(ArbG) Betriebliche Übung vs Gesamtzusage

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

(ArbG) Betriebliche Übung vs Gesamtzusage

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kommilitonen,

primär möchte ich mich nochmals für Ihre freundliche Unterstützung in diesem Forum bedanken, obwohl mir stets bewusst ist, dass es hier um keine Hausaufgabenbesprechung oder sonstiges geht. Daher nochmals ein großes Dankeschön für diese "Duldung" bis dato!
Es geht mir primär darum von Ihnen einschlägige Ratschläge zu themenspezifischen, also arbeitsrechtlichen Problemen anhand von Beispiel(Klausur)fragen zu erhalten.

[b]Arbeitgeber A hat in den Jahren 2005 und 2006 durch Aushang am "Schwarzen Brett" und durch Email an die Belegschaft bekannt gemacht, dass am "am Rosenmontag" ab 12 Uhr diese von der Arbeit freigestellt ist.

Frage 1 [/b] Wie ist dieses Verhalten rechtlich zu beurteilen?
Ich sage, dies ist eine Gesamtzusage, dass heißt eine einseite Erklärung des AG an die gesamte oder Teile der Belegschaft, das Ihnen eine Vergünstigung zugeht. In der Erklärung liegt die Zusage, die der AG stillschweigend (bei rechtlich vorteilhaften Geschäft" annehmen kann §151 BGB.
Durch den Aushang am Schwarzen Brett und der Email, erhalten die AN einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung wenn die AN die Anspruchsvoraussetzungen des AN erfüllen. Die Gesamtzusage wirkt bereits, wenn diese auf eine Weise bekannt gemacht wird, die es dem AN typischerweise Erlaubt davon Kenntnis zu erlangen! (hier am Schwatzen Brett und als Email.

Frage 2: Im Jahr 2007 ging die Belegschaft ohne eine solche Ankündigung am Rosenmontag um 12,00 nach Hause. Im Jahr 2008 weist A am unsinnigen Donnerstag" (DO vor Rosenmontag) durch Aushang am schwarzen Brett und durch Email. an die Mitarbeiter darauf hin, dass der Rosenmontag ein ganz normaler Arbeitstag sei und daher am Nachmittag gearbeitet werden müsse. Arbeitnehmer N geht dennoch am Rosenmontag um 12 nach Hause. Darauf hin erhält er eine Abmahnung.
Musste N am Nachmittag des Rosenmontag arbeiten?


Ich denke nein, er durfte gehen, wegen Betrieblicher Übung. Aber es gibt da dieses konkludierte, stillschweigende Verhalten in 2007. Darf dies als Voraussetzung für die Betriebliche Übung angesehen werden?

Mein Lösungsvorschlag
Voraussetzung ist ja der Zeitfaktor. Also ein regelmäßiges und wiederholtes Verhalten über längerer Zeit (laut BAG mind. 3 mal) einer vorbehaltlosen Gewährung einer Leistung die die AN widerspruchslos durch Inanspruchnahme der Leistung entgegennehmen. In der vorbehaltlosen Leistung (v.a in 2005/2006/ und stillschweigend in 2007) entsteht die Erwartung auf Beibehaltung / Fortbestehen der Vergünstigung (Frei am Rosenmontag) auch für die Zukunft.
Es liegt also eine gleichförmiges Verhalten über längere Zeit vor, dass die Erwartung über die Fortbestehen dieses Verhaltens auch in Zukunft rechtfertigt!
Anspruch aus Vertragstheorie.
das wiederholte Verhalten des AG stellt ein konkludentes Vertragsangebot auf Fortbestehen der Vergünstigung auch in Zukunft dar, dass wie erwähnt, die AN durch Inanspruchnahme der Leistung, stillschweigend entgegen nehmen. Somit entsteht ein aus Sicht der AN (objektiver Empfängerhorizont §§133,157 BGB) erkennbarer Verpflichtungswille auch in Zukunft eine Vergünstigung zu erteilen. Es kommt sogar, statt dem erkennbaren Verpflichtungswillen eher noch darauf an, wie die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, nach Treu und glauben §242 BGB die Erklärung verstehen MUSSTEN. Gerade in dem Jahr 2007 hat der AG seinen Willen wohl stillschweigend erteilt. Es entsteht als ein rechtsverbindliches Angebot, da er die Zugeständnisse auch nicht mit einer eindeutigen und klaren Vorbehaklts- oder Widerrufsbelehrung wie z.B. (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, vorbehaltlich bzw. jederzeit widerrufbar) verknüpft hat, so dass ein verständiger AN, unter Berücksichtigung der Verkehrslage und nach Treu und Glauben §242 BGB nicht davon ausgehen konnte, dass es sich NICHT um eine verbindliches Angebot handelt.

Nach der Vertrauenstheorie §242 i:v.m betrieblicher Übung"
Bei den AG erwecktes Vertrauen auf Formgewährung der Leistung auch in Zukunft., weil ja gerade in dem stillschweigenden Jahr 2007 keine Abmahnung o.Ä. erfolgt ist. Zudem erwirke die Vertrauenstatbestand eine BINDUNG beim Arbeitgeber und folglich ein schützenswertes Vertrauen

Die bis dato freiwillige Leistung wird nun zur Verbindlichen Leistung, d.h. betriebliche Übung bzw. die nun ÜBLICH gewordene Leistung wird faktisch zum Inhalt des Vertrags, von dem sich der AG einseitig nicht mehr Lösen kann, außer durch einvernehmlichen Änderungsvertrag § 311 BGB oder gerechtfertigte Änderungskündigung oder verbösernde bÜbung..
D.h. die Abmahnung ist unzulässig! Die hätte eigentlich in dem "stillschweigenden" Jahr 2007 erfolgen müssen, da hier defacto noch keine betriebliche Übung vorlag


Hab ich das so richtig gemacht, oder sehe ich das mit dem stillschweigenden Jahr zu einfach?

Schöne grüße
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