicherweise sich selbst als RedTube-Media-Server ausgeben und probieren die Datei erneut abzuspielen und dabei schauen ob der Browser es aus dem Cache abspielt). Höchstwahrscheinlich müsste man hier aber eine Sicherheitslücke im Browser ausnutzen (oder nur User mit sehr alten Browsern abfangen), da normalerweise die Caches nicht zugänglich sind.

Man kann natürlich darüber streiten ob das nun legal ist... Swann hat ja vor allem das Datenschutzgesetz ins Spiel gebracht. Aber technisch Möglich ist das Loggen ohne dass die Datei auf eigenem Webspace liegen muss.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Ara hat geschrieben:
[enigma] hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:
Nein im Raum stand lediglich, dass eine Seite weitergeleitet hat auf eine Datei die bei RedTube lag. Es war nie die Rede davon, dass die Datei tatsächlich auf einem anderen Webspace lag, als auf dem von RedTube.
Aber genau darum geht es. Es wurden wohl nur die Besuche auf der weiterleitenden Webseite, nicht die tatsächlichen Abrufe der Datei gelogged. Sämtliche Computerexperten, die sich zu dem Thema geäußert haben, sind sich einig, dass das Protokollieren von Streams ohne das Mitwirken des Streamhosters oder des abrufenden Computers auf legalem Wege nicht möglich ist.
Das wird so immer behauptet, ist aber ja widerlegt (auch hier im Thread).

Sowohl eine Webseite die in nem Frame auf YouPorn weiterleitet, als auch ein Werbebanner kann sowas loggen. Dazu muss im einfachsten Fall einfach ein unsichtbarer Layer per Javascript über den Playbutton gelegt werden. Etwas exotischer wäre es, in dem man einfach den Cache irgendwie kontrolliert vom Rechner (möglicherweise sich selbst als RedTube-Media-Server ausgeben und probieren die Datei erneut abzuspielen und dabei schauen ob der Browser es aus dem Cache abspielt). Höchstwahrscheinlich müsste man hier aber eine Sicherheitslücke im Browser ausnutzen (oder nur User mit sehr alten Browsern abfangen), da normalerweise die Caches nicht zugänglich sind.

Man kann natürlich darüber streiten ob das nun legal ist... Swann hat ja vor allem das Datenschutzgesetz ins Spiel gebracht. Aber technisch Möglich ist das Loggen ohne dass die Datei auf eigenem Webspace liegen muss.
Ich gebe zu, ich bin kein IT-Fachmann aber nach allem, was ich zu dem Thema gelesen habe, ist das Loggen des Streamvorgangs "von außen" definitiv nicht möglich. Über eine Weiterleitung lässt sich zwar der Besuch der Seite dokumentieren, auf der der Stream eingebunden ist, aber eben nicht der Abruf des Streams, auch nicht das Starten, Anhalten und Fortsetzen des Streams (was im Gutachten aber behauptet wird). Selbst wenn über Layer gelogged wird, an welcher Stelle der Nutzer auf der Redtube Seite einen Klick gesetzt hat, beweist das nur diesen Klick, nicht das tatsächliche Starten des Streams. Beispielsweise startet der Stream trotz Klick nicht, wenn der Nutzer im Browser keine entsprechenden Plugins installiert oder bestimmte Medienformate geblockt hat. Wenn man denn soweit geht, Streams für urheberrechtlich relevant zu halten (dass dem nicht so ist sollte jede weitere Diskussion eigentlich überflüssig machen), liegt eine solche Verletzung jedenfalls nur dann vor, wenn das Video tatsächlich in den Zwischenspeicher des Besuchers geladen wird, nicht wenn er das erfolglos versucht. Das Gutachten erweckt den Eindruck, dass die geloggten IP-Adressen den Stream tatsächlich abgerufen, nicht nur möglicherweise erfolglos auf einen Playbutton geklickt haben.

Soweit Sicherheitslücken im Browser ausgenutzt werden, was ich mal ganz plump als "hacken" bezeichnen würde, dürfte das weder legal sein, noch sich um alltägliche und normale Techniken handeln, von denen im Gutachten ja die Rede ist. Mir geht es darum, dass die Lücken im Gutachten doch so offensichtlich sind, dass sie jedem Richter auffallen müssten, der es wirklich gründlich liest und beruflich hin und wieder mal mit IT-Fragen zu tun hat.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Tatsächlich könnte man damit nicht das erfolgreiche Abspielen feststellen, aber da sind wir ja wieder bei der Schlampigkeit des Gutachtens (wo ich ja ganz bei dir bin). Es scheint ja nicht geprüft worden zu sein, ob ein Download auch registriert wird, wenn z.B. ein Plugin fehlt.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ant-Man »

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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von [enigma] »

Es wäre mal interessant zu erfahren, wie viele Opfer bereits gezahlt haben.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Pillendreher »

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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Damit ist zumindest der Quatsch "technisch nicht möglich" beendet.
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