Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

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Gelöschter Nutzer

Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Liebe Kollegen,

wenn ich zu Rechtsfragen auf Gedanken komme, die ich trotz lebhafter Diskussion in der juristischen Öffentlichkeit nirgendwo erwähnt finde, macht mich das erst einmal skeptisch: Ist es vielleicht allzu selbstverständlich, dass das, was ich denke, Unsinn ist?

Am 03.04.2014 hat das Bundessozialgericht in drei Entscheidungen geurteilt, dass Syndikusanwälte in ihrer Eigenschaft als solche keine Rechtsanwälte seien und darum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnten. Die Begründung ist im Wesentlichen berufsrechtlich: Doppelberufstheorie (der Justizminister will dagegen ja nun endlich was machen, aber darum geht es mir nicht).

Das BSG attestiert seinen Urteilen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit und hält alle verfassungsrechtlichen Fragen ausdrücklich für geklärt. Da zwei Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben haben und das BVerfG diese auch zur Entscheidung angenommen hat, wäre das in dieser Allgemeinheit wohl widerlegt. Aber nun zu den Einzelheiten:

Das BSG ist der Auffassung, dass seine Urteile mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG "nicht berühren" und beruft sich dabei auf den Beschluss des BVerfG vom 26.06.2007 (Az. 1 BvR 1355/03; 1 BvR 2204/00). Tatsächlich hat das BVerfG in diesem Beschluss aber entschieden, dass die Begründung einer Versicherungspflicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter berührt, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BVerfG a.a.O. Rn. 27). Das ist ein so offensichtlicher Widerspruch direkt in der vom BSG genannten Quelle, dass das BSG ja entweder doof sein oder sich der Rechtsbeugung schuldig machen muss. Oder übersehe ich da etwas?

Sehr faszinierend finde ich die Argumentation aber auch deshalb, weil das BSG so tut, als hätten sozialversicherungsrechtliche Fragen mit der Berufsfreiheit nichts zu tun, obwohl die ganze Argumentation doch im Kern berufsrechtlich ist. Auf der einen Seite wird ohne verfassungsrechtliche Befugnis und ohne einfachgesetzliche Grundlage definiert, wer sich Rechtsanwalt nennen darf, auf der anderen Seite wird so getan, als tendiere das die Berufsfreiheit nicht. Bin ich jetzt neben der Spur, oder wieso fällt das keinem auf? Oder fällt es allen auf, und es ist nur allen zu blöd, das BSG auf solche Selbstverständlichkeiten hinzuweisen?

iura
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 25. Januar 2015, 22:01, insgesamt 2-mal geändert.
Roger Fisher
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Roger Fisher »

Neidentscheidung bei der das Ergebnis vorher feststand. Da kommst du mit Dogmatik nicht weit. ;)
Als sich der Ochs im Paradies langweilte, erfand er die Jurisprudenz - Hans Litten
Gelöschter Nutzer

Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich vergaß.
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Tibor
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Tibor »

"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Boris Die Klinge
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Boris Die Klinge »

iura hat geschrieben:Liebe Kollegen,

wenn ich zu Rechtsfragen auf Gedanken komme, die ich trotz lebhafter Diskussion in der juristischen Öffentlichkeit nirgendwo erwähnt finde, macht mich das erst einmal skeptisch: Ist es vielleicht allzu selbstverständlich, dass das, was ich denke, Unsinn ist?

Am 03.04.2014 hat das Bundessozialgericht in drei Entscheidungen geurteilt, dass Syndikusanwälte in ihrer Eigenschaft als solche keine Rechtsanwälte seien und darum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnten. Die Begründung ist im Wesentlichen berufsrechtlich: Doppelberufstheorie (der Justizminister will dagegen ja nun endlich was machen, aber darum geht es mir nicht).

Das BSG attestiert seinen Urteilen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit und hält alle verfassungsrechtlichen Fragen ausdrücklich für geklärt. Da zwei Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben haben und das BVerfG diese auch zur Entscheidung angenommen hat, wäre das in dieser Allgemeinheit wohl widerlegt. Aber nun zu den Einzelheiten:

Das BSG ist der Auffassung, dass seine Urteile mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG "nicht berühren" und beruft sich dabei auf den Beschluss des BVerfG vom 26.06.2007 (Az. 1 BvR 1355/03; 1 BvR 2204/00). Tatsächlich hat das BVerfG in diesem Beschluss aber entschieden, dass die Begründung einer Versicherungspflicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter berührt, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BVerfG a.a.O. Rn. 27). Das ist ein so offensichtlicher Widerspruch direkt in der vom BSG genannten Quelle, dass das BSG ja entweder doof sein oder sich der Rechtsbeugung schuldig machen muss. Oder übersehe ich da etwas?

