Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrecht

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Le89
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Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrecht

Beitrag von Le89 »

Hallo,
im Rahmen meiner Veranstaltung Europäisches Gesellschaftsrecht müssen wir (ohne Scherz) das erste Mal in unserem Studium (erst BA dann MA) eine RKA durchführen. Noch nie gemacht! Da es Inhalt der nächsten Klausur werden soll und man selbstverständlich ein bisschen Übung darin braucht gibt es folgendes fiktives Beispiel im Skript. Da ich aber kein bisschen sicher bin wie das zu lösen ist hoffe ich ihr könnt mir das erklären und ein bisschen weiterhelfen…


„Fiktives Beispiel“
• Die Frist zur Umsetzung ist abgelaufen.

• Art.10 Kapitalrichtlinie:
o Die Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, sind Gegenstand eines besonderen Berichts, der vor der Gründung der Gesellschaft oder vor dem Zeitpunkt, zu dem sie die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhält, durch einen oder mehrere von ihr unabhängige Sachverständige, die durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht bestellt oder zugelassen sind, erstellt wird.
Sachverständige können nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein.

• Auszug aus der deutschen Norm zur Umsetzung des Art.10 Kapitalrichtlinie:
o (…) Werden Sacheinlagen vereinbart, so muss der Gesellschafter, der eine Sacheinlage leistet, einen angemessenen Nachweis über deren Werthaltigkeit erbringen. (…)

• Bei Unternehmen U wurde ein Gebrauchtwagen von Aktionär G eingebracht. Als Nachweis für die Werthaltigkeit der Einlage diente ein Hinweis auf die Schwacke-Liste.

Eigener Lösungsansatz:
Die Richtlinienregelung kann im Bürger-Bürger-Verhältnis nicht unmittelbar angewendet werden, sondern nur im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung berücksichtigt werden.

Bei Art.10 Kapitalrichtlinie handelt es sich um eine Richtlinienvorgabe für nationale Normen („…können nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates...“).

Laut Sachverhaltsangaben ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen.

Art.10 Kapitalrichtlinie regelt u.a. wie Einlagen in eine Gesellschaft einzubringen sind, insb. dass Einlagen, die nicht Bareinlagen sind eines besonderen Berichts bedürfen.

Die vorliegende Rechtsfrage fällt in den Regelungsbereich des Art.10 Kapitalrichtlinie.

G bringt einen Gebrauchtwagen in das Unternehmen U ein. Bei dem Gebrauchtwagen handelt es sich nicht um eine Bar- sondern um eine Sacheinlage, die „eines besonderen Berichtes, erstellt durch unabhängige Sachverständige“ (Art.10 K-RL) bedarf.

Ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, kann keine richtlinienkonforme Auslegung erfolgen. In unserem Beispiel ist das nicht der Fall. Insbesondere aus den Worten "besonderen Berichts" folgt, dass keine eindeutige Bestimmung darüber vorliegt wie dieser auszusehen hat. Zusätzlich festgelegt, dass dieser von unabhängigen Sachverständigen erstellt werden muss.

Der Auszug aus der deutschen Norm zur Umsetzung des Art.10 Kapitalrichtlinie stellt fest, dass der Gesellschafter, der eine Sacheinlage leistet, einen angemessen Nachweis über deren Werthaltigkeit erbringen muss. Der „Nachweis“ muss vom Gesellschafter erbracht werden. Der Gesetzgeber hält sich somit nahezu an den Wortlaut des Art.10 Kapitalrichtlinie.

G, Aktionär des Unternehmen U erbringt als Nachweis auf die Werthaltigkeit seiner Einlage einen Hinweis auf die Schwacke-Liste. Die Schwacke-Liste für PKW ist als Standard bei der Ermittlung von Gebrauchtwagenpreisen etabliert und dient somit auch als unabhängige Sachverständige.

Folglich wurde die nationale Norm richtlinienkonform ausgelegt.


Ohje! Ich hoffe wirklich, dass das nicht alle total Blödsinn ist.
Wie müsste das im Falle meines total falschen Lösungsansatzes aussehen?
Für eure Hilfe wäre ich total dankbar!
falsus
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Re: Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrec

Beitrag von falsus »

Was ist denn eine RKA?
Le89
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Re: Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrec

Beitrag von Le89 »

RKA = Richtlinienkonforme Auslegung -> nationales Recht ist im Lichte des Wortlautes und Zwecks der Richtlinie auszulegen
Ant-Man
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Re: Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrec

Beitrag von Ant-Man »

Man muss hier mehrere Punkte auseinanderhalten.

