(ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

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Gelöschter Nutzer

(ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Liebe Kommilitonen, anbei noch eine arbeitsrechtliche Frage,

Der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie enthält in Teil 1 Regelungen zum Gehalt. In § II § 2 ist geregelt,

--> 1.Als monatliche tarifliche Bezüge kommen in Betracht
(1) das Gehalt nach Teil 1
(2) eine EheFRAUENzulage in Höhe von 10 EUR die einem verheirateten Angestellten für seine Ehefrau zu
stehen
(3) eine Gruppenleiterzulage

Die verheiratete Angestellte A, die der IG Metall Berlin angehört, macht gegenüber ihrem Arbeitgeber G, der Mitglied der im Metallarbeitgeberverband ist, eine Zulage für Ihren EheMANN geltend. Dazu beruft sie sich auf Art3 GG.

Fragen dazu: Welche Wirkung haben die Grundrechte in einem Tarifvertrag?
Kann Angestellte A auf Zahlung der Zulage i.H.v. 10 EUR Anspruch erheben??

--> mir ist das unklar, weil es sich hier um einen Tarifvertrag handelt?...Ich dachte hier an §7 I i.V.m. § 1 AGG, aber bin ich da auf dem richtigen Weg?

die weitere Frage dazu ist.

B, der ebenfalls der IG_Metall angehört, ist Gruppenleiter und macht die Gruppenleiterzulage geltend. G verweigert die Bezahlung mit der Begründung, mit B sei ein übertariflicher Lohn vereinbart worden, der auch eine derartige Zulage mit abgelte.
Kann B neben dem übertariflichen Lohn auch die Gruppenleiterzulage verlangen?

Vielen Dank für mögliche Hilfestellungen. Als nicht Rechtswissenschaftler ist das sehr komplex...
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Tikka
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Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Tikka »

Ich entnehme der Frage, dass Du kein Jurist bist. Ich weiss nicht in welcher Tiefe die Probleme in einer außerjuristischen Klausur abgefragt werden.

Zu 1.
Die Frage der Grundrechtsbindung der Tarifparteien ist im Einzelnen eine sehr komplexe. Früher hat das BAG die Auffassung vertreten Tarifverträge wirkten wie Gesetze und müssen deshalb wie solche grundrechtskonform sein. Diese Auffassung hat das BAG (wohl) aufgegeben. Es verbleibt dennoch bei einer grundsätzlichen Grundgesetzbindung bei der Normsetzung durch die Tarifparteien.
Als Einstieg:
Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rn 581 ff. hat geschrieben:Die Tarifvertragsparteien müssen bei ihrer Normsetzung die Grundrechte des GG beachten. Das geht über die Funktion der Grundrechte als objektive Ordnungsvorstellung und damit über die grundsätzlich mittelbare Drittwirkung der Grundrechte deutlich hinaus. Weil die Tarifunterworfenen in besonderer Weise Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Positionen, insbesondere ihrer Berufsfreiheit, der Vertragsfreiheit und der Gleichbehandlung durch die Tarifparteien ausgeliefert sind, muß der Staat für effektiven Grundrechtsschutz sorgen (Schutzpflicht). Dies kann nur durch eine strenge Bindung des Tarifvertrags an die Grundrechte geschehen, die den Tarifvertragsparteien keinen größeren Spielraum zugesteht als dem staatlichen Gesetzgeber.
[...]
vgl. aber die Hinweise zur Rechtsprechung gerade zum Gleichbehandlungsgrundsatz des 4. Senats:
Der 4. Senat hat sich in der Leitentscheidung vom 30. 8. 2000 (4 AZR 563/99 – NZA 2001, 613 zum Geltungsbereich; bestätigt in der Entscheidung 29. 11. 2001 – 4 AZR 762/00 – AP Nr. 296 zu Art. 3 GG für die Ungleichbehandlung durch Tarifinhalte [Stichtagsregelung]; 29. 8. 2001 – 4 AZR 352/00 – NZA 2002, 863 für dauerhaft ungleiche Entgelte nach Unternehmenszusammenführung) im Prinzip gegen jedes nur halbwegs effektive Schutzkonzept gestellt. Das Gleichbehandlungsgebot wird auf eine grobe Willkürkontrolle reduziert.
M.E. hier dennoch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil hier die Grenzen des Willkürverbotes überschritten sein dürften.

