[UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

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hlubenow
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[UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

Beitrag von hlubenow »

Hab' gerade hier gefunden, daß das Verbot, einen Kopierschutz zu umgehen (§ 95 a UrhG), nicht für Computerprogramme gilt (§ 69 a V UrhG).
Warum denn das? Ich dachte, doch gerade Computerprogramme seien häufig durch Kopierschutz geschützt, warum wird denn hier der zusätzliche Schutz durch das Gesetz versagt?
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Trente Steele82
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Re: [UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

Beitrag von Trente Steele82 »

Einen gewissen Schutz bietet noch §69f Abs. 2 UrhG.
"Ich bin ein Freund der privaten Passivitäten, bin also ein fauler Mensch, der versucht seine Intelligenz einzusetzen, um weiterhin faul zu bleiben zu können." (Benno Heussen)
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Trente Steele82
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Re: [UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

Beitrag von Trente Steele82 »

Nachtrag:

Art. 1 Abs. 2 a) RL 2001/29/EG (mit welcher die §§ 95a ff. eigefügt wurden):

"Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese
Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen"

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: [UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

Beitrag von Elim Garak »

Hallöchen...den Hinweis gerade erst gesehen.

Joah, dass die Rechtslage so ist, ist denke ich klargeworden.

Was das warum angeht, kann ich nur mit den Gesetzesmaterialien dienen:
Wandtke/Bullinger/[i]Grützmacher[/i], § 69a Rn. 81 hat geschrieben:Der Regierungsentwurf begründet dies damit, dass die Multimedia-Richtlinie selbst den Schutz nicht auf den Bereich der Computerprogramme erstrecke sowie damit, dass schon im Hinblick auf die erheblichen Probleme im Verhältnis zu § 69d Abs. 2 – Erstellung von Sicherheitskopien – und § 69e – Dekompilierung – eine über die Umsetzungspflicht der Multimedia-Richtlinie hinausgehende Ausdehnung des Schutzes der technischen Maßnahmen auf Software nicht angezeigt sei (Begr. BRegE BR-Drucks. 684/02, 50; vgl. Erwägungsgrund 50 S. 3 Multimedia-Richtlinie; vgl. zur Kritik des Bundesrats an der generellen Ausnahme von Computerprogrammen, BR-Drucks. 684/1/02, 8 f., die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/38, 42).
Also: Nicht-umgehbarer Kopierschutz würde Verwirklichung von Schrankenregelungen verhindern.

Was andererseits im Rahmen des § 95a UrhG und der digitalen Privatkopie auch keine Sau gestört hat, vgl. § 95b Abs. 1 Nr. 6 lit. a) UrhG, der nur analoge Privatkopien zulässt.

Im Ergebnis also ein erstauntes "Ja, ist wohl so", ohne es jedoch erklären oder begründen zu können.
hlubenow
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Re: [UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

Beitrag von hlubenow »

Ok, ich verstehe das also so, daß sich der Gesetzgeber gedacht hat, man brauche § 95a UrhG nicht bei Computerprogrammen, weil für diese schon besondere Schutzregelungen nach § 69a ff. UrhG erlassen worden seien.

Vielleicht stimmt das ja sogar, ich kann das nicht so genau beurteilen. Aber seltsam kommt es mir schon vor, da doch gerade der Urheberrechtsschutz mittels Kopierschutz bei Computerprogrammen Sinn gemacht hätte.

Na ja, jedenfalls vielen Dank für die Antworten! :sunny:
Ebbelwoi
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Re: [UrhG] Kopierschutz und Computerprogramme?

Beitrag von Ebbelwoi »

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Es gibt ganze Epochen, in denen zu gefallen beschämend ist.
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