Sehr faszinierend finde ich die Argumentation aber auch deshalb, weil das BSG so tut, als hätten sozialversicherungsrechtliche Fragen mit der Berufsfreiheit nichts zu tun, obwohl die ganze Argumentation doch im Kern berufsrechtlich ist. Auf der einen Seite wird ohne verfassungsrechtliche Befugnis und ohne einfachgesetzliche Grundlage definiert, wer sich Rechtsanwalt nennen darf, auf der anderen Seite wird so getan, als tendiere das die Berufsfreiheit nicht. Bin ich jetzt neben der Spur, oder wieso fällt das keinem auf? Oder fällt es allen auf, und es ist nur allen zu blöd, das BSG auf solche Selbstverständlichkeiten hinzuweisen?

iura
Schön dass Du diese Fragen aufwirfst. Nach meiner unmaßgeblichen Auffassung liegst Du mit Deinen Überlegungen auch vollkommen richtig. Wenn man sich den Abschnitt der Aprilurteile des BSG einmal genauer anschaut, in dem das BSG die Vereinbarkeit seiner Entscheidungen mit Verfasssungsrecht abhandelt, fällt ohne Weiteres auf, dass die verfassungsrechtliche Prüfung des BSG mehr als dürftig ist. Im Grunde verschließt es sich völlig der gebotenen Prüfung auf Vereinbarkeit mit Grundrechten und begründet dies mit dem vermeintlich unsubstantiierten Vortrag der Revisionskläger zum behaupteten Grundrechtsverstoß. Dabei liest es weder den sog. Zweitberufsbeschluss des BVerfG noch den von Dir zitierten Beschluss "richtig", vermutlich auch ein Grund dafür, dass das BVerfG die beiden Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen hat. Statistisch gesehen liegt die Erfolgwahrscheinlichkeit der Verfassungsbeschwerden nunmehr sogar etwas über 50%, wenn man berücksichtigt, dass nur ca. 3% aller Verfassungsbeschwerden zugestellt bzw. zur Entscheidung angenommen werden und 1,75% aller Verfassungsbeschwerden letztlich Erfolg haben.

Nun zu den Einzelheiten in der gebotenen Kürze: Das BSG "überspielt" in seinen Urteilsbegründungen, dass notwendig auch sog. mittelbare Eingriffe in Grundrechte, insbesondere solche Regelungen mit berufsregelnder Tendenz, mit Verfassungsrecht vereinbar sein müssen. Es kann und will dieser Problematik aber nur dadurch entgehen, dass es den Syndikusanwalt über eine m.E. ebenso verfassungswidrige Berufsbildrechtsprechung des BGH aus der Anwaltschaft ausschließt. Ich vermute, dass auch das BSG, orientiert an der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG, zu der Auffassung gelangen müsste, dass eine an ein und dieselbe Berufstätigkeit anknüpfende Doppelversicherungspflicht bzw. doppelte Pflichtbeitragslast sowohl in der gRV als auch im berufsständischen Versorgungswerk einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen würde. Dies jedenfalls bei voller Beitragslast zu beiden Alterssicherungssystemen. In vielen Bundesländern "profitieren" die z.T. seit Jahren um ihre Befreiung kämpfenden Syndizi insoweit lediglich von entsprechen Regelungen in den Satzungen ihrer jeweiligen VWe, die i.d.R. denjenigen Mitgliedern eine "Beitragsermäßigung" einräumen, deren Befreiungsverfahren nicht abgeschlossen sind. Die Pflichtbeiträge zum VW ermäßigen sich i.d.R. auf den einfachen Mindestpflichtbeitrag (z.B. in NRW, zur Zt. ca. 113 € mtl.) bis zum dreifachen Mindestpflichtbeitrag (z.B. im Ländle). Andernfalls könnte sich wohl kaum jemand einen langwierigen Rechtsstreit mit der DRV um die Befreiung überhaupt leisten.
Das BSG scheint allerdings der Auffassung zu sein, dass Doppelversicherungspflicht jedenfalls dann verfassungsrechtlich kein Problem mehr darstellen dürfte, wenn die Beitragspflicht jeweils an unterschiedliche bzw. sozialversicherungsrechtlich getrennt voneinander zu beurteilende Sachverhalte/Berufstätigkeiten anknüpft. Der Syndikus-RA übt jedoch, anders als das BSG meint, nicht zwei Berufe aus. Sofern der Syndikus-RA neben seiner Beschäftigung auch noch selbständige Mandate bearbeitet, dann übt er seinen Beruf, nach richtiger Auffassung, sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung aus. Unabhängig davon wäre aufgrund der nahezu uneingeschränkten Zweitberufsfreiheit, die RAe genießen, zu prüfen, ob nicht möglicherweise durch die doppelte Beitragspflicht unverhältnismäßig in die Zweitberufsfreiheit von RAen eingegriffen wird.