Zu Frage 2
Ist B Mitglied der IG M (so der Fall) wirkt der TV unmittelbar und zwingend. Der ArbeitG kann sich auch nicht auf einen "Verzicht" berufen wegen der Vereinbarung eines AT-Gehaltes o.ä.. Ein solcher Verzicht ist ohne die Zustimmung der Tarifparteien unwirksam vgl. § 4 Abs.4 TVG.
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Gelöschter Nutzer

Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

viele Dank für Ihre freundliche Antwort!

Hat A also Anspruch auf die Zahlung der Zulage i.H.v. 10 EUR?

Ich würde sagen, ja und nein.

Erklärung gemäß Art 9 III GG

Die TV-Parteien leiten sich Ihre Rechsetzungsbefugnis aus staatlicher Delegation/Übertragung durch das Tarifvertragsgesetz ab bzw. durch der durch den staat eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis gemäß ART 9 III GG. Wenn Sie also die Macht übertragen bekommen haben, Rechtsnormen zu schaffen (nach Art9 III) dann müssen Sie sich auch wie der Gesetzgeber an die Grundrechte halten (gemäß Art1 III) insbesondere an die zentrale Gleichheitsnorm des Art 3 III GG.

D.h. hier würde ich dann gemäß §§7 I, 1 AGG plädieren und sagen, dass es sich somit um eine geschlechtsspezifische Diskriminierungsverbot handelt. Sie hat den Anspruch auf die 10 EUR.
Wäre das richtig?

gemäß dem Urteil des 4 Senats, der die Tarifautonomie betont wäre aber ein Anspruch nicht möglich, da ja hier konstatiert wird, dass ein Tarifvertrag das Ergebnis kollektiv durchgeführter Privatautonomie ist und nicht einer Gesetzgebung (gem. art9 III GG) . Das. heißt die Rechtsetzungsbefugnis leitet sich nicht aus der staatlichen Delegation ab sondern ist ein Ein Akt der NORMunterwerfung durch Beitritt der Normunterworfenen in die Koalition, so kann nur mittelbare Wirkung herrschen.
Somit unterliegende TV-parteien nicht der unmittelbaren Bindung an Art 3 I GG . Der Grundsatz der Tarifautonomie hat Vorrang! D.h. die die TV-parteien können bis an die Grenzen der Willkür, in eigener Selbstbestimmung den Vertrag gestalten. Dies Folgt daraus, dass der Tarifvertrag entgegen der Gesetze nicht nur durch die Allgemeininteressen der T-vertragsparteien und ihrer Mitglieder sondern durch EIGENinteressen der Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder bestimmt seien.
Zudem seien Tarifverträge das Ergebnis von Verhandlungen widerstreitiger Interessen der Beteiligten und hat somit Kompromisscharakter. Daher keinen Anspruch, da er ja unter den Mitglieder ausgehandelt worden ist.

Ist das so richtig?

Danke!
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Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Tikka »

winston hat geschrieben:viele Dank für Ihre freundliche Antwort!
"Sie" können mich mal... duzen

Hat A also Anspruch auf die Zahlung der Zulage i.H.v. 10 EUR?
Jawoll.

Ich würde bei der Begründung aber nicht wie Du alles in einen Topf werden und Verfassungsrecht und einfachgesetzliche Diskriminierungsgebote auseinanderhalten

Also
1. Verstoß gegen Verfassungsrecht:
Erklärung gemäß Art 9 III GG

Die TV-Parteien leiten sich Ihre Rechsetzungsbefugnis aus staatlicher Delegation/Übertragung durch das Tarifvertragsgesetz ab bzw. durch der durch den staat eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis gemäß ART 9 III GG. Wenn Sie also die Macht übertragen bekommen haben, Rechtsnormen zu schaffen (nach Art9 III) dann müssen Sie sich auch wie der Gesetzgeber an die Grundrechte halten (gemäß Art1 III) insbesondere an die zentrale Gleichheitsnorm des Art 3 III GG.
Selbst geschrieben? Wenn ja: =D>


