Literaturempfehlung Ehevertrag

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wertsackbeutel
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Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von wertsackbeutel »

Liebe Gemeinde,

die zukünftige Eheleute haben zwar jeweils eine juristische Ausbildung genossen, aber keinerlei Affinität zum Thema Familienrecht. Gibt es empfehlenswerte Formularbücher Ehevertrag, die den Gang zum Kollegen ersparen? Bin für jeden Tipp dankbar.
Wertsack: ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
markus87
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Re: AW: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von markus87 »

1410 BGB ist bekannt?
wertsackbeutel
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Re: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von wertsackbeutel »

Jap! Es geht um die vorbereitende Texterstellung, der dann zu verlesenden Endfassung.
Wertsack: ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
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Tibor
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Re: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von Tibor »

Kleiner Tip am Rande: Für solch einen Vertrag sollte man nicht sparen; was nützt im Streitfall ein Vertrag, der nichtige Klauseln enthält. Für manche Sachen sollte man wirklich einen Profi beauftragen.
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Re: AW: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von markus87 »

Man kann nichts sparen und sollte auch nicht sinnlos Geld ausgeben. Die Erstellung des Entwurfs einschließlich Beratung löst beim Notar -der zugleich der “Profi“ ist- keinerlei Mehrkosten aus.
Niederegger
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Re: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von Niederegger »

Für dtv-Rechtsratgeber sind wir zu snobistisch. Ein neuer, sehr akribischer Klassiker mit Formulierungsvorschlägen ist Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte - allerdings für Unerschrockene, was die Seitenzahl anbetrifft.
Handlicher, aber natürlich weniger gründlich informierend ist Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen.

Nur: Ohne jede Affinität zum Familienrecht - außer dem erstmaligen Überfliegen der einschlägigen Literatur - sollte man für die Texterstellung vielleicht nicht gerade sein. Jemanden mit einer gewissen Affinität zum Familienrecht macht es angesichts der Notarhaftung nicht glücklich, wenn er ohne solche Affinität zusammengewürfelte Ehevertragstexte beurkunden soll....

Ich würde dann lieber auch die ohnehin geschuldete und im Rahmen des GNotKG nicht kostensteigernde vorgehende Beratung mit übernehmen.
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Re: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von Parabellum »

Ich frage mich in solchen Konstellationen, ob man im Ergebnis nicht mit einer anwaltlichen Beratung beider Partner jeweils für sich - nofalls auch als zweiten Schritt als "Gegencheck" eines notariell erstellten Entwurfs - nicht im Sinne einer Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen besser fährt. Auch wenn das möglicherweise konfliktträchtiger ist.
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Tibor
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Re: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von Tibor »

So kenne ich das auch.
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Re: Literaturempfehlung Ehevertrag

Beitrag von Niederegger »

Der Notar soll an sich neutral beraten und die beiderseitigen Interessen auszugleichen versuchen, mit besonderem Blick auf unerfahrene Beteiligte (§ 17 I 2 BeurkG), insoweit in einer gewissen Spannung zur Neutralitätspflicht. Ich berate also guten Gewissens ohne weitere anwaltliche Unterstützung, sperre mich aber auch nicht besonders dagegen, wenn die Beteiligten aus den von Euch genannten Gründen Anwälte zuziehen. Die parteiische Interessenvertretung nur eines Beteiligten entspricht dem im Notariat Verlangten ja in der Tat nicht. Dass damit die Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten in der Summe höher werden, lässt beim vorsorgenden Ehevertrag nach meinem Eindruck die große Mehrzahl der nichtjuristischen Privatmandanten/Nicht-Großkanzlei-Kunden schon von der Beiziehung eines Anwalts absehen (ohne polemische Absicht gegenüber den Rechtsanwälten, einfach als ländliche Rechtstatsachenbeobachtung).

Anders ist es, wenn wegen anstehender Scheidung ohnehin mindestens ein Anwalt involviert ist. -

Nimmt nur eine Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, wird die Verpflichtung aus § 17 I 2 BeurkG der anderen gegenüber wieder besonders akut. -

Nachtrag zu den Literaturempfehlungen: Ein m. E. sehr gutes Buch aus anwaltlicher Feder ist Ludwig Bergschneider, Verträge in Familiensachen.
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