Zunächst einmal muss man festhalten, dass EU-Richtlinien einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen und daher grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsverhältnis entfalten. Allerdings kommt eine unmittelbare Direktwirkung einer EU-Richtlinie ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Richtlinie nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurde. Hinzu kommen müssen jedoch noch weitere (teils strittige) Voraussetzungen (z.B. eine bestimmte Normstruktur, Gewährung eines subjektiven Rechts). Kommt man zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine unmittelbare Direktwirkung der Richtlinien vorliegen, muss man anschließend das Verhältnis der unmittelbaren Direktwirkung der Richtlinie zur richtlinienkonformen Auslegung klären. Die wohl h.M. geht davon aus, dass die richtlinienkonforme Auslegung gegenüber der unmittelbaren Direktwirkung der Richtlinie vorrangig ist, wohingegen eine andere Ansicht ein Wahlrecht zwischen beiden annimmt.

Da es dir hier um eine richtlinienkonforme Auslegung geht, konzentrieren wir uns auf diese. Bezüglich des Prüfungsaufbaus werden verschiedene Aufbauvarianten vertreten. Ich prüfe eine richtlinienkonforme Auslegung immer in folgenden drei Schritten, weil das eine übersichtliche Struktur in die Prüfung bringt und man klar weiß, wo man sich aktuell befindet.
Zunächst wird das nationale Recht herangezogen und entsprechend den üblichen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Historie, Telos) ausgelegt (1. Schritt).
Anschließend wird die EU-Richtlinie herangezogen und ebenfalls nach den üblichen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Historie, Telos) auslegt (2. Schritt).
Am Ende wird dann das Ergebnis aus Schritt 1 mit dem Ergebnis aus Schritt 2 vergleichen. Bleibt dieses hinter den Anforderungen der EU-Richtlinie zurück,besteht an sich die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, auf die man dann eingeht.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Prüfungsschritte wird man hier zum Ergebnis kommen, dass die nationale Regelung hinter den Vorgaben der EU-Richtlinie bleibt (sofern diese keine Öffnungsklausel enthält und damit eine Erweiterung zulässt), da die EU-Richtlinie ein Sachverständigengutachten voraussetzt, wohingegen die nationale Regelung einen "angemessen Nachweis" (worunter man auch die Schwacke-Liste subsumierne könnte), genügen lässt. Das nationale Recht wäre damit richtlinienwidrig und eine richtlinienkonforme Auslegung wäre an sich eröffnet. Im deutschsprachigen Raum ist eine Auslegung nur dann möglich, wenn der Wortlaut einen Beurteilungsspielraum eröffnet.
Da der Wortlaut der nationalen Vorschrift aber eindeutig ist (indem er einen weiten Begriff verwendet, der sich nicht auf Sachverständigengutachten beschränken lässt), ist eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich und es kommt allenfalls eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in Form einer teleoligischen Reduktion in Betracht. Ist auch diese nicht möglich, hat der Geschädigte einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die BRD.
Le89
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Re: Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrec

Beitrag von Le89 »

Vielen Dank für deine ausführlich Erklärung. Das hat man mir auf jeden Fall sehr weitergeholfen O:)
Ant-Man
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Re: Richtlinienkonforme Auslegung im Europ. Gesellschaftsrec

Beitrag von Ant-Man »

Eine Anmerkung noch, weil du das explizit in deinem Ausgangsbeitrag betont hast: Unter die richtlinienkonforme Auslegung fallen nicht nur die Vorschriften, die eine EU-Richtlinie direkt umsetzen (wie in deinem Beispiel), sondern auch solche Vorschriften, die zwar nicht der Umsetzung einer Richtlinie dienen, dafür aber in den Regelungsbereich der Richtlinie war. Letzteres führt dann dazu, dass sich die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch auf solche nationale Vorschriften erstreckt, die vor (oder auch nach) der EU-Richtlinie erlassen wurden.

Viel Erfolg bei der Klasur. ;)
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