Rechtsdogmatisch sind die Entscheidungen des BSG also keinesfalls stichhaltig. Aber der 5. Senat gilt im Hinblick auf seine Syndikus-Urteile dem Vernehmen nach als "unbelehrbar". Hoffe inständig, dass Karlsruhe Abhilfe schafft ;) .
Roger Fisher
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Roger Fisher »

Rechtsdogmatisch ist es Rechtsbeugung ;)
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Boris Die Klinge
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Boris Die Klinge »

:D
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Einwendungsduschgriff
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Statistisch gesehen liegt die Erfolgwahrscheinlichkeit der Verfassungsbeschwerden nunmehr sogar etwas über 50%, wenn man berücksichtigt, dass nur ca. 3% aller Verfassungsbeschwerden zugestellt bzw. zur Entscheidung angenommen werden und 1,75% aller Verfassungsbeschwerden letztlich Erfolg haben.
Ich weiß, dass das so aussehen muss, aber es stimmt nicht - jedenfalls nicht Deine Chancenherleitung aus diesen Zahlen. Der Regelfall der Zustellung ist diejenige durch den Berichterstatter zur Entscheidung in der Kammer. Hierbei erfolgt eine Zustellung in aller Regel dann, wenn eine Durchsetzungsannahme geboten ist. Blickt man auf den Senat - Zustellung durch den Vorsitzenden -, so gibt es hier eben nicht nur die Durchsetzungs-, sondern auch die Grundsatzannahme. Das bedeutet, dass hier die Zustellung deutlich weniger mit einer Stattgabe korreliert. Die Zustellung im Senat intendiert aber folgendes: es sind Fragen aufgeworfen, die man aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ("Maßstäbe") nicht beantworten kann.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Boris Die Klinge
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Boris Die Klinge »

Ob die VBen am Ende nun in den Topf der 41,67% der angenommenen, gleichwohl erfolglosen VBen fallen oder tatsächlich in den der 58,33 % der angenommenen, erfolgreichen VBen, werden wir wohl bald sehen.
Der statistischen Erfolgswahrscheinlichkeit, gemessen an der Gesamtheit der zur Entscheidung angenommenen VBen, steht immerhin eine nicht unerhebliche Misserfolgswahrscheinlichkeit von 41,67 % gegenüber.

Als positiv bewerte ich dennoch, dass sich aus der Grundsatzannahme ableiten lässt, dass das BVerfG, anders als BGH und BSG meinen, wohl selbst nicht der Auffassung ist, in seinem sog. Zweitberufsbeschluss die berufsrechtliche Stellung des Syndikusrechtsanwalts geklärt zu haben. Damit ist für viele bereits die erste, mehr oder weniger symbolische Hürde genommen.

Sofern sich das BVerfG i.E. der Auffassung von BGH und BSG anschließen wollte, würde mich brennend interessieren, auf welche gesetzliche Grundlage (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) es die Ausgrenzung der Syndizi aus der Anwaltschaft stützt. Aus den §§ 1, 3 und 46 BRAO ergibt sich jedenfalls kein (entsprechender) Grundrechtseingriffstatbestand. Für die §§ 1 und 3 BRAO ist dies bereits mehrfach vom BVerfG (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 28.06.1967, 2 BvR 143/61;BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, 2 BvR 667/72) klargestellt worden. Aus § 46 Abs. 1 BRAO ergibt sich auch kein Verbot abhängiger Beschäftigung für den RA bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, da kann man den Wortlaut der Vorschrift drehen und wenden, wie man möchte. Verboten ist dem RA nach § 46 Abs. 1 BRAO ausdrücklich allein der gerichtliche Auftritt für seinen Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als RA, nicht mehr und nicht weniger. Mich wundert unverändert, wie sich diese rechts- und verfassungswidrige "Doppelberufetheorie" des BGH von 1960 bis heute so hartnäckig halten konnte und wie schwer es ist, sie trotz fundierter Sachargumente aus den Köpfen "der Leute" zu tilgen.

Ich vermute daher auch, dass das BVerfG in der Tendenz nicht "gegen den Gesetzgeber" entscheiden wird, der, am aktuellen Eckpunktepapier orientiert, immerhin eine klarstellende Gesetzesänderung verabschieden wird, wonach dem RA auch die Berufsausübung im Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich gestattet wird. Die Frage ist nur, wann die Regelung kommt und in welcher Ausprägung. Interessanter dürfte vor diesem Hintergrund die Frage sein, wer letztlich schneller sein wird, das BVerfG oder der Gesetzgeber.
Wenn die BRAK sich fortgesetzt quer stellt, könntes es u.U. sogar sein, dass das BVerfG "den Wettlauf" gg. den Gesetzgeber gewinnen wird ;).
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Einwendungsduschgriff
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Allem Anschein nach ist ja BVR Gaier als Berichterstatter mit dem Verfahren befasst - das sollte für eine zügige Erledigung sprechen. Dem Vernehmen nach ein Dezernat ohne Altlasten.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Syndikusanwalt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitrag von Boris Die Klinge »

Hier ist auch schonmal zu den vom TE formulierten Fragen einiges geäußert worden:
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... t=Syndikus
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