Hallo,
kurze Frage:
Angenommen im Jahre 1996 sei eine Wortmarke WM1 in den Nizzaklassen NK1, NK2 und NK3 eingetragen worden.
Ferner angenommen im Jahre 2006 sei, aus welchem Grund auch immer (anscheinend prüft das DPMA nicht von Amts wegen auf Kollissionen), die wortgleiche (!) Wortmarke WM2, in den gleichen Nizzaklassen, eingetragen worden.
Nehmen wir nun an, dass, im Jahre 2014, die neuere Wortmarke WM2 gelöscht worden sei.
Im Rahmen des Löschungsverfahrens sei es zu einem Urteil des BPatG gekommen welches der Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft abspricht.
Welchen Wert kann nun die bestandskräftige (da älter 10 Jahre) Wortmarke WM1, insb. in einem Verletzungsverfahren - noch haben?
Meiner Meinung nach eher gar keinen mehr, oder?
Denn wie will ein Verletzungsgericht eine Verwechslungsgefahr erkennen, gegenüber einer Wortmarke WM1, wortgleich einer Wortmarke WM2 deren, in den gleichen klassen, durch ein Bundesgericht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen wurde.
Meinungen?
Danke.
[MarkenR] Wert einer Wortmarke
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Re: [MarkenR] Wert einer Wortmarke
Wenn der Marke jegliche abstrakte Unterscheidungskraft fehlt, dann kann sie immer noch einen sehr hohen Wert haben, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt hat.
So auch § 8 III MarkenG.
So auch § 8 III MarkenG.
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Re: [MarkenR] Wert einer Wortmarke
Absolut richtig; dürfte m.E. aber hier nicht gegeben sein, sonst wäre die Marke WM2 ja nicht durch das BPatG gelöscht worden; hätte sich die Marke im Verkehr durchgesetzt wär es gewiss nicht zur Löschung von WM2 gekommen.
Fraglich bleibt dennoch wie die wortgleiche Marke WM1 zu beurteilen ist.
Fraglich bleibt dennoch wie die wortgleiche Marke WM1 zu beurteilen ist.