Nur eine kurze Verständnisfrage:
A erhält eine Einkommensteuererklärung, gegen welche er sich wendet. Er beantragt in der Sache etwas und die Aussetzung der Vollziehung. Das FA setzt die Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung aus. Nachfolgend wird nicht abgeholfen. Nun klagt A vor dem FG. Muss A abermals vor Klageerhebung beim FG die Aussetzung der Vollziehung beantragen?
§ 69 Abs. 4 FGO spricht insofern ja nur von der Zulässigkeit des Antrags, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dass die Vollziehungsaussetzung automatisch einen Monat nach Bekanntgabe ausläuft, ist dafür ja nicht ausreichend.
Danke!
[SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
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[SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
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Re: [SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
Nach ergehen der Einspruchsentscheidung kann das FA nach § 69 II 1 FGO AdV gewähren. Auf Antrag des Stpfl. soll nach § 69 II 2 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen die Aussetzung erfolgen. Sollte das FA den Antrag ablehnen, sind m.E. die Voraussetzungen für § 69 IV FGO gegeben.
Um Rechtsschutz zu erlangen, ist vornehmlich beim FA der Antrag zu stellen und erst bei Ablehnung beim FG
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Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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Re: [SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
Leider ist die ganze Sache etwas zeitkritisch. Ich würde also beim FG fristwahrend Klage erheben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FA stellen. Soweit das FA ablehnt, schiebe ich den Vollziehungsantrag beim FG nach?
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Re: [SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
ja.
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Re: [SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
Super, danke!
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Re: [SteuerR] Aussetzungsantrag bei Klage vor FG
Immer wieder gerne.
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