Liebe Kommilitonen,
ich bin Studentin im Lehramt und wäre höflich auf euer einschlägiges Wissen im Arbeitsrecht angewiesen, da ich hier eine Klausur ablegen muss, davor aber noch nie etwas mit "Rechtswissenschaft" an sich zu tun hatte Wäre euch für eine Hilfestellung sehr dankbar.
Ich habe eine Frage zu einer Altklausuraufgabe:
Primär war die Frage "...welche Wirkung haben die Grundrechte im einzelnen Arbeitsverhältnis?
--> Dies ist mir noch klar, denn sie wirken nicht unmittelbar sondern haben lediglich eine mittelbare Drittwirkung und "strahlen" daher nur über die Generalklausueln (wie §242, §315, §138 i.S.v. Verstoß gegen die guten Sitten, Billiges Ermessen, Sittenwidriglkeit") in das einfache Recht hinein. Beispiele wären doch auch Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht gemäß §§7I, 1 AGG ??
JETZT ABER DIE eigentliche FRAGE:
jetzt heißt es : Könnte für die Wirkung der Grundrechte in einem TARIFVERTRAG eine andere WIRKUNG in Betracht kommen?
Wäre euch super dankbar, wenn ihr mir hier helfen könntet!!!!
Herzliche Grüße und Danke für mögliche Hilfestellung
(ArbR) Wirkung von Grundrechten im Tarifvertrag
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Re: (ArbR) Wirkung von Grundrechten im Tarifvertrag
Zum Teil wird eine unmittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen den Tarifvertragsparteien erwogen mit der Begründung, die Tarifvertragparteien würden - wegen §§ 1, 4 TVG - Recht setzen kraft Delegation von Rechtssetzungsbefugnis durch den Staat. Die h.M. lehnt aber eine unmittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen den Tarifvertragsparteien ab.winston hat geschrieben:Liebe Kommilitonen,
ich bin Studentin im Lehramt und wäre höflich auf euer einschlägiges Wissen im Arbeitsrecht angewiesen, da ich hier eine Klausur ablegen muss, davor aber noch nie etwas mit "Rechtswissenschaft" an sich zu tun hatte Wäre euch für eine Hilfestellung sehr dankbar.
Ich habe eine Frage zu einer Altklausuraufgabe:
Primär war die Frage "...welche Wirkung haben die Grundrechte im einzelnen Arbeitsverhältnis?
--> Dies ist mir noch klar, denn sie wirken nicht unmittelbar sondern haben lediglich eine mittelbare Drittwirkung und "strahlen" daher nur über die Generalklausueln (wie §242, §315, §138 i.S.v. Verstoß gegen die guten Sitten, Billiges Ermessen, Sittenwidriglkeit") in das einfache Recht hinein. Beispiele wären doch auch Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht gemäß §§7I, 1 AGG ??
JETZT ABER DIE eigentliche FRAGE:
jetzt heißt es : Könnte für die Wirkung der Grundrechte in einem TARIFVERTRAG eine andere WIRKUNG in Betracht kommen?
Wäre euch super dankbar, wenn ihr mir hier helfen könntet!!!!
Herzliche Grüße und Danke für mögliche Hilfestellung