Ich bereite einen Kurzvortrag zum Thema "Zwangsmittel in der AO" vor. Kann man Folgendes so sagen?
Vollstreckung in andere Vermögenswerte (z. B. Forderungen) erfolgt durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Dem Drittschuldner wird von dem FA schriftlich verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen. Das FA zieht die Forderung vom Drittschuldner ein.
Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt durch Zwangsversteigerung
Wir haben im Lehrgang nur die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen gelernt, da die Vollstreckung in andere Arten von Vermögen nur mit Steuergesetzen nicht lösbar ist. Deswegen fehlen mir hier die Kenntnisse.
Eine andere Frage:
Was kann man sich unter § 331 AO "Unmittelbarer Zwang" vorstellen? Das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme sind ja schon in anderen Normen genannt. In § 331 AO werden zwei Alternativen genannt: Die Finanzbehörde nimmt die Handlung selbst vor. Das ist verständlich .Die andere Alternative lautet, dass die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen "zwingen" kann. Aber wie konkret?
[SteuerR] Vollstreckung § 249 ff. AO, Zwangsmittel § 328 ff.
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Re: [SteuerR] Vollstreckung § 249 ff. AO, Zwangsmittel § 328
Uzw: bspw Öffnung von Räumen, Lagern und Tresoren zur Prüfung oder Nachschau
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Re: [SteuerR] Vollstreckung § 249 ff. AO, Zwangsmittel § 328
"Unmittelbarer Zwang" bedeutet in der AO wie anderswo auch die Anwendung körperlicher Gewalt mit oder ohne Hilfsmittel.BWL mit Steuern hat geschrieben:Was kann man sich unter § 331 AO "Unmittelbarer Zwang" vorstellen?
Nun ja, unter Anwendung körperlichen Zwanges eben. Die erste Alternative beträfe bspw. die gewaltsame Öffnung von Räumen oder Behältnissen, die zweite Alternative die Vorführung oder die Beseitigung von Widerstand, bspw. gegen unmittelbaren Zwang gegen Sachen oder eine Durchsuchungsmaßnahme.BWL mit Steuern hat geschrieben:Das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme sind ja schon in anderen Normen genannt. In § 331 AO werden zwei Alternativen genannt: Die Finanzbehörde nimmt die Handlung selbst vor. Das ist verständlich. Die andere Alternative lautet, dass die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen "zwingen" kann. Aber wie konkret?
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Re: [SteuerR] Vollstreckung § 249 ff. AO, Zwangsmittel § 328
Sag ich doch
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