2. einfachgesetzliches Diskriminierungsverbot. Aus § 2 Abs.1 Nr.2 iVm § 7 AGG
Das AGG bezieht ja ausdrücklich auch kollektive Arbeitsvertragsnormen mit ein. Das heisst tarifvertragliche Ungleichbehandlungen auf Grund des Geschlechtes, die sich nicht auf Grund der §§ 5, 8-10 AGG rechtfertigen lassen. Die Einschränkung ist damit unwirksam und A hat Anspruch auf die Prämie.


Die folgenden Überlegungen gehören dann noch zu 1. wenn man es ganz ausführlich möchte
gemäß dem Urteil des 4 Senats, der die Tarifautonomie betont wäre aber ein Anspruch nicht möglich, da ja hier konstatiert wird, dass ein Tarifvertrag das Ergebnis kollektiv durchgeführter Privatautonomie ist und nicht einer Gesetzgebung (gem. art9 III GG) . Das. heißt die Rechtsetzungsbefugnis leitet sich nicht aus der staatlichen Delegation ab sondern ist ein Ein Akt der NORMunterwerfung durch Beitritt der Normunterworfenen in die Koalition, so kann nur mittelbare Wirkung herrschen.
Somit unterliegende TV-parteien nicht der unmittelbaren Bindung an Art 3 I GG . Der Grundsatz der Tarifautonomie hat Vorrang! D.h. die die TV-parteien können bis an die Grenzen der Willkür, in eigener Selbstbestimmung den Vertrag gestalten. Dies Folgt daraus, dass der Tarifvertrag entgegen der Gesetze nicht nur durch die Allgemeininteressen der T-vertragsparteien und ihrer Mitglieder sondern durch EIGENinteressen der Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder bestimmt seien.
Zudem seien Tarifverträge das Ergebnis von Verhandlungen widerstreitiger Interessen der Beteiligten und hat somit Kompromisscharakter. Daher keinen Anspruch, da er ja unter den Mitglieder ausgehandelt worden ist. Ist das so richtig?
Das lässt sich hören, ich würde es aber anders sehen, da m.E. die Grenzen zu einer Willkürregelung überschritten sind. Ganz vereinfacht ist schliesslich alles Willkür, wofür es keine sachliche Begründung gibt. Jetzt wäre es an Dir zu Begründen welche sachliche Begründung es im 21. Jhdt. geben soll Männern eine besondere Zulage für den Unterhalt ihrer Ehefrauen zuzubilligen, Frauen aber nicht für den Unterhalt ihrer Ehemänner.
Der überlegung liegt schlicht ein antiquiertes Weltbild zugrunde aber keine tatsächliche Notwendigkeit. Damit m.E. nach Willkür (+) und damit eine unzulässige weil gg. Art. 3 GG verstoßende Diifferenzierung auch unter beachtung der durch Art. 9 GG geschützten Tarifautonomie.
wenn Du das auch noch so schön auseinanderfriemelst sollte es aber eine 1 mit Sternchen geben. :-)


Danke![/quote]
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Gelöschter Nutzer

Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

vielen herzlichen Dank für Deine freundliche und kompetente Antwort und natürlich für die Investierte ZEIT! An den Paragraphen §2 I Nr.2 AGG hätte ich gar nicht gedacht!

Ich habe die Antwort aus Deinen einschlägigen Lösungsvorschlägen und viel, viel Sekundärliteratur zusammengebastelt...


Eine Frage, falls ich nicht nerve hätte ich noch zum Tarifvertrag i.V.m einer Betriebsvereinbarung.

AG Groß, Inhaber eines wirtschaftlich florierenden Unternehmens, vereinbart mit den Betriebsrat eine über den Tarifvertrag liegende Lohnsteigerung von 3 % für alle im Betrieb des G tätigen AN.

Frage 1: Ist diese Vereinbarung wirksam?

