[WirtschaftsStR] Bankrott, objektive Bedingung der Str.

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Calvo1
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[WirtschaftsStR] Bankrott, objektive Bedingung der Str.

Beitrag von Calvo1 »

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zu § 283 StGB, genauer gesagt zum Prüfungspunkt "objektive Bedingung der Strafbarkeit".
Folgender Fall:
Die Geschäfte von Unternehmer U laufen nicht gut. Es kommt zu einem massiven Umsatzeinbruch, der zur Folge hat, dass fälligen Forderungen der Gläubiger in Höhe von 300.000€ nur noch 150.000€ liquide Mittel gegenüberstehen, ohne dass in absehbarer Zeit eine Besserung in Sicht ist. U verwendet sodann die ganzen verbleibenden Mittel für den Erwerb einer Kaufoption, die ihn dazu berechtigt, in 3 Monaten für 1.000.000€ eine bestimmte Menge eines Rohstoffs zu kaufen.
Das geht auch gut und von dem Gewinn kann er die Verbindichkeiten begleichen.

Die obj. Bed. d. Str. setzt ja u.a. Zahlungseinstellung voraus (die anderen Alternativen sind hier nicht einschlägig). Meiner Meinung nach liegt diese vor, da U die fälligen Forderungen ja noch bis zu einem Betrag von 150.000€ hätte begleichen können, dies aber nicht tut. Sein Verhalten drückt also für die Beteiligten aus, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen.
Was meint ihr? Kann man in diesem Fall von einer Zahlungseinstellung ausgehen? Ist es erheblich, dass er die Forderungen später doch begleicht?

Danke schon mal für die Antworten!
Swann
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Re: [WirtschaftsStR] Bankrott, objektive Bedingung der Str.

Beitrag von Swann »

Dein Sachverhalt lässt die Beurteilung, ob eine Zahlungseinstellung vorlag oder nicht, nicht zu. Denn diese erfordert die nach außen erkennbare Nichtbegleichen fälliger Forderungen. Ob das erfolgt ist, teilst du nicht mit.
Calvo1
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Re: [WirtschaftsStR] Bankrott, objektive Bedingung der Str.

Beitrag von Calvo1 »

Vielleicht habe ich es nicht präzise genug formuliert, aber das ist ja genau meine Frage.
Lässt sich aus diesem SV (mehr Infos gibt es nicht) eine Zahlungseinstellung schließen?
Die nach außen erkennbare Nichtbegleichung fälliger Forderungen tritt doch spätestens dann ein, als U seine letzten Mittel für die Kaufoption ausgibt.
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