Ich würde sagen Nein.
Gemäß der Sperrwirkung des § 77 III BetrVG dürfen keine BV geschlossen werden über Angelegenheiten die tatsächlich oder üblicherweise mit einem TV vereinbart werden. Indes herrscht eben ein tarifvorbehalt gegenüber einer für den AN günstigeren Betriebsvereinbarung, so dass eben eine rangniedrigere Regelung (hier BV) eine ranghöhere Regelung (TV) nicht ersetzt, auch wenn sie für den AN günstiger ist. D.h.das Günstigkeitsprinzip findet keine Anwendung.

Indes kommt auch die Vorrangtheorie nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese besagt ja, dass BV in Bezug auf in §87I angesprochenen (Mitbestimmungs-)Angelegenheiten nur dann unzulässig sind, wenn tatsächlich eine tarifliche Regelung darüber vorliegt, reine "Üblichkeit" genügt nicht. Jedoch ist hier die Erhöhung eines Gehalts keine durch §87I BetrVG ins. des §87 I Nr.10 geregelte Angelegenheit, es handelt sich nicht um z.B. eine Veränderung der Verteilung des Gehalts o.Ä.

Wäre das so in der Art richtig?

Frage 2: Hier ist der Knackpunkt!!

Ändert sich die Rechtslage, wenn für die Tarifvertragsparteien für das laufende Kalenderjahr noch kein Lohn- und Gehaltstarifvertrag geschlossen haben??


Ich würde zwar wieder sagen, §77 III BetrVG.Angelegenheiten wie Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen die "üblicherweise" im TV geregelt werden kann keine wirksame BV geschlossen werden.

Aber diesmal wäre gemäß Vorrangtheorie zwar an sich die BV zulässig, weil ja eine Regelung "tatsächlich" nicht vorliegt und der Tatbestand "üblicherweise" hier nicht zur Anwendung kommt, wegen dem Vorrang des ersten Satzes von §87 I BetrVG als speziellere Regelung des §77 III BetrVG. Gleichzeitig wäre sie aber doch nicht möglich, weil dieser Paragraph eben keine Regelung bezüglich der Festlegung der Höhe des Entgelts beinhaltet.

Ist das so richtig verstanden?


Später als letzte Frage gibts evtl. noch was zur betrieblichen Übung...denn die Didaktik bei uns ist wirklich sau schlecht und alles was man in der Lehre vermittelt bekommt ist nichts im Vergleich zu dem was dann abgefragt wird.
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Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Tikka »

winston hat geschrieben:vielen herzlichen Dank für Deine freundliche und kompetente Antwort und natürlich für die Investierte ZEIT! An den Paragraphen §2 I Nr.2 AGG hätte ich gar nicht gedacht!

Ich habe die Antwort aus Deinen einschlägigen Lösungsvorschlägen und viel, viel Sekundärliteratur zusammengebastelt...


Eine Frage, falls ich nicht nerve hätte ich noch zum Tarifvertrag i.V.m einer Betriebsvereinbarung.

AG Groß, Inhaber eines wirtschaftlich florierenden Unternehmens, vereinbart mit den Betriebsrat eine über den Tarifvertrag liegende Lohnsteigerung von 3 % für alle im Betrieb des G tätigen AN.

Frage 1: Ist diese Vereinbarung wirksam?

Ich würde sagen Nein.
Gemäß der Sperrwirkung des § 77 III BetrVG dürfen keine BV geschlossen werden über Angelegenheiten die tatsächlich oder üblicherweise mit einem TV vereinbart werden. Indes herrscht eben ein tarifvorbehalt gegenüber einer für den AN günstigeren Betriebsvereinbarung, so dass eben eine rangniedrigere Regelung (hier BV) eine ranghöhere Regelung (TV) nicht ersetzt, auch wenn sie für den AN günstiger ist. D.h.das Günstigkeitsprinzip findet keine Anwendung.

Indes kommt auch die Vorrangtheorie nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese besagt ja, dass BV in Bezug auf in §87I angesprochenen (Mitbestimmungs-)Angelegenheiten nur dann unzulässig sind, wenn tatsächlich eine tarifliche Regelung darüber vorliegt, reine "Üblichkeit" genügt nicht. Jedoch ist hier die Erhöhung eines Gehalts keine durch §87I BetrVG ins. des §87 I Nr.10 geregelte Angelegenheit, es handelt sich nicht um z.B. eine Veränderung der Verteilung des Gehalts o.Ä.

Wäre das so in der Art richtig?
Ja das ist imho so richtig. (Zumindest in der Theorie. In der Praxis wimmelt es natürlich von gegen den Tarifvorbehalt verstoßenden BVen. Aber wir sind ja in der Klausursituation, weshalb nur die Theorie zählt)

Frage 2: Hier ist der Knackpunkt!!

Ändert sich die Rechtslage, wenn für die Tarifvertragsparteien für das laufende Kalenderjahr noch kein Lohn- und Gehaltstarifvertrag geschlossen haben??


Ich würde zwar wieder sagen, §77 III BetrVG.Angelegenheiten wie Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen die "üblicherweise" im TV geregelt werden kann keine wirksame BV geschlossen werden.

Aber diesmal wäre gemäß Vorrangtheorie zwar an sich die BV zulässig, weil ja eine Regelung "tatsächlich" nicht vorliegt und der Tatbestand "üblicherweise" hier nicht zur Anwendung kommt, wegen dem Vorrang des ersten Satzes von §87 I BetrVG als speziellere Regelung des §77 III BetrVG.
soweit alles richtig!
Gleichzeitig wäre sie aber doch nicht möglich, weil dieser Paragraph eben keine Regelung bezüglich der Festlegung der Höhe des Entgelts beinhaltet.

Ist das so richtig verstanden?
Jetzt gehts schon in die Details. Richtig 87 I Nr. 10 u. 11 BetrVG regeln nur das "wie" und nicht das "ob" der Verteilung von Gehalt. Der Arbeitgeber darf mitbestimmungsfrei den "Topf" für Sonderleistungen bestimmen, wie er Sie dann aber an den Mann bzw. die Frau bringt, das ist mitbestimmungspflichtig.
Das heisst aber, die Regelung "alle bekommen eine Lohnsteigerung von 3% über Tarif" ist gerade nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, denn dieser Verteilungsgrundsatz (alle bekommen genau 3%) ist ja gerade das "wie" der Verteilung, das "ob" (in Hinblick auf die Frage ob eine solche Sonderleistung überhaupt geleistet wird und wie hoch der Spielraum dafür ist) ist eine mitbestimmungsfreie Vorfrage. Deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BAG zur "Vorrangtheorie" (die ja z.T. sehr kritisiert wird) m.E. nach eine entsprechende BV zulässig!
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Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Herzlichen Dank Dir!

...Die Höhe der Vergütung kann sich in einem Arbeitsvertrag ja aus zwingend gesetzlichen Vorschriften ergeben (aus den Rechtsquellen), die die Inhaltsfreiheit der AG einschränken, z.B. §§ 2,3 EFZG, oder Ulaubsgeldanspruch,
aber auch aus Regelungen / Vereinbarungen im (individuellen) Arbeitsvertrag.
z.B. aus Betrieblicher Übung, Gesamtzusage, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz , aus zwingenden Bestimmungen eines Tarifvertrages i.s.d. §§ 1 I, 3 I, 4 I TVG und einer Betriebsvereinbarung...

die Frage it aber, Was sind (aber) die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, dass sich die Höhe der Vergütung aus diesen Rechtsgrundlagen/Rechtsquellen ergeben kann?

LG und danke falls Du dazu noch was weißt:-))

finde dazu nichts...
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Re: (ArbR) Klausurfrage Arbeitsrecht

Beitrag von Tikka »

Sorry, aber die Frage ist so allgemein, da hab ich irgendwie ein Brett vor dem Kopf.

Ich mein, damit sich ein Anspruch zB aus einer BV ergibt muss natürlich diese anwendbar sein, d.h. das Arbeitsverhältnis in den sachlichen, räumlichen und inhaltlichen Geltungsbereich fallen...
So schlau warst Du aber wahrscheinlich schon selber.

Ich weiss nicht so wirklich was hinter der Frage steckt. Vielleicht kann jemand anders weiterhelfen?
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